(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 16.12.2009 ent­schie­den, dass einem Unter­halts­be­rech­tig­ten wegen Betreu­ung eines nicht­ehe­lich gebo­re­nen Kin­des jeden­falls ein Min­dest­be­darf in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums zusteht, der dem not­wen­di­gen Selbst­be­halt eines nicht erwerbs­tä­ti­gen Unter­halts­pflich­ti­gen ent­spricht und gegen­wär­tig 770 € monat­lich beträgt. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart unter Hin­weis auf ein Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 16.12.2009, Az.: XII ZR 50/08.

Die Par­tei­en leb­ten von Sep­tem­ber 1995 bis März 2006 in nicht­ehe­li­cher Lebens­ge­mein­schaft zusam­men. Im Novem­ber 1995 wur­de der ers­te Sohn der Klä­ge­rin gebo­ren, der aus einer ande­ren nicht­ehe­li­chen Bezie­hung her­vor­ge­gan­gen war. Im August 2000 wur­de der gemein­sa­me Sohn der Par­tei­en gebo­ren, der seit August 2006 die Schu­le besucht.

Die im Jah­re 1968 gebo­re­ne Klä­ge­rin war nach Abschluss ihres Stu­di­ums der Archäo­lo­gie ledig­lich im Rah­men eini­ger zeit­lich befris­te­ter Pro­jek­te des Lan­des­am­tes für Archäo­lo­gie erwerbs­tä­tig und erziel­te dar­aus Ein­künf­te, deren Höhe nicht fest­ge­stellt ist. Wäh­rend des Zusam­men­le­bens mit dem Beklag­ten war sie nicht erwerbs­tä­tig. Seit dem Jah­re 2006 erzielt sie gering­fü­gi­ge Ein­künf­te, die sich monat­lich auf rund 200 € net­to belaufen.

Die Klä­ge­rin begehrt unbe­fris­te­ten Betreu­ungs­un­ter­halt für die Zeit ab Mai 2006 in Höhe von monat­lich 908 €. Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge im Wesent­li­chen abge­wie­sen. Auf die Beru­fung der Klä­ge­rin hat das Ober­lan­des­ge­richt der Kla­ge für die Zeit von Mai 2006 bis Janu­ar 2007 über­wie­gend statt­ge­ge­ben. Für die Fol­ge­zeit hat es ihr einen Unter­halts­an­spruch ver­sagt, weil sie ihren Unter­halts­be­darf durch Ein­künf­te aus einer zumut­ba­ren eige­nen Erwerbs­tä­tig­keit decken kön­ne. Dage­gen rich­tet sich die Revi­si­on der Klägerin.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat nun ent­schie­den, so Weis­pfen­ning, dass sich der Unter­halts­be­darf der Klä­ge­rin gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach ihrer Lebens­stel­lung bei der Geburt des gemein­sa­men Kin­des bestimmt.

Damit kommt es aus­schließ­lich dar­auf an, wel­chen Lebens­stan­dard sie vor der Geburt des Kin­des erreicht hat­te. Denn der Unter­halts­an­spruch soll sie nur so stel­len, wie sie stün­de, wenn das gemein­sa­me Kind nicht gebo­ren wäre. Anders als beim nach­ehe­li­chen Unter­halt, bei dem sich der Bedarf des geschie­de­nen Ehe­gat­ten auch nach dem bis­he­ri­gen Ein­kom­men des ande­ren Ehe­gat­ten bemisst, kann die Mut­ter eines nicht­ehe­lich gebo­re­nen Kin­des ihren Lebens­be­darf nicht vom — ggf. höhe­ren — Ein­kom­men ihres Lebens­part­ners ablei­ten, und zwar auch dann nicht, wenn sie län­ge­re Zeit mit ihm zusam­men­leb­te (vgl. BGH Urteil vom 16. Juli 2008 — XII ZR 109/09 — FamRZ 2008, 1739). Da der Betreu­ungs­un­ter­halt ihr eine not­wen­di­ge per­sön­li­che Betreu­ung des Kin­des ermög­li­chen soll, ohne dass sie in die­ser Zeit gezwun­gen ist, ihren Lebens­un­ter­halt selbst zu ver­die­nen, ist ihr aller­dings ein Unter­halts­be­darf zuzu­bil­li­gen, der nicht unter dem Exis­tenz­mi­ni­mum lie­gen darf. Die­ses Exis­tenz­mi­ni­mum als unters­te Gren­ze des Unter­halts­be­darfs darf nach der Ent­schei­dung des BGH in Höhe des nur wenig dar­über hin­aus­ge­hen­den not­wen­di­gen Selbst­be­halts eines Unter­halts­pflich­ti­gen pau­scha­liert wer­den, der gegen­wär­tig 770 € monat­lich beträgt.

