(Stutt­gart) Erklärt ein Abkömm­ling nach dem Tode sei­nes Vaters in einem nota­ri­el­len Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag mit sei­ner Mut­ter, er sei mit der Zah­lung eines bestimm­ten Betra­ges “vom elter­li­chen Ver­mö­gen unter Leben­den und von Todes wegen ein für alle Male abge­fun­den”, kann das als Ver­zicht auf das gesetz­li­che Erbrecht nach dem Tode der Mut­ter aus­zu­le­gen sein.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 6.10.2014 zu sei­nem Beschluss vom 22.07.2014 (15 W 92/14).

Der 1991 im Alter von 62 Jah­ren ver­stor­be­ne Fami­li­en­va­ter aus Berg­ka­men wur­de von sei­ner 1935 gebo­re­nen Ehe­frau und sei­nen bei­den Kin­dern, einer 1960 gebo­re­nen Toch­ter und einem 1972 gebo­re­nem Sohn, beerbt. Mit den Kin­dern schloss die Ehe­frau im Jah­re 1991 einen nota­ri­el­len Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag. Nach dem Ver­trag erwarb der Sohn gegen die Zah­lung von ins­ge­samt 100.000 DM den Erb­teil sei­ner Schwes­ter. In dem Ver­trag heißt es u.a., die Schwes­ter erklä­re mit der Zah­lung “vom elter­li­chen Ver­mö­gen unter Leben­den und von Todes wegen ein für alle Male abge­fun­den” zu sein. Im Jah­re 2013 ver­starb die Mut­ter, ohne ein Tes­ta­ment zu hin­ter­las­sen. Der Sohn hat dar­auf­hin einen ihn als Allein­er­ben aus­wei­sen­den Erb­schein bean­tragt. Dem ist sei­ne Schwes­ter mit der Begrün­dung ent­ge­gen­ge­tre­ten, sie sei gesetz­li­che Mit­er­bin gewor­den, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mut­ter habe sie im Jah­re 1991 nicht verzichtet.

Der 15. Zivil­se­nat des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat dem Sohn Recht gege­ben und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung des von ihm bean­trag­ten Erb­scheins für fest­ge­stellt erach­tet. Sei­ne Schwes­ter habe in dem im Jah­re 1991 abge­schlos­se­nen Erbaus­ein­an­der­set­zungs­ver­trag auf ihr gesetz­li­ches Erbe nach dem Tode ihrer Mut­ter ver­zich­tet. Der Ver­zicht erge­be sich aus der Ver­trags­be­stim­mung, nach der die Schwes­ter nach Zah­lung eines bestimm­ten Betra­ges “ein für alle Male abge­fun­den sei”. Inso­weit sei nicht erfor­der­lich, dass der Ver­trag den Begriff “Erb­ver­zicht” ver­wen­de. Es sei aus­rei­chend, wenn sich der Ver­zichts­wil­le aus dem Inhalt des Ver­tra­ges erge­be. Hier­von sei nach dem Ver­trags­wort­laut aus­zu­ge­hen. Die in Fra­ge ste­hen­de Ver­trags­be­stim­mung bezie­he sich auf das “elter­li­che Ver­mö­gen” und las­se so erken­nen, dass nicht nur der väter­li­che Nach­lass gere­gelt wer­den sol­le. Die wei­te­ren For­mu­lie­run­gen “unter Leben­den und von Todes wegen” sowie “ein für alle Male abge­fun­den”, sprä­chen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mut­ter end­gül­tig gere­gelt wer­den sol­le und dass die Schwes­ter nach dem Tode der Mut­ter nichts mehr zu erwar­ten haben soll­te. Die­ses Ver­ständ­nis müs­se auch einem juris­ti­schen Lai­en klar vor Augen stehen.

Der wei­te­re Ver­trags­in­halt erge­be kei­ne Anhalts­punk­te für ein ande­res Aus­le­gungs­er­geb­nis. Der Ver­trag ent­hal­te viel­mehr Rege­lun­gen zum Erbrecht des Soh­nes nach dem Tode der Mut­ter, was dafür spre­che, dass er auch das Erbrecht der Toch­ter inso­weit habe regeln sol­len. Abge­se­hen davon sei den Ver­trags­be­tei­lig­ten klar gewe­sen, dass die an die Toch­ter zu leis­ten­den Zah­lun­gen aus dem elter­li­chen Ver­mö­gen bestrit­ten wer­den wür­den — der noch in der Aus­bil­dung befind­li­che Sohn habe nicht über die erfor­der­li­chen Geld­mit­tel ver­fügt — und die Toch­ter im Ergeb­nis so stel­le, als habe sie ihren Erb­an­teil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahe­zu verdoppelt.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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