(Stutt­gart) In Rhein­land-Pfalz besteht kein Anspruch auf Geneh­mi­gung des Ver­streu­ens von Toten­asche auf einem pri­va­ten Grundstück.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Trier vom 13.12.2011 zu sei­nem Urteil vom 11. Okto­ber 2011 — 1 K 990/11.TR -.

Der Klä­ger hat­te beim beklag­ten Land­kreis Trier-Saar­burg bean­tragt, ihm die Geneh­mi­gung zu ertei­len, die Asche sei­ner sterb­li­chen Über­res­te auf einem in sei­nem Eigen­tum ste­hen­den Wald­grund­stück ver­streu­en zu las­sen, da er sei­ne sterb­li­chen Über­res­te nicht an einem bestimm­ten Ort auf­be­wahrt wis­sen, son­dern der Natur zufüh­ren wol­le. Der Land­kreis hat die begehr­te Geneh­mi­gung unter Hin­weis auf den Fried­hofs­zwang abgelehnt.

Zu Recht, so das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier.

Der rhein­land-pfäl­zi­sche Gesetz­ge­ber habe in den ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten des Bestat­tungs­ge­set­zes zum Aus­druck gebracht, dass Bestat­tun­gen mit Rück­sicht auf die all­ge­mei­nen Grund- und Wert­vor­stel­lun­gen der Bevöl­ke­rung in der Regel auf öffent­li­chen Bestat­tungs­plät­zen vor­zu­neh­men sei­en. Nur in beson­de­ren Här­te­fäl­len kom­me die Geneh­mi­gung eines pri­va­ten Bestat­tungs­plat­zes in Betracht. Allei­ne der Umstand, dass jemand eine beson­de­re Ver­bun­den­heit zu einem Grund­stück oder zur Natur ver­spü­re, ver­mö­ge kei­nen Här­te­fall zu begrün­den, da es ande­ren­falls zu einer Umkeh­rung des im Gesetz ange­leg­ten Regel-/Aus­nah­me­ver­hält­nis­ses kom­me. Unab­hän­gig davon sei das Ver­streu­en von Toten­asche auf einem pri­va­ten Grund­stück in Rhein­land-Pfalz aber auch des­halb nicht geneh­mi­gungs­fä­hig, weil das Ver­streu­en kei­ner der vom Bestat­tungs­ge­setz vor­ge­se­he­nen Bestat­tungs­for­men ent­spre­che. Erlaubt sei­en danach ledig­lich Erd- und Feu­er­be­stat­tun­gen, wobei letz­te­re neben der Ein­äsche­rung der Lei­che die Bei­set­zung der Asche in einer Grab­stät­te erfor­de­re. Mit die­ser Rege­lung habe der Gesetz­ge­ber das Ver­streu­en der Asche oder das Ein­brin­gen der Asche in ein Gewäs­ser in Rhein­land-Pfalz unter­bin­den wol­len, womit nicht zuletzt dem sitt­li­chen Emp­fin­den des Groß­teils der Bevöl­ke­rung ent­spro­chen wer­den sol­le. Auch sol­le der Urnenzwang der Siche­rung der Straf­rechts­pfle­ge die­nen, da nur die Ein­ur­nung es ermög­li­che, Aschen­res­te auch nach län­ge­rer Zeit noch einer behörd­li­chen Unter­su­chung zu unter­zie­hen. Mit die­sen Ziel­set­zun­gen habe der Gesetz­ge­ber, dem grund­sätz­lich ein wei­ter Gestal­tungs­spiel­raum zuste­he, in recht­lich nicht zu bean­stan­den­der Wei­se die ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürg­te all­ge­mei­ne Hand­lungs­frei­heit in legi­ti­mer Wei­se beschränkt.

Ob die vor­ge­nann­ten Belan­ge auch der Zulas­sung des Ver­streu­ens von Asche im geschütz­ten Bereich öffent­li­cher Fried­hö­fe ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den könn­ten, hat die Kam­mer — weil nicht ent­schei­dungs­re­le­vant — offen gelassen.

Gegen die Ent­schei­dung steht den Betei­lig­ten inner­halb eines Monats die vom Ver­wal­tungs­ge­richt wegen grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zuge­las­se­ne Beru­fung an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz zu.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

 

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