(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den mehr als 200 Mil­li­ar­den Euro ver­erbt oder ver­schenkt. Ange­sichts der stän­dig wach­sen­den Ver­mö­gens­wer­te wird es für vie­le Erb­las­ser und Erben immer wich­ti­ger, das Erbe rechts­si­cher und bei etwa über­nom­me­nen Gegen­leis­tun­gen durch die Erben, gege­be­nen­falls auch unwi­der­ruf­lich zu regeln.

Hier­zu, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, bie­tet sich ins­be­son­de­re die Form des soge­nann­ten „Erb­ver­tra­ges” an, da in die­sem im Gegen­satz zum „ein­sei­ti­gen” Tes­ta­ment die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen Erb­las­ser und Erben umfas­send und rechts­si­cher gere­gelt wer­den können.

Der wesent­li­che Unter­schied zum Tes­ta­ment bestehe recht­lich dar­in, dass der Erb­las­ser sich beim Erb­ver­trag gegen­über sei­nem Ver­trags­part­ner (ver­bind­lich) bin­de. Wäh­rend Tes­ta­men­te nach ihrer Errich­tung, bei Ehe­gat­ten­tes­ta­men­ten durch bei­de Ehe­gat­ten, jeder­zeit wie­der geän­dert oder auf­ge­ho­ben wer­den kön­nen, so Henn, ist ein vor dem Notar geschlos­se­ner Erb­ver­trag grund­sätz­lich unwi­der­ruf­lich, es sei denn, dass in dem Ver­trag etwai­ge Rück­tritts­rech­te ver­ein­bart wur­den, etwa für den Fall, dass der Erbe über­nom­me­nen Gegen­leis­tun­gen nicht nach­kommt. Ande­rer­seits bie­te der Erb­ver­trag ins­be­son­de­re den Erben, die im Hin­blick auf die zu erwar­ten­de Erb­schaft umfang­rei­che Pfle­ge- oder Ver­sor­gungs­leis­tun­gen über­neh­men, die Rechts­si­cher­heit, dass sie eines Tages auch tat­säch­lich Erben wer­den und nicht etwa durch ein “hin­ter dem Rücken” errich­te­tes neu­es Tes­ta­ment wie­der ent­erbt werden.

Aller­dings, so betont Henn, hin­de­re auch die­se Form des letz­ten Wil­lens den Erb­las­ser nicht dar­an, noch zu Leb­zei­ten frei über sein Ver­mö­gen zu ver­fü­gen. Der oder die Erben erhal­ten auch bei die­ser Form nur das, was am Todes­ta­ge auch tat­säch­lich noch vor­han­den ist. Hier­durch erge­be sich in der Pra­xis häu­fig das Pro­blem der „beein­träch­ti­gen­den Schen­kun­gen”, z. B. dadurch, wenn der  Erb­las­ser wesent­li­che Tei­le sei­nes Ver­mö­gens an Drit­te ver­schenkt, um den Erb­ver­trag „aus­zu­höh­len”. Sol­che beein­träch­ti­gen­den Schen­kun­gen sind zwar grund­sätz­lich zunächst wirk­sam, so Henn. Der Ver­trags­er­be kann aber nach dem Tode des Erb­las­sers vom Beschenk­ten die Her­aus­ga­be des Geschenks ver­lan­gen, wenn die Schen­kung (nur) in der Absicht gemacht wur­de, dem Ver­trags­er­ben die­se Ver­mö­gens­wer­te zu ent­zie­hen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat dazu fest­ge­stellt, dass ein Beein­träch­ti­gungs­ab­sicht dann besteht, wenn der Erb­las­ser an der Schen­kung eigent­lich kein leb­zei­ti­ges Eigen­in­ter­es­se hatte. 

Aber auch ande­re Rege­lun­gen lie­ßen sich in einem Erb­ver­trag rechts­si­cher gestal­ten, wie z. B., dass nicht ein­ge­setz­te Kin­der im Hin­blick auf eine erhal­te­ne Zah­lung zu Leb­zei­ten sich wegen ihrer Erb- und Pflicht­teils­an­sprü­che für abge­fun­den erklä­ren und auf eine spä­te­re Gel­tend­ma­chung verzichten.

Auch wenn durch den Abschluss des Erb­ver­tra­ges vor einem Notar die Rechts­si­cher­heit des Ver­tra­ges als sol­cher (for­mell rich­tig) gewähr­leis­tet sei, hei­ße dies jedoch nicht, dass alle Betei­lig­ten auch vor etwai­gen mög­li­chen Über­ra­schun­gen spä­ter gefeit sind. Ins­be­son­de­re bei grö­ße­rem Ver­mö­gen, dazu zäh­le auch schon Haus- und Grund­be­sitz, soll­te jeder der Betei­lig­ten sich zunächst von sei­nem eige­nen Bera­ter recht­lich bera­ten las­sen, um sich über die Aus­wir­kun­gen aller ver­ein­bar­ten Klau­seln auch im Kla­ren zu sein.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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