(Stutt­gart) Der unter ande­rem für das Wett­be­werbs­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Ver­wen­dung der Bezeich­nung “zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker (AGT)” durch einen Rechts­an­walt grund­sätz­lich nicht gegen das anwalt­li­che Berufs­recht und gegen das Irre­füh­rungs­ver­bot ver­stößt, wenn der Betref­fen­de sowohl in theo­re­ti­scher als auch in prak­ti­scher Hin­sicht bestimm­te Anfor­de­run­gen erfüllt.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 14.06.2011 zum Urteil vom 9. Juni 2011 — I ZR 113/10.

Der beklag­te Rechts­an­walt ist Part­ner einer Anwalts­kanz­lei in Regens­burg. Im Brief­kopf bezeich­net er sich als “Zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker (AGT)”. Er ver­fügt über ein Zer­ti­fi­kat der Arbeits­ge­mein­schaft Tes­ta­ments­voll­stre­ckung und Ver­mö­gens­sor­ge e.V. (AGT), die auf Antrag eine Beschei­ni­gung als “Zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker” aus­stellt, wenn der Antrag­stel­ler an bestimm­ten Leis­tungs­kon­trol­len teil­ge­nom­men hat. Rechts­an­wäl­te benö­ti­gen zum Nach­weis der prak­ti­schen Fer­tig­kei­ten ledig­lich eine zwei­jäh­ri­ge Tätig­keit im Beruf.

Die kla­gen­de Rechts­an­walts­kam­mer Nürn­berg hat die Bezeich­nung “Zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker (AGT)” als irre­füh­rend und berufs­rechts­wid­rig bean­stan­det, weil der Beklag­te kei­ne hin­rei­chen­den prak­ti­schen Fähig­kei­ten auf dem Gebiet der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung auf­wei­se. Zudem wer­de der unzu­tref­fen­de Ein­druck ver­mit­telt, dass es den Beruf des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers gebe.

Das Land­ge­richt Regens­burg hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Ober­lan­des­ge­richt Nürn­berg hat ihr statt­ge­ge­ben. Die Wer­bung mit der Bezeich­nung “Zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker (AGT)”, sei unsach­lich und irre­füh­rend, weil dadurch bei den ange­spro­che­nen Ver­brau­chern die Erwar­tung geweckt wer­de, dass der­je­ni­ge, der sich in die­ser Wei­se prä­sen­tie­re, regel­mä­ßig als Tes­ta­ments­voll­stre­cker tätig wer­de. Die­se Vor­aus­set­zung erfül­le der Beklag­te nicht, da er bis­lang nach sei­nem eige­nen Vor­trag erst in zwei Fäl­len als Tes­ta­ments­voll­stre­cker tätig gewor­den sei.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat die gegen die­se Beur­tei­lung gerich­te­te Revi­si­on des Beklag­ten zurück­ge­wie­sen, so Henn.

Gegen einen Hin­weis auf die Zer­ti­fi­zie­rung im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit als Tes­ta­ments­voll­stre­cker bestehen danach aus berufs- und wett­be­werbs­recht­li­cher Sicht aller­dings kei­ne Beden­ken. Die Anga­be ent­hält eine Infor­ma­ti­on, die für das rechts­su­chen­de Publi­kum durch­aus von Bedeu­tung sei. Bei den Wer­be­adres­sa­ten wird dadurch nicht der unzu­tref­fen­de Ein­druck her­vor­ge­ru­fen, das Zer­ti­fi­kat sei von einer amt­li­chen Stel­le aus­ge­stellt wor­den. Auch die Ver­wen­dung der Bezeich­nung “Tes­ta­ments­voll­stre­cker” ist an sich nicht irre­füh­rend oder unsach­lich. Der Ver­kehr erkennt, dass es sich hier­bei nicht um eine beson­de­re Berufs­be­zeich­nung, son­dern um eine Tätig­keits­be­schrei­bung han­delt. Die ange­spro­che­nen Ver­brau­cher erwar­ten von einem “zer­ti­fi­zier­ten Tes­ta­ments­voll­stre­cker” aber, dass er über beson­de­re theo­re­ti­sche Kennt­nis­se und prak­ti­sche Erfah­run­gen auf dem Gebiet der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung ver­fügt. Dies setzt auch bei Rechts­an­wäl­ten vor­aus, dass sie in der Ver­gan­gen­heit wie­der­holt als Tes­ta­ments­voll­stre­cker tätig gewor­den sind. Es ist daher irre­füh­rend, wenn Rechts­an­wäl­te ohne prak­ti­sche Erfah­rung als Tes­ta­ments­voll­stre­cker die Bezeich­nung “zer­ti­fi­zier­ter Tes­ta­ments­voll­stre­cker” ver­wen­den. Auch eine zwei­ma­li­ge Tätig­keit als Tes­ta­ments­voll­stre­cker reicht — so der BGH — nicht aus, um den Erwar­tun­gen zu ent­spre­chen, die der Ver­kehr an einen “zer­ti­fi­zier­ten Tes­ta­ments­voll­stre­cker” stellt.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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