(Stutt­gart)  Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die Aus­ge­stal­tung des Eltern­gelds als „Ein­kom­mens­er­satz­leis­tung” nicht zur Ent­schei­dung angenommen. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) vom 24.11.2011 zu sei­nem Beschluss vom 9. Novem­ber 2011, Az. 1 BvR 1853/11.

Das Eltern­geld ist gesetz­lich als Ein­kom­mens­er­satz aus­ge­stal­tet. Es wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Mona­ten vor dem Monat der Geburt des Kin­des durch­schnitt­lich erziel­ten monat­li­chen Ein­kom­mens aus Erwerbs­tä­tig­keit bis zu einem Höchst­be­trag von 1.800 € monat­lich für vol­le Mona­te gezahlt, in denen die berech­tig­te Per­son kein Erwerbs­ein­kom­men erzielt. Die Beschwer­de­füh­re­rin wid­met sich der Erzie­hung ihrer fünf Kin­der, wäh­rend ihr Ehe­mann erwerbs­tä­tig ist. Für ihr 2007 gebo­re­nes Kind wur­de ihr Eltern­geld ledig­lich in Höhe des Min­dest­be­tra­ges in Höhe von 300 € gewährt. Ihre Kla­ge auf Gewäh­rung von Eltern­geld in Höhe des Maxi­mal­be­tra­ges von 1.800 € blieb bis zum Bun­des­so­zi­al­ge­richt erfolglos. 

Die Beschwer­de­füh­re­rin sieht sich hier­durch in ihren Grund­rech­ten auf Gleich­heit sowie auf Schutz und För­de­rung von Ehe und Fami­lie ver­letzt. Durch die Aus­ge­stal­tung des Eltern­gelds als Ent­gel­ter­satz­leis­tung wür­den die Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbs­ein­kom­men erwirt­schaf­tet hät­ten, benach­tei­ligt und Mehr­kind­fa­mi­li­en, in denen rea­lis­tisch nur ein Eltern­teil berufs­tä­tig sein kön­ne, diskriminiert. 

Die 2. Kam­mer des Ers­ten Senats des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung ange­nom­men, da die Annah­me­vor­aus­set­zun­gen nicht vor­lie­gen. Die Beschwer­de­füh­re­rin ist ins­be­son­de­re nicht in ihren Grund­rech­ten verletzt. 

•        Der Ent­schei­dung lie­gen im Wesent­li­chen fol­gen­de Erwä­gun­gen zugrun­de: 

1. Die Gestal­tung des Eltern­gelds als steu­er­fi­nan­zier­te Ein­kom­mens­er­satz­leis­tung ver­stößt nicht gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dung, bei der Bemes­sung des Eltern­gelds an das bis­he­ri­ge Erwerbs­ein­kom­men anzu­knüp­fen, beruht auf Sach­grün­den, die hin­rei­chend gewich­tig sind, um die damit ein­her­ge­hen­de Ungleich­be­hand­lung grund­recht­lich zu rechtfertigen. 

Mit die­ser Rege­lung woll­te der Gesetz­ge­ber ins­be­son­de­re dar­auf reagie­ren, dass Män­ner und Frau­en sich immer spä­ter und sel­te­ner für Kin­der ent­schei­den. Das Eltern­geld soll die Ent­schei­dung für eine Ver­bin­dung von Beruf und Fami­lie gegen­über einem Ver­zicht auf Kin­der begüns­ti­gen und will daher Ein­kom­mens­un­ter­schie­de zwi­schen kin­der­lo­sen Paa­ren und Paa­ren mit Kin­dern abmil­dern. Dabei för­dert das Eltern­geld schwer­punkt­mä­ßig Erzie­hen­de mit klei­nen und mitt­le­ren Ein­kom­men, wie sie meist am Beginn der Berufs­tä­tig­keit erwirt­schaf­tet wer­den. So erhal­ten Eltern mit gerin­ge­ren Ein­kom­men rela­tiv eine höhe­re Kom­pen­sa­ti­on des Erwerbs­aus­falls als Eltern mit hohem Ein­kom­men, weil das Eltern­geld auf 1.800 € beschränkt ist. Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den, dass der Gesetz­ge­ber bei jün­ge­ren Berufs­tä­ti­gen spe­zi­fi­sche Hin­der­nis­se für die Fami­li­en­grün­dung aus­macht und dar­um gera­de hier Anrei­ze für die Fami­li­en­grün­dung setzt, auch wenn er dar­auf ver­zich­tet hat, einen sozia­len Aus­gleich vor­zu­neh­men. Die mit der ein­kom­mens­be­zo­ge­nen Dif­fe­ren­zie­rung der Höhe des Eltern­gelds ein­her­ge­hen­de Ungleich­be­hand­lung ist ange­sichts der gesetz­li­chen Ziel­set­zung ver­fas­sungs­recht­lich hin­zu­neh­men, zumal die Rege­lung auch Eltern ohne vor­ge­burt­li­ches Ein­kom­men nicht gänz­lich ohne För­de­rung lässt. 

Zudem ist die Gestal­tung des Eltern­gelds als Ein­kom­mens­er­satz im Hin­blick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG fol­gen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Auf­trag des Gesetz­ge­bers gerecht­fer­tigt, die Gleich­be­rech­ti­gung der Geschlech­ter in der gesell­schaft­li­chen Wirk­lich­keit durch­zu­set­zen und über­kom­me­ne Rol­len­ver­tei­lun­gen zu über­win­den. Nicht nur mit der Ein­füh­rung der soge­nann­ten Väter­mo­na­te (vgl. Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 19. August 2011 — 1 BvL 15/11 -, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 59/2011 vom 14. Sep­tem­ber 2011), son­dern auch mit der Gestal­tung des Eltern­gelds als Ein­kom­mens­er­satz soll die part­ner­schaft­li­che Teil­ha­be bei­der Eltern an Erzie­hungs- und Betreu­ungs­auf­ga­ben gestärkt wer­den. Die Annah­me des Gesetz­ge­bers, dadurch könn­ten auch Väter zur Wahr­neh­mung von Erzie­hungs­ver­ant­wor­tung ermu­tigt wer­den, ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Nach Anga­ben des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes ist die Zahl der Väter, die Eltern­zeit und Eltern­geld in Anspruch neh­men, seit der Ein­füh­rung des Eltern­gelds bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 % gestiegen. 

2. Die Beschwer­de­füh­re­rin wird auch nicht in ihrem Grund­recht auf För­de­rung der Fami­lie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG ver­letzt, da die gesetz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dung, das Eltern­geld nach dem bis­he­ri­gen Erwerbs­ein­kom­men zu bemes­sen, von legi­ti­men Zwe­cken getra­gen wird und der Gesetz­ge­ber den ihm im Rah­men der Fami­li­en­för­de­rung zukom­men­den wei­ten Gestal­tungs­spiel­raum nicht über­schrit­ten hat.

Pas­sau emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen und/oder steu­er­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de — verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Jörg Pas­sau
Steu­er­be­ra­ter
DANSEF Vize­prä­si­dent
Pas­sau, Nie­mey­er & Col­legen
Wal­k­er­damm 1
24103 Kiel
Tel:  0431 — 974 300
Fax: 0431 — 973 3099
Email: j.passau@pani‑c.de
www.panic-de