(Nürn­berg) In sei­ner Sit­zung vom  05.12.2008 hat der nach dem Bun­des­tag nun auch der Bun­des­rat das Inkraft­tre­ten der Erb­schaft­steu­er­re­form beschlos­sen. Wesent­li­che Kern­punk­te, so der Nürn­ber­ger Erb- und Steu­er­fach­an­walt Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent  der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürn­berg,  sind dabei steu­er­li­che Ent­las­tun­gen bei der Ver­er­bung im engs­ten Fami­li­en­kreis, wäh­rend ent­fern­te­re Ver­wand­te, Fami­li­en­frem­de und Immo­bi­li­en­er­ben in Zukunft mit deut­lich höhe­ren Belas­tun­gen rech­nen müssen.

 Prak­tisch in „letz­ter Minu­te”, so Gie­se­ler, haben  sich die Par­tei­en nun auf einen Kom­pro­miss geei­nigt, der im Wesent­li­chen fol­gen­des vorsieht: 

  • Begüns­ti­gung der Kernfamilie 

Die Ver­er­bung der selbst­ge­nutz­ten Wohn­im­mo­bi­lie an den Ehe­gat­ten oder den ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner bleibt steu­er­frei, wenn der Erbe die­se nach dem Erb­fall zehn Jah­re lang selbst zu Wohn­zwe­cken nutzt. Bei einer Ver­er­bung an Kin­der oder Enkel, falls deren Eltern­teil bereits ver­stor­ben ist, fällt eben­falls kei­ne Erb­schaft­steu­er an, wenn die Flä­che unter 200 qm liegt. Der antei­li­ge Grund­stücks­wert, der auf die 200 qm über­stei­gen­de Wohn­flä­che ent­fällt, ist zu ver­steu­ern. Auch hier gel­te die „Zehn­jah­res­frist”.

Wird das Fami­li­en­heim inner­halb der Zehn­jah­res­frist ver­kauft oder ver­mie­tet, so ent­fällt die Steu­er­be­frei­ung rück­wir­kend. Aus­nah­men bestehen aus „zwin­gen­den Grün­den” wie Tod oder Pflegebedürftigkeit. 

  • Frei­be­trä­ge

 Ab dem 01.01.2009 gel­ten bei der Ver­er­bung oder Ver­schen­kung fol­gen­de Freibeträge:

 

            Erwer­ber                               Frei­be­trag ab 01.01.2009                vor­her

             Ehe­gat­ten                                             500.000 Euro                         307.000 Euro

            Kin­der                                                    400.000 Euro                         205.000 Euro

            Enkel                                                     200.000 Euro                           51.200 Euro

            Übri­ge Per­so­nen Steu­er­klas­se I        100.000 Euro                           51.200 Euro

            Per­so­nen der Steu­er­klas­se II*             20.000 Euro                           10.300 Euro

            Per­so­nen der Steu­er­klas­se III*            20.000 Euro                           10.300 Euro

            Ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner*           500.000 Euro —

 

*Per­so­nen der Steu­er­klas­sen II (Ent­fern­te­re Ver­wand­te wie Geschwis­ter, Nich­ten und Nef­fen) sowie III (Fami­li­en­frem­de) und ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner müs­sen den über dem Frei­be­trag lie­gen­den Erb­schafts­wert ab dem 01.01.2009 mit 30% pro­gres­siv gestaf­felt auf­wärts versteuern. 

  • Betriebs­ver­mö­gen 

Bei der Ver­er­bung von Betriebs­ver­mö­gen gibt es ab dem 01.01.2009 zwei (viel kri­ti­sier­te) Optio­nen, deren Wahl bin­dend ist, d. h. nach­träg­lich nicht revi­diert wer­den kann:

 

  • o Fir­men­er­ben, die den ererb­ten Betrieb im Kern sie­ben Jah­re fort­füh­ren, wer­den von der Besteue­rung von 85% des über­tra­ge­nen Betriebs­ver­mö­gens ver­schont, vor­aus­ge­setzt, die Lohn­sum­me beträgt nach sie­ben Jah­ren nicht weni­ger als 650% der Lohn­sum­me zum Erb­zeit­punkt. Dane­ben darf der Anteil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens am betrieb­li­chen Gesamt­ver­mö­gen höchs­tens 50% betra­gen. Kleinst­be­trie­be erhal­ten einen glei­ten­den Abzugs­be­trag von 150.000 Euro gewährt.
  • o Fir­men­er­ben, die den ererb­ten Betrieb im Kern zehn Jah­re lang fort­füh­ren, wer­den kom­plett von der Erb­schaft­steu­er ver­schont, vor­aus­ge­setzt, die Lohn­sum­me beträgt nach zehn Jah­ren nicht weni­ger als 1.000% der Lohn­sum­me zum Erb­zeit­punkt. Dane­ben darf der Anteil des Ver­wal­tungs­ver­mö­gens am betrieb­li­chen Gesamt­ver­mö­gen höchs­tens 10% betra­gen. Aus­nah­men gel­ten für die Landwirtschaft. 

*Bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter fin­den Sie unter www.dansef.de

 

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Ver­fü­gung: 

Dr. Nor­bert Gie­se­ler
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Erbrecht/
Fach­an­walt für Steu­er­recht
DANSEF — Vize­prä­si­dent
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