(Stutt­gart) Die fran­zö­si­sche Jus­tiz­mi­nis­te­rin Michè­le Alli­ot-Marie und Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger unter­zeich­nen am 04.02.2010 anläss­lich des deutsch-fran­zö­si­schen Minis­ter­ra­tes in Paris das Abkom­men zum deutsch-fran­zö­si­schen Wahlgüterstand. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Justiz.

Nach den Wor­ten von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Sabi­ne Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger star­ten Frank­reich und Deutsch­land ein Pilot­pro­jekt für ein euro­päi­sches Fami­li­en­recht. Ein zusam­men­wach­sen­des Euro­pa brau­che prak­ti­ka­ble und kla­re Lösun­gen für Ehen, die sich zu Recht nicht an Staats­gren­zen und Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten orientieren.

Der neue Wahl­gü­ter­stand bie­te Ehe­leu­ten eine attrak­ti­ve Wahl­mög­lich­keit für die Behand­lung ihres Ver­mö­gens in der Ehe. Ande­re EU-Län­der könn­ten sich anschlie­ßen. Wenn das neue Instru­ment erfolg­reich sei, könn­ten wei­te­re gemein­sa­me Schrit­te fol­gen. Der Wahl­gü­ter­stand kön­ne zur Initi­al­zün­dung für Anglei­chun­gen im Fami­li­en­recht in einem zusam­men­wach­sen­den Euro­pa werden.

Zum Hin­ter­grund:

Ehen mit Aus­lands­be­rüh­rung sind weit ver­brei­tet. Im Jahr 2008 hat­te bei 11 % der Ehe­schlie­ßun­gen ein Ehe­part­ner die deut­sche, der ande­re Ehe­part­ner eine aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Hin­zu kom­men deut­sche Ehe­paa­re, die im Aus­land leben sowie aus­län­di­sche Ehe­paa­re, die in Deutsch­land leben. Da sich die recht­li­chen Fol­gen der Ehe unter ande­rem nach der Staats­an­ge­hö­rig­keit rich­ten, kön­nen Ehen mit Aus­lands­be­zug zu recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten führen.

Auch in den Län­dern der Euro­päi­schen Uni­on (EU) ist das Ehe­recht natio­nal sehr unter­schied­lich aus­ge­stal­tet. Auf euro­päi­scher Ebe­ne wird daher nach gemein­sa­men Ant­wor­ten auf die Fra­gen gesucht, wel­ches natio­na­le Recht bei Ehen mit Aus­lands­be­rüh­rung Anwen­dung fin­det. Hin­ge­gen steht eine inhalt­li­che Anglei­chung des Fami­li­en­rechts in den Mit­glied­staa­ten auf­grund von unter­schied­li­chen, häu­fig in Jahr­hun­der­ten gewach­se­nen und tief in der Bevöl­ke­rung ver­wur­zel­ten Rechts­tra­di­tio­nen momen­tan nicht auf der euro­päi­schen Agenda.

Vor die­sem Hin­ter­grund bie­tet es sich an, zunächst bila­te­ral vor­zu­ge­hen. Deutsch­land und Frank­reich tau­schen sich schon lan­ge und inten­siv über ihr Zivil­recht aus. Aus der gemein­sa­men Erklä­rung zum 40. Jah­res­tag des Ely­sée-Ver­trags im Jahr 2003 stammt der Wunsch, das Fami­li­en­recht bei­der Natio­nen inhalt­lich anzu­nä­hern. Der deutsch-fran­zö­si­sche Wahl­gü­ter­stand macht den ers­ten Schritt. Er kann regel­mä­ßig gewählt wer­den, wenn

  • deut­sche Ehe­gat­ten in Frank­reich oder fran­zö­si­sche Ehe­gat­ten in Deutsch­land leben,
  • deutsch-fran­zö­si­sche Ehe­gat­ten in Frank­reich oder in Deutsch­land leben oder
  • aus­län­di­sche Ehe­gat­ten ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt ent­we­der in Deutsch­land oder in Frank­reich haben.

Er steht aber auch deut­schen Ehe­paa­ren, die in Deutsch­land leben, zur Verfügung.

Inhalt­lich ori­en­tiert sich der Wahl­gü­ter­stand an der Zuge­winn­ge­mein­schaft, dem gesetz­li­chen Güter­stand in Deutsch­land. Dabei blei­ben die Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten wäh­rend der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güter­stan­des wird der erwirt­schaf­te­te Zuge­winn aus­ge­gli­chen. Trotz der Anleh­nung an die Zuge­winn­ge­mein­schaft gibt es beim Wahl­gü­ter­stand eine Rei­he fran­zö­sisch gepräg­ter Beson­der­hei­ten. So wer­den etwa Schmer­zens­geld und zufäl­li­ge Wert­stei­ge­run­gen von Immo­bi­li­en (z.B. durch Erklä­rung zu Bau­land) nicht im Zuge­winn­aus­gleich berücksichtigt.

Der Staats­ver­trag muss jetzt von bei­den Staa­ten rati­fi­ziert wer­den. Anschlie­ßend steht der deutsch-fran­zö­si­sche Wahl­gü­ter­stand auch ande­ren Mit­glied­staa­ten der EU offen. Er könn­te so zum Pilot­ver­fah­ren für wei­te­re Anglei­chun­gen des Fami­li­en­rechts zwi­schen ein­zel­nen Mit­glied­staa­ten mit ähn­li­chen Rechts­tra­di­tio­nen werden.

Weis­pfen­ning, riet, sich umfas­send recht­lich bera­ten zu las­sen und ver­wies dazu u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht”
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königstor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de