(Stutt­gart) Hat eine Ehe nicht min­des­tens ein Jahr gedau­ert, wird eine Ver­sor­gungs­ehe gesetz­lich ver­mu­tet. Kann dies nicht wider­legt wer­den, besteht kein Anspruch auf Witwenrente.

Dies, so der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, hat das Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt am 28.10.2009 ent­schie­den, Az.: L 5 R 240/05.

Der jetzt 48-jäh­ri­ge Mann aus Mar­burg lern­te sei­ne Ehe­frau im März 1998 ken­nen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Febru­ar 2000 wur­den bei der Frau Haut­krebs fest­ge­stellt, ein bös­ar­ti­ger Tumor am Kopf ent­fernt und im Juni 2002 Meta­sta­sen dia­gnos­ti­ziert. Bereits einen Monat danach fand die Hoch­zeit statt. Die begon­ne­ne Adop­ti­on des Soh­nes der Ehe­frau durch den Klä­ger schei­ter­te kurz dar­auf. Im August 2002 ver­ließ die Ehe­frau den gemein­sa­men Haus­halt, zog zu ihrer Mut­ter und ver­starb im Novem­ber 2002.

Den vom Klä­ger gestell­ten Antrag auf Hin­ter­blie­be­nen­ren­te lehn­te die Ren­ten­ver­si­che­rung. Die gesetz­li­che Ver­mu­tung einer Ver­sor­gungs­ehe sei nicht wider­legt wor­den. Der Klä­ger hin­ge­gen gab an, dass die Ehe­schlie­ßung schon seit Jah­ren beab­sich­tigt gewe­sen und durch die schwe­re Erkran­kung sei­ner Ehe­frau nur beschleu­nigt wor­den sei. Es sei ihnen vor allem dar­um gegan­gen, den Sohn gut auf­ge­ho­ben zu wissen. 

Die Rich­ter bei­der Instan­zen gaben jedoch der Ver­si­che­rung Recht, betont Weispfenning.

Mit der gesetz­li­chen Ver­mu­tung einer Ver­sor­gungs­ehe bei einer unter ein­jäh­ri­gen Ehe­dau­er lege der Gesetz­ge­ber eine typi­sie­ren­de Betrach­tung zugrun­de. Hier­durch sol­le eine umfas­sen­de Motiv­for­schung mit auf­wän­di­gen Ermitt­lun­gen im Bereich der pri­va­ten Lebens­füh­rung und der aller­per­sön­lichs­ten Intim­sphä­re ver­mie­den wer­den. Die Ver­mu­tung kön­ne zwar wider­legt wer­den, wobei alle zur Ehe­schlie­ßung füh­ren­den Moti­ve der Ehe­gat­ten zu berück­sich­ti­gen sei­en. Las­se sich aller­dings nicht mehr sicher fest­stel­len, dass ande­re als Ver­sor­gungs­grün­de für die Hei­rat prä­gend gewe­sen sei­en, gehe dies zu Las­ten des Rentenantragstellers. 

Für eine Ver­sor­gungs­ehe spre­che im kon­kre­ten Fall ins­be­son­de­re die schwe­re Krebs­er­kran­kung. Die Ehe­leu­te hät­ten näm­lich im Zeit­punkt der Hei­rat gewusst, dass der bal­di­ge Tod der Ehe­frau wahr­schein­lich sei. Die nur begon­ne­ne, von den Ehe­leu­ten letzt­lich aber nicht ernst­haft wei­ter­ver­folg­te Adop­ti­on schlie­ße die finan­zi­el­le Ver­sor­gung als über­wie­gen­des Hei­rats­mo­tiv nicht aus. Da der Klä­ger ledig­lich über Arbeits­lo­sen­geld als Ein­kom­men ver­fügt habe, sei­en auch sei­ne finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se kein Gesichts­punkt, der die gesetz­lich ver­mu­te­te Ver­sor­gungs­ab­sicht ent­kräf­ten könne.

Die Revi­si­on wur­de nicht zugelassen.

Weis­pfen­ning riet, sich in der­ar­ti­gen Fäl­len umfas­send recht­lich bera­ten zu las­sen und ver­wies dazu u. a. auch auf die DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht”
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königs­tor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de