Strei­tig ist, ob dem Klä­ger für die Mona­te Juli und August 2007 Kin­der­geld für sei­nen Sohn zusteht. Die­ser hat­te, nach­dem er die Zulas­sungs­prü­fung zur Aus­übung einer Tätig­keit als Heil­prak­ti­ker zum zwei­ten Mal nicht bestan­den hat­te, die Anmel­de­frist zur Teil­nah­me am unmit­tel­bar dar­auf fol­gen­den Prü­fungs­durch­gang ver­strei­chen lassen.

Der im Jahr 1981 gebo­re­ne Sohn hat­te von Juni 2004 bis Juni 2006 in B. eine Heil­prak­ti­ker­schu­le besucht, um im Anschluss die amt­li­che Zulas­sungs­prü­fung zur Aus­übung einer Tätig­keit als Heil­prak­ti­ker able­gen zu kön­nen. Die Zulas­sung zur Prü­fung, die unbe­grenzt wie­der­holt wer­den kann, ist nach dem Gesetz über die berufs­mä­ßi­ge Aus­übung der Heil­kun­de ohne Bestal­lung ‑Heil­prak­ti­ker­ge­setz- (Heil­prG) und den dazu ergan­ge­nen Durch­füh­rungs­ver­ord­nun­gen nicht davon abhän­gig, dass der Prüf­ling die Teil­nah­me an ent­spre­chen­den Vor­be­rei­tungs­kur­sen nach­weist (vgl. z.B. Merk­blatt der Stadt B. über die Ertei­lung der Erlaub­nis als Heil­prak­ti­ker ohne Bestal­lung). Im Anschluss an die Heil­prak­ti­ker­schu­le beleg­te er bei einer Fami­li­en­bil­dungs­stät­te einen wei­te­ren Kurs zur Vor­be­rei­tung auf die Amt­li­che Heil­prak­ti­ker-Über­prü­fung.
Die bei der Stadt C. im März 2007 und Juni 2007 durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen hat­te der Sohn nicht bestan­den. Den von der Stadt C. im Ableh­nungs­schrei­ben mit­ge­teil­ten Ter­min zur Anmel­dung für den nächs­ten Prü­fungs­durch­gang im Okto­ber 2007 hat­te er ver­strei­chen las­sen und sich erst im Sep­tem­ber 2007 für die Prü­fung im März 2008 ange­mel­det. In der Zwi­schen­zeit hat­te er bei einem Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2007 auf 400-Euro-Basis gear­bei­tet, wobei die wöchent­li­che Arbeits­zeit maxi­mal 20 Stun­den betra­gen durfte.

Den Prü­fungs­ter­min im März 2008 nahm er eben­falls nicht wahr, nach­dem ihn die Gesund­heits­be­hör­de der Stadt C. mit Schrei­ben vom 8. Novem­ber 2007 über die geän­der­ten Vor­aus­set­zun­gen zur Orts­an­säs­sig­keit der die Zulas­sung bean­tra­gen­de Per­so­nen infor­miert hat­te. Da er bis Jah­res­en­de auch kei­nen Antrag zur Prü­fung bei der Stadt B. ein­ge­reicht hat­te, konn­te er eben­falls nicht an der im März 2008 von der Stadt B. durch­ge­führ­ten Prü­fung, son­dern erst an der Prü­fung im Okto­ber 2008 teil­neh­men. Die­se Prü­fung hat er eben­falls nicht bestan­den, zur Ver­mei­dung einer Kos­ten­pflicht den Antrag zurück­ge­zo­gen und sich für die im März 2009 ange­bo­te­ne Prü­fung angemeldet.

Die Fami­li­en­kas­se lehn­te mit Bescheid vom … die Fest­set­zung von Kin­der­geld ab Juli 2007 ab, weil sie der Ansicht war, der Sohn habe sich ab Juli 2007 nicht mehr in Aus­bil­dung befun­den, nach­dem er nicht die Wie­der­ho­lung der Prü­fung zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt bean­tragt habe. Daher habe für den Sohn kein Kin­der­geld­an­spruch mehr bestanden.

