(Nürn­berg) Vie­len Bun­des­bür­gern ist nicht bekannt, dass Geld­schen­kun­gen, z. B. durch die Oma, an voll­jäh­ri­ge Kin­der oder deren Ver­mächt­nis­ein­set­zung in einem Tes­ta­ment den Kin­der­geld­an­spruch der Eltern gefähr­den kann. 

Dar­auf ver­weist noch ein­mal der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent  der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Nürn­berg unter Bezug­nah­me auf ein Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen vom 30.07.2008 — AZ: 10 K 2984/07 -. In dem aus­ge­ur­teil­ten Fall hat­te die für den Klä­ger zustän­di­ge Besol­dungs­stel­le Kin­der­geld­fest­set­zun­gen für  zwei Jah­re wie­der auf­ge­ho­ben und ihn auf­ge­for­dert, das bereits aus­ge­zahl­te Kin­der­geld in Höhe von 3.080 EUR wie­der zurück­zu­zah­len, da sei­ne voll­jäh­ri­ge Toch­ter Ende 2004 von ihrer Groß­mutter 10.000 EUR geschenkt bekom­men hat­te, die größ­ten­teils für ihren Unter­halt und ihr Stu­di­um ver­wen­det wur­den, da die Unter­halts­zah­lun­gen des Vaters, mit dem sie einen Unter­halts­rechts­streit führ­te, nicht aus­ge­reicht hät­ten. Des Wei­te­ren hat­te ihr die am 16. Febru­ar 2006 ver­stor­be­ne Groß­mutter ein Ver­mächt­nis in Höhe von 25.000 EUR ausgesetzt.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Kla­ge, so Henn, blieb ohne Erfolg. In der Begrün­dung stel­le das Gericht fest, dass nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in der in den Streit­jah­ren gel­ten­den Fas­sung ein voll­jäh­ri­ges Kind für den Kin­der­geld­an­spruch des Berech­tig­ten nur berück­sich­tigt wird, wenn es Ein­künf­te und Bezü­ge, die zur Bestrei­tung des Unter­halts oder der Berufs­aus­bil­dung bestimmt oder geeig­net sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalen­der­jahr hat. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sei­en dabei Bezü­ge alle Ein­nah­men in Geld oder Gel­des­wert, die nicht im Rah­men der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Ein­kunfts­er­mitt­lung erfasst wer­den. Inso­weit sei­en auch lau­fen­de oder ein­ma­li­ge Geld­zu­wen­dun­gen von drit­ter Sei­te, die den Unter­halts­be­darf des Kin­des decken oder die Berufs­aus­bil­dung sichern und damit die Eltern bei ihren Unter­halts­leis­tun­gen ent­las­ten sol­len, grund­sätz­lich als Bezü­ge zu erfas­sen. Klar­ge­stellt habe der BFH aber auch, dass das Ver­mö­gen des Kin­des — im Gegen­satz zum zivil­recht­li­chen Unter­halts­recht — in die Beur­tei­lung der Leis­tungs­fä­hig­keit des Kin­des nicht ein­zu­be­zie­hen ist, da das Gesetz dies nicht klar und unmiss­ver­ständ­lich zum Aus­druck brin­ge. Inso­weit sol­len dann auch zuge­wen­de­te Geld­be­trä­ge nicht als Bezü­ge erfasst wer­den, wenn sie zur Kapi­tal­an­la­ge bestimmt sind.

Das FG Mün­chen kam daher unter Berück­sich­ti­gung die­ser Grund­sät­ze zu der Auf­fas­sung, dass  Geld­zu­wen­dun­gen von — nicht kin­der­geld­be­rech­tig­ten — Drit­ten nur dann nicht als Bezü­ge zu erfas­sen sind, wenn sie vom Zuwen­den­den für Zwe­cke der Kapi­tal­an­la­ge bestimmt sind. Da der Vater im vor­lie­gen­den Fall, so Henn, nicht nach­wei­sen konn­te, dass die Groß­mutter mit der Ende 2004 erfolg­ten Schen­kung von 10.000 EUR und dem 2006 ange­fal­le­nen Ver­mächt­nis über 25.000 EUR aus­schließ­lich eine Ver­mö­gens­bil­dung bei sei­ner Toch­ter bezweck­te, wies das Finanz­be­rich­te Mün­chen sei­ne Kla­ge ab, sodass die Rück­zah­lung des Kin­der­gel­des erfol­gen musste.

Henn mahn­te daher, das Urteil bei Tes­ta­ments­ge­stal­tun­gen oder Geld­schen­kun­gen an voll­jäh­ri­ge Kin­der zu berück­sich­ti­gen und klar fest­zu­le­gen, wie das Geld zu ver­wen­den ist.

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