(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den in Deutsch­land knapp 200.000 Ehen geschie­den. Wäh­rend in der Bevöl­ke­rung häu­fig nur der nach­ehe­lich zu zah­len­de Unter­halt eine beson­de­re Rol­le spielt, gibt es gera­de bei dem Vor­han­den­sein eines Unter­neh­mens noch ein viel grö­ße­res Pro­blem: Die Durch­füh­rung des Zugewinnausgleichs.

Gera­de bei Selb­stän­di­gen und Unter­neh­mern, so weiß der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, aus Erfah­rung, kön­nen sich durch die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs unüber­seh­ba­re Risi­ken erge­ben. Wird für die Ehe der gesetz­li­che Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft bei­be­hal­ten, d. h., es wird nicht durch Ehe­ver­trag etwas ande­res ver­ein­bart, ist der Ver­mö­gens­zu­wachs, juris­tisch „Zuge­winn” genannt, den ein oder bei­de Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe erzielt haben, anläss­lich der Schei­dung aus­zu­glei­chen. Grob ver­ein­fach bedeu­tet dies, dass hier­zu zunächst das Anfangs- und End­ver­mö­gen eines jeden Ehe­gat­ten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermit­teln sei und der sich hier­aus erge­ben­de Über­schuss hälf­tig geteilt wird.

Dies führt dazu, dass der­je­ni­ge der Ehe­gat­ten, des­sen Ver­mö­gen sich im Lau­fe der Ehe bes­ser ent­wi­ckelt hat, dem ande­ren Ehe­gat­ten gegen­über grund­sätz­lich aus­gleichs­pflich­tig ist. Hat z. B. der Ehe­mann wäh­rend der Ehe­zeit eine Fir­ma gegrün­det, deren Wert zum Zeit­punkt der Schei­dung auf € 1,2 Mil­lio­nen ange­wach­sen sei, wäh­rend sich das Ver­mö­gen der Ehe­frau, z. B. wegen Kin­der­er­zie­hung, nicht ver­än­dert habe, so hat die­se im Fal­le der Schei­dung einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe der Hälf­te des Wer­tes, also hier auf € 600.000,00. Es liegt auf der Hand, so betont Weis­pfen­ning, dass hier­durch für Unter­neh­mer und Selb­stän­di­ge unkal­ku­lier­ba­re Risi­ken im Fal­le der Schei­dung ent­ste­hen kön­nen, die es recht­zei­tig abzu­si­chern gelte.

Hier­bei sei auch von Bedeu­tung, dass für die Berech­nung des Zuge­winns nicht etwa die erheb­lich nied­ri­ge­ren Steu­er- oder Bilanz­wer­te her­an­ge­zo­gen wür­den, son­dern der tat­säch­li­che Ver­kehrs­wert des Unter­neh­mens. Vor die­sem Hin­ter­grund rät Weis­pfen­ning denn auch, in den Fäl­len, in denen ein Ehe­part­ner ein Unter­neh­men in die Ehe ein­bringt oder ein sol­ches wäh­rend der Ehe­zeit grün­det, die Risi­ken für den Fall der Schei­dung durch Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges zu begrenzen.

Hier­zu bie­ten sich die soge­nann­te „Güter­tren­nung” oder die soge­nann­te „modi­fi­zier­te Zuge­winn­ge­mein­schaft” an mit dem Unter­schied, dass sich die Ehe­gat­ten bei der Güter­tren­nung ver­mö­gens­recht­lich bei Schei­dung und Tod wie „Unver­hei­ra­te­te” gegen­über­ste­hen, wäh­rend bei der letz­te­ren Vari­an­te nur die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs für den Fall der Schei­dung aus­ge­schlos­sen wird, im Todes­fall aber die — auch erb­schaft­steu­er­lich bes­se­re — gesetz­li­che Rege­lung gilt. Am bes­ten sei es, wenn sich jeder der Ehe­gat­ten durch einen eige­nen Anwalt über Vor- und Nach­tei­le bera­ten las­se. Nur so sei häu­fig eine fai­re und objek­ti­ve Bera­tung bei­der Ehe­gat­ten gewährleistet.

Nähe­re Aus­künf­te ertei­len auch die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht“
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