(Stutt­gart) Besteht eine Erben­ge­mein­schaft, muss jeder ein­zel­ne Erbe ver­klagt wer­den, um gegen die Gemein­schaft vor­ge­hen zu kön­nen. Dies muss aller­dings nicht in einem Pro­zess gesche­hen. Auch getrenn­te Pro­zes­se gegen jeden Ein­zel­nen sind möglich. 

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf ein am 09. August 2010 ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 010.2.2010, Az.: 231 C 12827/09.

Der Eigen­tü­mer einer Woh­nung in Mün­chen ver­starb im Jah­re 2001. Beerbt wur­de er von vier Per­so­nen. Auch nach sei­nem Tod lie­fer­ten die Stadt­wer­ke wei­ter­hin Gas an die­se Woh­nung. Eine Bezah­lung erhiel­ten sie aller­dings nicht mehr. Auch Abbu­chungs­ver­su­che vom Kon­to des Ver­stor­be­nen schei­ter­ten, da die­ses über kei­ne aus­rei­chen­de Deckung mehr ver­füg­te. Als schließ­lich 4.866:– Euro auf­ge­lau­fen waren, ver­lang­ten die Stadt­wer­ke die Dul­dung der Ein­stel­lung der Gas­ver­sor­gung und des Aus­baus der Mes­se­ein­rich­tun­gen. Die­ses wur­de ihnen verweigert.

Also erho­ben sie Kla­ge vor dem Amts­ge­richt gegen einen der Erben, der die Woh­nung nutz­te. Die­ser ver­tei­dig­te sich vor Gericht mit dem Argu­ment, er sei nur einer der Erben, kön­ne allei­ne nichts aus­rich­ten und des­halb auch nicht ein­zeln ver­klagt werden.

Die zustän­di­ge Rich­te­rin beim Amts­ge­richt Mün­chen gab den Stadt­wer­ken jedoch Recht:

Die­se hät­ten einen Anspruch auf Dul­dung der Ein­stel­lung der Gas­ver­sor­gung und den Aus­bau der Mes­se­ein­rich­tun­gen und in die­sem Zusam­men­hang auch auf Zutritt zur Woh­nung. Nach § 19 der Gas­grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nung (GasGVV) sei der Gas­ver­sor­ger berech­tigt, die Gas­ver­sor­gung unter­bre­chen zu las­sen, wenn der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht mehr nachkomme.

Kun­de sei ursprüng­lich der Ver­stor­be­ne gewe­sen. Mit sei­nem Tode sei das Ver­trags­ver­hält­nis mit den Stadt­wer­ken auf die Erben­ge­mein­schaft über­ge­gan­gen. Unbe­strit­ten sei­en auch aus­ste­hen­de Zah­lun­gen in Höhe von 4.866.– Euro ange­fal­len. Der Beklag­te kön­ne auch ver­klagt wer­den, obwohl er nur Teil einer Erben­ge­mein­schaft sei. Bei der Erben­ge­mein­schaft han­de­le es sich zwar um eine Gesamt­hand­sge­mein­schaft, d.h. das Erbe gehe unge­teilt als Gan­zes auf die Erben­ge­mein­schaft über. Die­se Gemein­schaft besit­ze aber kei­ne eige­ne Rechts­per­sön­lich­keit, kön­ne also nicht selbst ver­klagt wer­den. Ver­klagt wer­den müs­se jeder ein­zel­ne Mit­er­be. Dies müs­se aber nicht in einem Pro­zess gesche­hen. Zwar müs­se der Gläu­bi­ger gegen alle Erben einen Dul­dungs­ti­tel erwir­ken, um voll­stre­cken zu kön­nen. Dies kön­ne aber auch in getrenn­ten Pro­zes­sen gesche­hen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de 

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