(Nürn­berg) Wenn Kin­der etwas ange­stellt haben, sind nicht immer die Eltern Schuld. Haben sie alles ihnen Zumut­ba­re unter­nom­men, um Schä­den durch ihre Kin­der zu ver­hin­dern, haf­ten sie selbst dann nicht, wenn es um weit mehr als ein­ge­wor­fe­ne Fens­ter­schei­ben geht.

Dies, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Nürn­berg, zeigt eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Coburg vom 17. Juni 2008, Az: 22 O 763/07, bei dem ein knapp sie­ben­jäh­ri­ger Jun­ge durch Zün­deln das von den Eltern ange­mie­te­te Wohn­haus abfa­ckel­te. Die Eltern hat­ten aus Sicht des Gerichts alles getan, was von ihnen ver­langt wer­den konn­te, um die­ser Gefahr vor­zu­beu­gen. Des­halb haf­te­ten sie nicht wegen Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung. Die Feu­er­ver­si­che­rung des Ver­mie­ters blieb daher auf dem Scha­den sitzen.

Das damals knapp 7 Jah­re alte Kind hat­te cir­ca eine Stun­de lang in sei­nem Kin­der­zim­mer unbe­auf­sich­tigt gespielt und dabei mit einem Feu­er­zeug gezün­delt. Das hat­te fata­le Fol­gen, denn das von den Eltern ange­mie­te­te Haus brann­te weit­ge­hend aus. Die Feu­er­ver­si­che­rung des Ver­mie­ters erstat­te­te ihm 147.000 €. Einen Teil davon, näm­lich rund 51.500 €, woll­te sie sich von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Eltern wie­der­ho­len. Die aber war der Ansicht, den Eltern sei kein Vor­wurf zu machen.

Dem schloss sich das Land­ge­richt Coburg an, betont Henn.

Nach Beweis­auf­nah­me stell­te es fest, dass die Eltern ihre Auf­sichts­pflicht nicht ver­letzt hat­ten. Sie hat­ten das Kind ein­ge­hend über die Gefah­ren von Feu­er auf­ge­klärt, regel­mä­ßig das Kin­der­zim­mer auf­ge­räumt und die Klei­der vor dem Wäsche­wa­schen auf Gegen­stän­de durch­ge­se­hen, ohne dass sie jemals auf Zünd(el)mittel gesto­ßen wären. Noch mehr Kon­trol­le war nicht zu ver­lan­gen. Es war auch nicht zu bean­stan­den, dass das Kind län­ge­re Zeit unbe­auf­sich­tigt in sei­nem Zim­mer spie­len durf­te. Nach Ansicht des Gerichts wäre alles ande­re völ­lig lebens­fremd und Eltern auch bei Anle­gen eines noch so stren­gen Maß­sta­bes nicht zumut­bar. Wie die Beweis­auf­nah­me zudem ergab, hat­te es sich bei dem Feu­er­zeug nicht um eines aus dem Haus­halt der Eltern gehan­delt, so dass ihnen auch kei­ne unsorg­fäl­ti­ge Auf­be­wah­rung von Feuerzeugen/Streichhölzern anzu­las­ten war.

Das Urteil ist rechts­kräf­tig und wur­de bestä­tigt durch das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bam­berg, Hin­weis­be­schluss vom 1. Okto­ber 2008, Az: 1 U 79/08

Henn emp­fahl alle Eltern, sich gleich­wohl nicht nur auf das Urteil zu ver­las­sen und die elter­li­chen Auf­sichts­pflich­ten ernst zu neh­men. Bei Rechts­fra­gen dazu ver­wies er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. — www.dansef.de -

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