Den frist­ge­recht ein­ge­leg­ten Ein­spruch begrün­de­te der Klä­ger damit, dass sei­ner Ansicht nach die Zeit der Vor­be­rei­tung auf eine Wie­der­ho­lungs­prü­fung zur Berufs­aus­bil­dung gehö­re, wenn sich das Kind ernst­lich auf die Wie­der­ho­lungs­prü­fung vor­be­rei­te. Ent­spre­chend habe auch das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf mit Urteil vom 10. Juli 2007 (10 K 4278/06, EFG 2007, 1529) ent­schie­den. Sein Sohn habe sich wei­ter aus­ge­bil­det und auf die Prü­fung vor­be­rei­tet. Zum Nach­weis leg­te er ein Zer­ti­fi­kat vom über die Ein­wei­hung in den ers­ten Rei­ki-Grad vor. Sein Sohn habe sich erst zum über­nächs­ten Ter­min anmel­den kön­nen, weil er die sofort fäl­li­gen Prü­fungs­ge­büh­ren nicht habe zah­len kön­nen. Da er für den Unter­halt sei­nes Soh­nes sor­ge, sei auch sei­ne steu­er­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit gemindert.

Die Fami­li­en­kas­se setz­te mit Bescheid vom … wegen der im Sep­tem­ber 2007 erfolg­ten Anmel­dung zur Prü­fung das Kin­der­geld für die Mona­te ab Sep­tem­ber 2007 fest und wies den Ein­spruch mit Ein­spruchs­be­scheid vom … als unbe­grün­det zurück.

In der Begrün­dung ver­trat sie die Auf­fas­sung, der Sohn habe sich, nach­dem er die Prü­fung im Juni 2007 nicht bestan­den habe, in den Mona­ten Juli und August 2007 nicht mehr in Aus­bil­dung für einen Beruf befun­den und die­se auch nicht zum nächst­mög­li­chen Ter­min fort­set­zen wol­len. Die Aus­bil­dung zum Erlan­gen des ers­ten Rei­ki-Gra­des sei kei­ne Aus­bil­dung im Sin­ne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG). Auch die Vor­aus­set­zung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG (Berufs­aus­bil­dung kann man­gels Aus­bil­dungs­platz nicht begon­nen oder fort­ge­setzt wer­den) sei nicht erfüllt. Hier­zu sei erfor­der­lich, dass das Kind die Absicht habe, sei­ne Aus­bil­dung zum frü­hest­mög­li­chen Zeit­punkt abzu­schlie­ßen. Eine dahin­ge­hen­de Absicht sei nur erkenn­bar, wenn das Kind sich bei Nicht­be­stehen der Abschluss­prü­fung zum nächst­mög­li­chen Ter­min der Wie­der-holungs­prü­fung anmel­de. Der Sohn habe jedoch einen Prü­fungs­ter­min ver­strei­chen las­sen. Das beim Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) unter dem Akten­zei­chen III R 70/07 anhän­gi­ge Ver­fah­ren betref­fe einen ande­ren Sach­ver­halt, weil sich in die­sem Fall das Kind zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt für eine Wie­der­ho­lungs­prü­fung ange­mel­det habe. Auch die Erfül­lung der Unter­halts­pflicht gegen­über einem voll­jäh­ri­gen Kind begrün­de kei­nen Kin­der­geld­an­spruch.
Gegen den Ein­spruchs­be­scheid hat der Klä­ger frist­ge­recht Kla­ge erho­ben und meint unter Bezug­nah­me auf sein Vor­brin­gen im Ein­spruchs­ver­fah­ren im Wesent­li­chen, dass er auch für die Mona­te Juli und August 2007 einen Anspruch auf Kin­der­geld habe, weil sich sein Sohn auch in die­sen bei­den Mona­ten ernst­lich und dau­er­haft auf die Prü­fung vor­be­rei­tet und damit noch in Aus­bil­dung befun­den habe. Er trägt vor, die Vor­be­rei­tun­gen und Prü­fun­gen sei­en mit erheb­li­chen Kos­ten ver­bun­den und weder er noch sein Sohn, der kein eige­nes Ein­kom­men gehabt habe, sei­en in der Lage gewe­sen, die Kos­ten kurz­fris­tig auf­zu­brin­gen. Daher habe der Sohn den auf die Prü­fung unmit­tel­bar fol­gen­den Anmel­de­ter­min ver­strei­chen las­sen und zum Anspa­ren der Mit­tel einen 400-€-Job ange­nom­men. Er habe sich aber auch in die­sen bei­den Mona­ten ernst­haft auf die Wie­der­ho­lungs­prü­fung vor­be­rei­tet; die Vor­be­rei­tung sei nicht durch die Auf­nah­me einer Voll­zeit­er­werbs­tä­tig­keit unter­bro­chen worden.

