(Stutt­gart) Wenn Ehe­gat­ten ein Oder-Kon­to haben, müs­sen sie gegen­über der Bank grund­sätz­lich auch für die Schul­den auf­kom­men, die der jeweils ande­re durch Ver­fü­gun­gen zu Las­ten des Kon­tos ver­ur­sacht hat. Etwas ande­res kann nur dann gel­ten, wenn der Sal­do allein oder zu einem erheb­li­chen Teil vom einen Ehe­gat­ten pro­du­ziert wur­de und der ande­re hier­von kei­ne Kennt­nis hatte.

Hier­auf ver­weist auf­grund häu­fi­ger Rechts­un­si­cher­heit in der Bevöl­ke­rung noch ein­mal der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart. Bereits im Jahr 2007 habe das Land­ge­richt (LG) Coburg über einen der­ar­ti­gen Fall zu ent­schei­den gehabt (Az: 22 O 463/06).

In dem Fall hat­ten die Beklag­te und ihr dama­li­ger Ehe­mann bei der kla­gen­den Bank ein gemein­schaft­li­ches Giro­kon­to, für das jeder von ihnen ein­zeln ver­fü­gungs­be­rech­tigt war (sog. Oder-Kon­to). Über das Kon­to wur­den Miet­zah­lun­gen, Lea­sing­ra­ten für das „Fami­li­en­au­to”, Ein­käu­fe und auch die Kos­ten des Bus­füh­rer­scheins des Ehe­man­nes bestrit­ten. Über die Jah­re geriet es immer wei­ter ins Minus. Nach der Tren­nung der Ehe­gat­ten kün­dig­te die Bank den Giro­kon­to­ver­trag. Weil vom Ehe­mann nichts zu holen war,  ver­lang­te sie von der Ehe­frau Bezah­lung der auf­ge­lau­fe­nen knapp 8.400 € und erhob ent­spre­chen­de Kla­ge. Die Beklag­te wand­te ein, die Schul­den habe doch ihr Ehe­mann durch Bar­ab­he­bun­gen, Füh­rer­schein­kos­ten und Lea­sing­ra­ten verursacht.

Damit, so betont Henn, hat­te sie vor dem Land­ge­richt Coburg jedoch kei­nen Erfolg.

Es gab der Kla­ge statt und führ­te zur Begrün­dung aus, die Bank habe einen sog. gedul­de­ten Über­zie­hungs­kre­dit gewährt. Bei einem Gemein­schafts­kon­to haf­te­ten grund­sätz­lich alle Kon­to­in­ha­ber für die Rück­zah­lung. Das sei nur dann anders, wenn der eine Kon­to­in­ha­ber durch Hand­lun­gen, von denen der ande­re nichts wis­se und mit denen er auch nicht rech­nen müs­se, eine Über­zie­hung her­bei­füh­re. Denn der­ar­ti­ge Ver­fü­gun­gen sei­en von der mut­maß­li­chen Ein­wil­li­gung des Nicht­han­deln­den nicht gedeckt. Im zu ent­schei­den­den Fall habe es sich jedoch um das Fami­li­en­kon­to gehan­delt. Bus­füh­rer­schein (zur Ein­kom­mens­er­zie­lung), Auto und Bar­ab­he­bun­gen sei­en zumin­dest auch der Fami­lie zu Gute gekom­men. Im Übri­gen sei weder bewie­sen noch glaub­haft, dass die Beklag­te von der finan­zi­el­len Situa­ti­on kei­ne Kennt­nis gehabt habe.

Henn emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat in Anspruch zu neh­men und ver­wies dabei u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de
 
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