(Nürn­berg) Nicht sel­ten erklä­ren Kin­der gegen­über ihren Eltern einen nota­ri­el­len Erb­ver­zicht und erhal­ten im Gegen­zug eine Abfin­dung. Ein sol­cher Ver­zicht will aber gut über­legt sein. Ein­mal abge­ge­ben, bleibt man an ihn gebun­den, selbst wenn die Eltern bis zu ihrem Tod noch erheb­li­ches Ver­mö­gen anhäufen. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Erb- und Steu­er­recht, Dr. Nor­bert Gie­se­ler, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., Nürn­berg unter Bezug­nah­me auf ein Urteil des Land­ge­richts Coburg vom 3.09.2008, AZ: 21 O 295/08; rechtskräftig)

In dem Fall über­trug die Mut­ter im Jah­re 1972 im Alter von 53 Jah­ren ein Haus­grund­stück an die Toch­ter und ein ande­res Grund­stück an den Sohn. Sons­ti­ges Ver­mö­gen hat­te sie zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht. Die Toch­ter erklär­te einen nota­ri­el­len Erb­ver­zicht. Bis zu ihrem Able­ben im Jah­re 2008 war die Mut­ter aber erneut zu einem Haus (Wert 150.000 €) und Acker­grund­stü­cken (Wert rund 20.000 €) gekom­men. Die­se erb­te nun allein der Sohn. Die Toch­ter mein­te nun, der Erb­ver­zicht habe sich auf das nach­träg­lich erwor­be­ne Ver­mö­gen nicht bezo­gen. Sie kön­ne daher den Pflicht­teil in Höhe eines Vier­tels des Wer­tes der „neu­en” Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de verlangen.

Damit, so betont Gie­se­ler, hat­te sie jedoch vor dem Land­ge­richt Coburg kei­nen Erfolg. Die­ses sah den Erb­ver­zicht als unein­ge­schränkt wirk­sam an. Die inhalt­lich ein­deu­ti­ge Erklä­rung bewirk­te, dass die Klä­ge­rin von der gesetz­li­chen Erb­fol­ge aus­ge­schlos­sen war und daher kein Pflicht­teils­recht mehr hat­te. Auch einen Anspruch auf Nach­ab­fin­dung sah das Gericht nicht. Dass die Mut­ter bis zu ihrem Tod wei­te­res Ver­mö­gen erwarb, war ange­sichts ihres Alters beim Erb­ver­zicht weder unge­wöhn­lich noch unvor­her­seh­bar. Das Risi­ko, wie sich das Ver­mö­gen des Erb­las­sers bis zum Erb­fall ent­wi­ckelt, hat beim Erb­ver­zicht gegen Abfin­dung zudem typi­scher Wei­se der Ver­zich­ten­de zu tragen.

Als Fazit aus die­ser Ent­schei­dung gab das Land­ge­richt Coburg in ihrer Pres­se­mit­tei­lung fol­gen­des mit auf den Weg:

Wer gegen Abfin­dung auf sein Erbe ver­zich­tet, ent­schei­det sich mög­li­cher­wei­se für den Spatz in der Hand. Nach der Tau­be auf dem Dach braucht er danach nicht mehr zu schielen.

Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fahl Gie­se­ler, Erb­ver­zich­te nur nach vor­he­ri­ger gründ­li­cher recht­li­cher und steu­er­li­cher Prü­fung vor­zu­neh­men und Erb­fol­ge­re­ge­lun­gen nicht „pri­vat” abzu­fas­sen, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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