Die­sen Min­dest­be­darf kann die Klä­ge­rin ab Febru­ar 2008 in vol­ler Höhe durch zumut­ba­re eige­ne Erwerbs­tä­tig­keit decken. Denn die Klä­ge­rin ist ab die­ser Zeit — nach der ab Janu­ar 2008 gel­ten­den Neu­fas­sung des § 1615 l BGB und erst Recht auf der Grund­la­ge der bis Ende 2007 gel­ten­den frü­he­ren Fas­sung des § 1615 l BGB — jeden­falls zu einer halb­schich­ti­gen Erwerbs­tä­tig­keit in der Lage. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreu­en­de Eltern­teil nur in den ers­ten drei Lebens­jah­ren für eine voll­zei­ti­ge per­sön­li­che Betreu­ung des gemein­sa­men Kin­des ent­schei­den. Ver­langt er für die Fol­ge­zeit wei­ter­hin Betreu­ungs­un­ter­halt, muss er im Ein­zel­nen dar­le­gen, dass und in wel­chem Umfang neben den vor­han­de­nen Mög­lich­kei­ten der Betreu­ung in einer kind­ge­rech­ten Ein­rich­tung noch eine wei­te­re per­sön­li­che Betreu­ung erfor­der­lich ist. Kind­be­zo­ge­ne Grün­de, die eine wei­te­re per­sön­li­che Betreu­ung des dann 6 1/2 ‑jäh­ri­gen Soh­nes erfor­dern, hat­te die Klä­ge­rin auch auf aus­drück­li­chen Hin­weis des Ober­lan­des­ge­richts nicht vor­ge­tra­gen. Im Revi­si­ons­ver­fah­ren war des­we­gen davon aus­zu­ge­hen, dass neben dem Schul­be­such auch eine Nach­mit­tags­be­treu­ung in Betracht kommt. Weil die Klä­ge­rin über die Dau­er des gemein­sa­men Zusam­men­le­bens hin­aus auch kei­ne eltern­be­zo­ge­nen Ver­län­ge­rungs­grün­de vor­ge­tra­gen hat­te, ist sie zu einer Erwerbs­tä­tig­keit ver­pflich­tet, die deut­lich über eine halb­schich­ti­ge Tätig­keit hin­aus­geht. Soweit das Ober­lan­des­ge­richt ihr eine halb­schich­ti­ge Tätig­keit als Archäo­lo­gin zuge­mu­tet hat­te, bleibt dies sogar hin­ter der Erwerbs­pflicht nach der Recht­spre­chung des BGH zurück.

Ob die an MS erkrank­te Klä­ge­rin aus gesund­heit­li­chen Grün­den erwerbs­fä­hig ist oder ob sie einen Arbeits­platz in ihrem erlern­ten Beruf als Archäo­lo­gin fin­den kann, ist im Rah­men des Unter­halts­an­spruchs wegen Betreu­ung eines nicht­ehe­lich gebo­re­nen Kin­des uner­heb­lich, weil der Unter­halts­an­spruch nach § 1615 l BGB ihre Lebens­stel­lung nur wegen der not­wen­di­gen Kin­des­be­treu­ung sichern will. Einen Krank­heits­un­ter­halt oder einen Unter­halt wegen Erwerbs­lo­sig­keit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nach­ehe­li­chen Unter­halt zusätz­lich vor­se­hen, kennt § 1615 l BGB nicht.

Weis­pfen­ning mahn­te, dies zu beach­ten und sich in Zwei­fel­fäl­len umfas­send recht­lich bera­ten zu las­sen und ver­wies dazu u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -

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