(Stutt­gart) Der unter ande­rem für das Fami­li­en­recht zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass ein vom Unter­halts­be­rech­tig­ten aus­ge­hen­der ein­sei­ti­ger Kon­takt­ab­bruch gegen­über sei­nem voll­jäh­ri­gen Sohn für eine Ver­wir­kung sei­nes Anspruchs auf Eltern­un­ter­halt allein regel­mä­ßig nicht ausreicht. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 12.02.2014 zu sei­nem Beschluss vom Beschluss vom sel­ben Tage, Az. XII ZB 607/12.

Die Antrag­stel­le­rin, die Freie Han­se­stadt Bre­men, ver­langt von dem Antrags­geg­ner aus über­ge­gan­ge­nem Recht Eltern­un­ter­halt. Die Eltern des 1953 gebo­re­nen Antrags­geg­ners trenn­ten sich 1971; ihre Ehe wur­de noch im sel­ben Jahr geschie­den. Der Antrags­geg­ner ver­blieb im Haus­halt sei­ner Mut­ter und hat­te anfangs noch einen losen Kon­takt zu sei­nem Vater. Nach Errei­chen des Abiturs im Jahr 1972 brach der Kon­takt des voll­jäh­ri­gen Soh­nes zu sei­nem 1923 gebo­re­nen Vater ab. Die­ser bestritt sei­nen Lebens­un­ter­halt als Rent­ner aus den Erträ­gen einer Lebens­ver­si­che­rung sowie einer gerin­gen Alters­ren­te. 1998 errich­te­te er ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment, in dem er sei­ne Bekann­te zur Erbin ein­setz­te. Zudem bestimm­te er, dass der Antrags­geg­ner nur den “strengs­ten Pflicht­teil” erhal­ten sol­le. Erläu­ternd führ­te der Vater in dem Tes­ta­ment aus, dass zu sei­nem Sohn seit rund 27 Jah­ren kein Kon­takt mehr bestehe. Im April 2008 ver­zog der Vater in eine Heim­ein­rich­tung; er starb im Febru­ar 2012. Die Antrag­stel­le­rin nimmt den Antrags­geg­ner im Hin­blick auf die sei­nem Vater in der Zeit von Febru­ar 2009 bis Janu­ar 2012 nach dem Sozi­al­ge­setz­buch erbach­ten Leis­tun­gen auf Zah­lung eines Gesamt­be­tra­ges von 9.022,75 € in Anspruch. 

Das Amts­ge­richt hat dem Antrag statt­ge­ge­ben. Auf die Beschwer­de des Antrags­geg­ners hat das Ober­lan­des­ge­richt den Antrag zurück­ge­wie­sen, weil der Anspruch auf Eltern­un­ter­halt ver­wirkt sei. Hier­ge­gen wen­det sich die Antrag­stel­le­rin mit der zuge­las­se­nen Rechtsbeschwerde. 

Der Bun­des­ge­richts­hof hat den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts auf die Rechts­be­schwer­de auf­ge­ho­ben, die Beschwer­de zurück­ge­wie­sen und damit die amts­ge­richt­li­che Ent­schei­dung wie­der­her­ge­stellt, so Weis­pfen­ning. Der — zur Höhe unstrei­ti­ge — Anspruch auf Eltern­un­ter­halt war trotz des Kon­takt­ab­bruchs zu dem voll­jäh­ri­gen Sohn nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt. 

Ein vom unter­halts­be­rech­tig­ten Eltern­teil aus­ge­hen­der Kon­takt­ab­bruch stellt wegen der dar­in lie­gen­den Ver­let­zung der sich aus § 1618 a BGB erge­ben­den Pflicht zu Bei­stand und Rück­sicht zwar regel­mä­ßig eine Ver­feh­lung dar. Sie führt aber nur bei Vor­lie­gen wei­te­rer Umstän­de, die das Ver­hal­ten des Unter­halts­be­rech­tig­ten auch als schwe­re Ver­feh­lung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erschei­nen las­sen, zur Ver­wir­kung des Eltern­un­ter­halts. Sol­che Umstän­de sind im vor­lie­gen­den Fall nicht fest­ge­stellt. Zwar mag der Vater durch sein Ver­hal­ten das fami­liä­re Band zu sei­nem voll­jäh­ri­gen Sohn auf­ge­kün­digt haben. Ande­rer­seits hat er sich in den ers­ten 18 Lebens­jah­ren sei­nes Soh­nes um die­sen geküm­mert. Er hat daher gera­de in der Lebens­pha­se, in der regel­mä­ßig eine beson­ders inten­si­ve elter­li­che Für­sor­ge erfor­der­lich ist, sei­nen Eltern­pflich­ten im Wesent­li­chen genügt. Die Errich­tung des Tes­ta­ments selbst stellt kei­ne Ver­feh­lung dar, weil der Vater inso­weit ledig­lich von sei­nem Recht auf Tes­tier­frei­heit Gebrauch gemacht hat. 

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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