(Stutt­gart)   In wirt­schaft­lich schlech­ten Zei­ten kommt es immer wie­der vor, dass Unter­neh­men ver­su­chen, ein­zel­ne Arbeit­neh­mer oder gar gan­ze Betriebs­tei­le von Gehalts­er­hö­hun­gen auszunehmen. 

Die­sem Ansin­nen, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Arbeits­recht Micha­el Henn, Prä­si­dent des VDAA — Ver­band deut­scher Arbeits­recht­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Stutt­gart, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt ( BAG ) bereits durch ein Urteil vom 03.12.2008, Az. 5 ARZ 74/08 eine kla­re Absa­ge erteilt. 

In dem Fall betreibt das Unter­neh­men ein Logis­tik- und Paket­dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men. Es beschäf­tigt bun­des­weit ca. 15.000 Arbeit­neh­mer in zahl­rei­chen Nie­der­las­sun­gen. Der Klä­ger war im Betrieb G. als Zustel­ler tätig. Zum 1. Sep­tem­ber 2005 erhöh­te das Unter­neh­men frei­wil­lig die Ver­gü­tung ihrer Arbeit­neh­mer um 2,1 Pro­zent. In sechs Betrie­ben wand­te sie einen ande­ren Erhö­hungs­satz an, die Mit­ar­bei­ter in G. nahm sie als Ein­zi­ge voll­stän­dig von der Erhö­hung aus. Das Unter­neh­men hat­te hier­für gel­tend gemacht, die Löh­ne im Betrieb G. lägen deut­lich über denen der ande­ren Nie­der­las­sun­gen in Hes­sen, die Kos­ten je beför­der­tem Paket sei­en in G. am höchs­ten und die fle­xi­ble Mehr­ar­beit wer­de durch die betrieb­li­chen Rege­lun­gen in G. nicht aus­rei­chend zugelassen.

Mit sei­ner Kla­ge begehr­te ein Mit­ar­bei­ter Teil­ha­be an die­ser Lohn­er­hö­hung von 2,1 Pro­zent. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge mit der Begrün­dung abge­wie­sen, das Unter­neh­men  habe eine sach­ge­rech­te Grup­pen­bil­dung vor­ge­nom­men. Dem ist das Bun­des­ar­beits­ge­richt jedoch nicht gefolgt, betont Henn.

Zwar kön­ne ein unter­schied­li­ches Aus­gangs­ni­veau der Löh­ne eben­so wie der unter­schied­li­che betriebs­wirt­schaft­li­che Erfolg der Betrie­be und eine höhe­re Leis­tungs­an­for­de­rung in ein­zel­nen Betrie­ben eine unter­schied­li­che Behand­lung bei Lohn­er­hö­hun­gen recht­fer­ti­gen. Hier­für hät­te es aber eines unter­neh­mens­wei­ten Ver­gleichs aller Betrie­be der Beklag­ten — unter Ein­be­zie­hung der Grün­de für die bestehen­den Unter­schie­de — bedurft. Auf etwa­ige Rege­lun­gen in ande­ren Betrie­ben, die das Mit­be­stim­mungs­recht des Betriebs­rats bei der Anord­nung von Über­stun­den unzu­läs­sig beschrän­ken, kön­ne sich das Unter­neh­men nicht beru­fen. Der Senat hat des­halb das Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts auf­ge­ho­ben und den Rechts­streit zur wei­te­ren Auf­klä­rung der Sach­grün­de an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurückverwiesen.

Der arbeits­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­grund­satz ver­bie­te die sach­frem­de Schlech­ter­stel­lung von Arbeit­neh­mern gegen­über ande­ren Arbeit­neh­mern in ver­gleich­ba­rer Lage. Im Bereich der Ver­gü­tung grei­fe das Gebot der Gleich­be­hand­lung ein, wenn der Arbeit­ge­ber Leis­tun­gen auf­grund einer gene­rel­len Rege­lung gewährt, ins­be­son­de­re wenn er bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen oder Zwe­cke fest­legt. Ist die Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers nicht auf einen ein­zel­nen Betrieb beschränkt, son­dern bezieht sie sich auf alle oder meh­re­re Betrie­be sei­nes Unter­neh­mens, sei auch die Gleich­be­hand­lung der Arbeit­neh­mer betriebs­über­grei­fend zu gewähr­leis­ten. Eine unter­schied­li­che Behand­lung der ein­zel­nen Betrie­be set­ze vor­aus, dass es hier­für sach­li­che Grün­de gibt.

Henn emp­fahl, das Urteil zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. dazu auch auf den VdAA Ver­band deut­scher Arbeits­rechts­An­wäl­te e. V. — www.vdaa.de — verwies. 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Micha­el Henn     
Rechts­an­walt  
Fach­an­walt für Erbrecht     
Fach­an­walt für Arbeits­recht 
VdAA — Prä­si­dent   
Rechts­an­wäl­te Dr. Gaupp & Coll  
Theo­dor-Heuss-Str. 11  
70174 Stutt­gart     
Tel.: 0711/30 58 93–0
Fax: 0711/30 58 93–11   
stuttgart@drgaupp.de  
www.drgaupp.de