Der Klä­ger bean­tragt,
Die Beklag­te bean­tragt,
die Kla­ge abzu­wei­sen.
Die Beklag­te hält an ihrer im Vor­ver­fah­ren ver­tre­te­nen Auf­fas­sung fest. Die Anmel­dung zum nächst­mög­li­chen Prü­fungs­ter­min sei Vor­aus­set­zung für die Kin­der­geld­fest­set­zung und die Wie­der­ho­lungs­prü­fung gehö­re nur dann zur Berufs­aus­bil­dung, wenn es sich um den nächst­mög­li­chen Prü­fungs­ter­min han­de­le. Dies gel­te auch, wenn die­ser Ter­min aus finan­zi­el­len Grün­den nicht wahr­ge­nom­men werde.

Die Fami­li­en­kas­se trägt ergän­zend vor, das Ver­hal­ten des Soh­nes in der Fol­ge­zeit sei ein Indiz dafür, dass die­ser nicht ernst­haft bemüht gewe­sen sei, die Prü­fung zum nächst­mög­li­chen Ter­min abzu­le­gen. Obwohl er Anfang Novem­ber 2007 von der Stadt C. auf die ver­än­der­ten Zulas­sungs­be­din­gun­gen hin­ge­wie­sen wor­den sei, habe er weder auf das Schrei­ben der Stadt C. reagiert noch umge­hend einen Antrag bei der Stadt B. gestellt, son­dern erst Ende Febru­ar die Zulas­sung in B. bean­tragt und somit auch in B. den Stich­tag zur Anmel­dung für die Prü­fung im März 2008 versäumt.

Der Sohn habe sich in den Zeit­räu­men zwi­schen den jewei­li­gen Anmel­de­ter­mi­nen auch nicht in einer Über­gangs­zeit zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten befun­den und damit nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG erfüllt, weil die Prü­fung und die Anmel­de­frist hier­zu kei­ne Aus­bil­dungs­ab­schnit­te im Sin­ne der Vor­schrift sei­en.
Ent­schei­dungs­grün­de
I. Die Kla­ge ist unbe­grün­det.
Die Beklag­te hat im Bescheid vom … zu Recht die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für die Mona­te Juli und August 2007 abge­lehnt, weil sich der Sohn des Klä­gers nach der erfolg­lo­sen Prü­fungs­teil­nah­me im Juni 2006 nicht mehr in Aus­bil­dung befun­den hat.

Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG (in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung) wer­den Kin­der, die das 21. Lebens­jahr voll­endet haben, bei der Kin­der­geld­fest­set­zung berück­sich­tigt, wenn sie für einen Beruf aus­ge­bil­det wer­den. Unter dem Begriff Berufs­aus­bil­dung ver­steht man jede ernst­lich betrie­be­ne Vor­be­rei­tung auf einen künf­ti­gen Beruf; hier­von erfasst sind alle Maß­nah­men zum Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen, die als Grund­la­ge für die Aus­bil­dung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind (Schmidt/Loschelder, EStG Kom­men­tar, 27. Aufl. § 32 Rz. 26). Die Berufs­aus­bil­dung beginnt mit der tat­säch­li­chen Auf­nah­me und endet, wenn das Kind sein Berufs­ziel erreicht hat oder die Aus­bil­dung nicht mehr ernst­haft betreibt (Schmidt/Loschelder, EStG Kom­men­tar, 27. Aufl. § 32 Rz. 29). In Berufs­aus­bil­dung befin­det sich daher auch, wer sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernst­lich dar­auf vor­be­rei­tet (BFH-Urteil vom 14. Dezem­ber 2004, VIII R 44/04, BFH/NV 2005, 1039).

