(Stuttgart) Die aktuell beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuerformgesetz rechtfertigenn nach Auffassung des Finanzgerichts Köln keine Aussetzung der Vollziehung der Erbschaftsteuerbescheide.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf zwei am 15.11.2010 veröffentlichte Beschlüsse des Finanzgerichts (FG) Köln vom 13. Oktober 2010 – 9 V 2566/10 u. a.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der gegen die Antragstellerin ergangene Erbschaftsteuerbescheid im Hinblick auf die gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz erhobenen formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Bedenken und anhängigen Verfassungsbeschwerden von der Vollziehung auszusetzen ist. Die Antragstellerin ist neben ihren drei weiteren Geschwistern zu gleichen Teilen Erbin nach ihrer 2009 verstorbenen Tante. Unter Berücksichtigung des Gesamtnachlasses von 217.203 € und einem entsprechend ihrer Erbquote von ¼ auf sie entfallenden Erwerbs durch Erbanfall in Höhe von 54.300 € erging gegenüber der Antragstellerin am 25.03.2010 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender erstmaliger Erbschaftsteuerbescheid, der unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 20.000 € und eines Steuersatzes von 30 % zu einer festzusetzenden Steuer in Höhe von 10.050 € gelangte.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, den sie u. a. damit begründete, dass der Ansatz eines Steuersatzes von 30 % nicht gerechtfertigt sei. Bekanntlich sei der für sie maßgebliche Steuersatz der Steuerklasse II durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 zum 01.01.2010 von 30 % auf 15 % gesenkt worden. Es sei willkürlich und nicht nachvollziehbar, warum diese Vergünstigung erst zum 01.01.2010 in Kraft getreten sei und Altfälle nicht mit in diese Neuregelung einbezogen worden seien. Insoweit liege eine Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch den Gesetzgeber vor.

Damit, so Passau, fand sie jedoch vor dem FG Köln kein Gehör.

Die von den Antragstellern geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vor dem Hintergrund des Umstands, dass im Rahmen des bereits ein Jahr später in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Steuersatz für Steuerpflichtige der Steuerklasse II von 30 % auf 15 % gesenkt worden sei, könne hier nicht zu einer Aussetzung der Vollziehung führen.

Insoweit handele es sich um eine materiell-verfassungsrechtliche Frage, bei der der Geltungsanspruch eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung erfordere. Ein solches besonderes Aussetzungsinteresse sei hier nicht erkennbar. Denn bei einer steuerlichen Belastung von ca. 20 % des erbschaftsbedingten Erwerbs (ca. 10.000 € Steuer bei einem Erwerb von ca. 50.000 €) seien die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids beim Steuerpflichtigen eintretenden Eingriffs als eher gering einzustufen und nicht mit dauerhaften nachteiligen Auswirkungen behaftet.

Nehme man hinzu, dass der Bundesfinanzhof insbesondere dann Bedenken gegen die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung hat, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis dazu führen würde, dass ein gesamtes Gesetz vorläufig nicht mehr angewendet werden könne, so werde hieraus ersichtlich, dass der Bundesfinanzhof gerade in den Fällen, in denen sich die Belastungen des Steuerpflichtigen in einem absolut überschaubaren Rahmen halten, auch ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für erforderlich erachtet.

Aufgrund dieser Grundsätze könne dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Anwendung des Erbschaftsteuerreformgesetzes eingeräumt werden.

Passau empfahl, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen oder  steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Jörg Passau
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