(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 27. Okto­ber 2010 eine Ent­schei­dung zum wider­ruf­li­chen Bezugs­recht und Abtre­tung des Anspruchs auf die Todes­fall­leis­tung aus einer Lebens­ver­si­che­rung als Fremd­si­cher­heit getroffen.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 27.10.2010 — IV ZR 22/09.

Die Klä­ge­rin ver­langt die Aus­zah­lung der Todes­fall­leis­tung aus einer Lebens­ver­si­che­rung, die ihr Leben­ge­fähr­te bei der Beklag­ten abge­schlos­sen hat­te und in wel­cher die Klä­ge­rin zunächst wider­ruf­lich als Bezugs­be­rech­tig­te bezeich­net war. Spä­ter hat­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer sei­ne Rech­te aus der Lebens­ver­si­che­rung zur Absi­che­rung des Kon­to­kor­rent­kre­dits einer GmbH & Co. KG an eine Spar­kas­se abge­tre­ten und hier­bei die Ein­set­zung der Klä­ge­rin wider­ru­fen, soweit sie den Rech­ten der Spar­kas­se entgegenstand.

Nach dem Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers führ­te die Spar­kas­se den Kon­to­kor­rent­kre­dit mit der GmbH & Co. KG zunächst über ein hal­bes Jahr fort, bevor sie die­sen kün­dig­te und die Ver­si­che­rungs­leis­tung bei der Beklag­ten ein­zog. Sowohl im Zeit­punkt des Todes als auch bei Ein­zie­hung wies das besi­cher­te Kon­to einen Soll­stand auf, der die Todes­fall­leis­tung über­stieg. Die Klä­ge­rin meint, die Spar­kas­se sei zum Emp­fang der Leis­tung nicht berech­tigt gewe­sen, viel­mehr ste­he ihr selbst der Anspruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung zu.

Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Die Revi­si­on, mit der die Klä­ge­rin ihr Begeh­ren wei­ter ver­folgt hat­te, blieb eben­falls ohne Erfolg, so Henn.

Nach gefes­tig­ter Senats­recht­spre­chung führt die Siche­rungs­ab­tre­tung nicht zum voll­stän­di­gen Wider­ruf einer zuvor wider­ruf­lich getrof­fe­nen Bezugs­rechts­be­stim­mung, son­dern ledig­lich zu einem Rück­tritt der Bezugs­rechts­be­stim­mung im Rang hin­ter die Siche­rungs­ab­tre­tung. Wird mit der Siche­rungs­ab­tre­tung eine eige­ne Schuld des Ver­si­che­rungs­neh­mers besi­chert, kommt es bei des­sen Tod gege­be­nen­falls zu einer Auf­spal­tung des Anspruchs auf die Todes­fall­leis­tung zwi­schen dem Siche­rungs­neh­mer — soweit zur Rück­füh­rung der Schuld benö­tigt — und dem Bezugsberechtigten.

Mit dem heu­ti­gen Urteil hat der Senat ent­schie­den, dass die bis­he­ri­ge Senats­recht­spre­chung vom Grund­satz her auch auf Fäl­le anzu­wen­den ist, in denen die Abtre­tung nicht der Siche­rung eige­ner Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers, son­dern der Siche­rung einer frem­den Kon­to­kor­rent­ver­bind­lich­keit dient. Aller­dings gehen die Inter­es­sen der Betei­lig­ten in die­sem Fall regel­mä­ßig dahin, dass sich der Zweck der Siche­rungs­ab­tre­tung nicht mit dem Tod des Ver­si­che­rungs­neh­mers erle­digt haben soll. Des­halb soll der Gläu­bi­ger der Dritt­schuld die Todes­fall­leis­tung auch nach die­sem Zeit­punkt zunächst als Sicher­heit behal­ten. Erst wenn die Sicher­heit — etwa nach Rück­zah­lung der Ver­bind­lich­keit — frei wird oder die Sicher­heit ver­wer­tet wer­den muss und ein Ver­wer­tungs­über­schuss ver­bleibt, steht die (ver­blei­ben­de) Todes­fall­leis­tung dem Bezugs­be­rech­tig­ten zu.

Hier­bei ver­wies er u. a. auch auf die auf Erb- und Erb­schaft­steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de

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