Unter Her­an­zie­hung der vor­ste­hen­den Grund­sät­ze hat sich der Sohn des Klä­gers nach der erfolg­lo­sen Teil­nah­me an der Prü­fung im Juni 2007 nicht mehr in Berufs­aus­bil­dung befun­den. Der Tat­sa­che, dass der Sohn zu die­ser Zeit sein Berufs­ziel noch nicht erreicht hat, weil ihm die staat­li­che Erlaub­nis zur Aus­übung der Tätig­keit als Heil­prak­ti­ker gefehlt hat, kommt kei­ne ent­schei­dungs­er­heb­li­che Bedeu­tung zu, weil das Gericht nicht fest­stel­len konn­te, dass er sich nach dem Nicht­be­stehen der Prü­fung in den Mona­ten Juli und August ernst­haft auf die Errei­chung sei­nes Berufs­ziels vor­be­rei­tet, d.h. sei­ne Berufs­aus­bil­dung ernst­haft betrie­ben hat.
Die Aus­bil­dung zum Heil­prak­ti­ker ist kei­ne staat­lich aner­kann­te Berufs­aus­bil­dung, bei der in Über­ein­stim­mung mit § 5 Abs. 1 des Berufs­bil­dungs­ge­set­zes (BBiG) die Prü­fungs-anfor­de­run­gen in einer Aus­bil­dungs­ord­nung gere­gelt sind. Die Aus­bil­dung zum Heil­prak­ti­ker endet auch nicht mit dem Bestehen einer nach § 37 BBiG im Anschluss an eine theo­re-tische und/oder prak­ti­sche Unter­wei­sung des Aus­zu­bil­den­den durch­ge­führ­te Abschluss­prü­fung, son­dern die prak­ti­sche Aus­übung der kon­kre­ten Tätig­keit ist nach § 1 HeilpG mit einem Erlaub­nis­vor­be­halt ver­se­hen, wobei die Prü­fung zur Ertei­lung der Erlaub­nis auch von Per­so­nen abge­legt wer­den kann, die zuvor kei­ne spe­zi­fi­sche Aus­bil­dung auf die­sem Gebiet absol­viert haben. Zwar erfüllt der bei der Heil­prak­ti­ker­schu­le ange­bo­te­ne, auf die Dau­er von zwei Jah­ren ange­leg­te Kurs die Anfor­de­run­gen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hin­sicht­lich der Aus­bil­dungs­dau­er an eine Aus­bil­dung zu stel­len sind; da jedoch kei­ne staat­li­che Abschluss­prü­fung vor­ge­se­hen ist, endet die­se Aus­bil­dung in ent­spre­chen­der Anwen­dung der in § 21 BBiG getrof­fe­nen Rege­lun­gen grund­sätz­lich zunächst mit dem plan­mä­ßi­gen Ende des Kur­ses. Damit ende­te die Aus­bil­dung des Soh­nes zunächst mit dem letz­ten Schul­tag im Juni 2006.

Ob die Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG vor­lie­gen, ist für jeden Kalen­der­mo­nat geson­dert zu prü­fen (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG); daher ist eine wei­te­re, die Fest­set­zung von Kin­der­geld begrün­den­de, ernst­li­che Vor­be­rei­tung zur Errei­chung des Berufs­ziels im Anschluss an die­sen Unter­richt nur dann anzu­neh­men, wenn der Sohn für die nach­fol­gen­den Mona­te durch wei­te­re –auch in Eigen­ver­ant­wor­tung durch­ge­führ­te– Maß­nah­men sei­ne ernst­li­che Vor­be­rei­tung auf das Berufs­ziel nach­weist.
Der Vor­be­rei­tung auf ein Berufs­ziel die­nen alle Maß­nah­men, bei denen es sich um den Erwerb von Kennt­nis­sen, Fähig­kei­ten und Erfah­run­gen han­delt, die als Grund­la­gen für die Aus­übung des ange­streb­ten Berufs geeig­net sind (Urteil des FG Düs­sel­dorf vom 10. Juli 2007, 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529 m.w.N. zur Recht­spre­chung des BFH). Das Bele­gen eines wei­te­ren Kur­ses zur Prü­fungs­vor­be­rei­tung ist eine Vor­be­rei­tungs­maß­nah­me im oben genann­ten Sinn, so dass sich der Sohn auch noch in Aus­bil­dung befun­den hat, als er sich bei der Fami­li­en­bil­dungs­stät­te auf die Prü­fung vor­be­rei­tet hat. Auch indi­ziert die Anmel­dung zur frü­hest­mög­li­chen amt­li­chen Über­prü­fung nach dem Abschluss extern durch­ge­führ­ter Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men, dass das Kind sich wei­ter­hin ernst­lich auf den Abschluss und damit auf die Errei­chung sei­nes Berufs­ziels vor­be­rei­tet. Inso­weit ist die Fami­li­en­kas­se zutref­fend davon aus­ge­gan­gen, dass der Sohn sich durch die Anmel­dung und Teil­nah­me an den Prü­fun­gen im März und Juni 2007 wei­ter ernst­lich vor­be­rei­tet und dem­zu­fol­ge in Aus­bil­dung befun­den hat.
Wird aber wie im Streit­fall die­ser unmit­tel­ba­re (zeit­li­che) Zusam­men­hang der ein­zel­nen Maß­nah­men zur Errei­chung des Berufs­ziels der den Rück­schluss auf die ernst­li­che Vor­be­rei­tung begrün­det unter­bro­chen, sind wei­te­re Nach­wei­se für die Fest­stel­lung erfor­der­lich, dass nicht auch die Vor­be­rei­tung und damit die Berufs­aus­bil­dung selbst unter­bro­chen gewe­sen ist.

Der Klä­ger hat nicht nach­wei­sen kön­nen, dass sich sein Sohn, nach­dem er die Über­prü­fung zum zwei­ten Mal nicht bestan­den hat, in den Mona­ten Juli und August 2007 wei­ter ernst­haft auf die Errei­chung sei­nes Zie­les, als Heil­prak­ti­ker tätig zu sein, vor­be­rei­tet und damit sei­ne Aus­bil­dung ernst­haft betrie­ben hat. Ins­be­son­de­re hat er nicht nach­ge­wie­sen, dass er wei­te­ren Unter­richt zur Ver­voll­stän­di­gung sei­ner Kennt­nis­se genom­men hat, um so die Chan­cen für einen erfolg­rei­chen Abschluss der Prü­fung im nächs­ten Durch­gang zu erhö­hen. Das Zer­ti­fi­kat über die Ein­wei­hung in den ers­ten Rei­ki-Grad reicht nicht aus, um aus­ge­hend hier­von auf ernst­haf­te Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen des Soh­nes schlie­ßen zu kön­nen. Die amt­li­che Über­prü­fung umfasst im Wesent­li­chen die Abfra­ge von Kennt­nis­sen im medi­zi­ni­schen und hygie­ni­schen Bereich sowie in der Berufs- und Geset­zes­kun­de. Rei­ki, eine fern­öst­li­che Form des Hand­auf­le­gens, die nach Auf­fas­sung der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen kei­ne medi­zi­ni­sche The­ra­pie­me­tho­de ist (vgl. AOK, Alter­na­ti­ve The­ra­pien im Über­blick), ist nicht Prü­fungs­ge­gen­stand, so dass aus dem Erwerb des Zer­ti­fi­kats nicht auch auf den Erwerb wei­te­rer prü­fungs­re­le­van­ter Kennt­nis­se geschlos­sen wer­den kann. Ande­re Maß­nah­men zum Erwerb zusätz­li­cher Kennt­nis­se, ins­be­son­de­re sol­che, die die Mög­lich­kei­ten zum erfolg­rei­chen Abschluss hät­ten ver­bes­sern kön­nen, hat der Klä­ger nicht vorgetragen.

Auch das Argu­ment der feh­len­den finan­zi­el­len Mit­tel ver­mag kei­ne ande­re Schluss­fol­ge zu begrün­den. Es mag zwar sein, dass der Sohn in den frag­li­chen Mona­ten die Absicht hat­te, sein Berufs­ziel zu errei­chen. Die Absicht als inne­re Tat­sa­che lässt sich jedoch nur anhand äuße­rer Umstän­de fest­stel­len. Da es kei­ne Anhalts­punk­te gibt, anhand derer ein Rück­schluss auf die Durch­füh­rung von Vor­be­rei­tungs­maß­nah­men mög­lich ist, ist der Umstand, dass der Sohn eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­ge­nom­men hat, ein Indiz dafür, dass in die­sen bei­den Mona­ten eine Unter­be­re­chung der Vor­be­rei­tung und damit auch der Berufs­aus­bil­dung erfolg­te und somit die Vor­aus­set­zun­gen für die Fest­set­zung von Kin­der­geld nicht vor­ge­le­gen haben.
Der Streit­fall ist inso­weit vom Sach­ver­halt her auch nicht mit dem Ver­fah­ren des FG Düs­sel­dorf (Urteil vom 10. Juli 2007, 10 K 4278/06 Kg, EFG 2007, 1529, Rev. III R 70/07) ver­gleich­bar. Der Sohn des Klä­gers hat sich weder in einer Aus­bil­dung zu einem staat­lich aner­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf mit einer ent­spre­chend regle­men­tier­ten Abschluss­prü­fung befun­den noch ist er durch Krank­heit an der Fort­set­zung oder am Abschluss sei­ner Aus­bil­dung gehin­dert gewe­sen. Die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit ist mit einer durch Krank­heit ver­ur­sach­ten Unter­bre­chung nicht ver­gleich­bar, da im Gegen­satz zur Erkran­kung der Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit eine bewuss­te Wil­lens­ent­schei­dung des Kin­des vor­her­geht. Daher konn­te die Kla­ge kei­nen Erfolg haben.
II. Die Kos­ten­ent­schei­dung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT
URTEIL
vom
25.02.2009
Az.: 4 K 126/08