(Stutt­gart) Wird einem unter­halts­pflich­ti­gen Arbeit­neh­mer ein Dienst­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung zu Ver­fü­gung gestellt, erhöht sich sein unter­halts­pflich­ti­ges Ein­kom­men in dem Umfang, in dem er eige­ne Auf­wen­dun­gen für die Unter­hal­tung eines Pkw erspart.

Das, so der Auricher Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung des Gerichts vom 3.04.2014, hat der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 10.12.2013 (Az. 2 UF 216/12 )ent­schie­den und inso­weit die erst­in­stanz­li­che Ent­schei­dung des Amts­ge­richts — Fami­li­en­ge­richt — Glad­beck bestätigt.

Die Betei­lig­ten, getrennt leben­de Ehe­leu­te aus Marl, strei­ten über Tren­nungs­un­ter­halt. Dem unter­halts­pflich­ti­gen Ehe­mann steht ein von sei­nem Arbeit­ge­ber finan­zier­tes Fir­men­fahr­zeug (Sko­da Octa­via) auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung. Die­ses setzt der Ehe­mann unter ande­rem bei Besu­chen der gemein­sa­men, bei der Ehe­frau leben­den Toch­ter ein. Das Fahr­zeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brut­to auf den monat­li­chen Gehalts­ab­rech­nun­gen des Ehe­manns ein­kom­mens­er­hö­hend auf­ge­führt und sodann als Net­to­be­trag von dem Gesamt­brut­to­ein­kom­men abge­zo­gen.
Der Ehe­mann hat gemeint, dass ein Pkw-Vor­teil in Höhe von 236 Euro bei der Berech­nung des ihm monat­lich zur Ver­fü­gung ste­hen­den, der Unter­halts­be­rech­nung zugrun­de zu legen­den Ein­kom­mens nicht zu berück­sich­ti­gen sei. Die­ser sei kein anzu­rech­nen­der Pri­vat­vor­teil, weil er den Pkw pri­vat nur für die Besu­che sei­ner Toch­ter ein­set­ze und pri­va­te Fahr­ten im Übri­gen mit sei­nem Motor­rad erledige.

Der 2. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm hat es abge­lehnt, den Net­to­be­trag als ein­kom­mens­min­dern­den Abzug anzu­er­ken­nen. Der Ehe­mann habe inso­weit einen monat­li­chen Nut­zungs­vor­teil, der beim unter­halts­pflich­ti­gen Ein­kom­men zu berück­sich­ti­gen sei. Die­ses erhö­he sich um den Betrag erspar­ter eige­ner Auf­wen­dun­gen für die Unter­hal­tung eines Pkw, wenn einem Arbeit­neh­mer ein Dienst­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung zur Ver­fü­gung gestellt wer­de. Hier­von sei im vor­lie­gen­den Fall man­gels beacht­li­chen gegen­tei­li­gen Vor­trags aus­zu­ge­hen. Der Ehe­mann nut­ze den Pkw pri­vat für das Abho­len und Zurück­brin­gen der gemein­sa­men Toch­ter, so dass neben der beruf­li­chen Nut­zung eine antei­li­ge Pri­vat­nut­zung vor­lie­ge. Ihr Vor­teil kön­ne mit dem in der Gehalts­ab­rech­nung ange­ge­be­nen Betrag bewer­tet wer­den. Einen gerin­ge­ren Umfang der Pri­vat­nut­zung im Ver­hält­nis zur gesam­ten Nut­zung habe der Ehe­mann nicht dar­ge­legt. Auf eine feh­len­de Erspar­nis eige­ner Auf­wen­dun­gen unter dem Gesichts­punkt, dass er sich den Dienst­wa­gen pri­vat nicht ange­schaff­te hät­te, kön­ne sich der Ehe­mann nicht beru­fen, nach­dem er selbst vor­ge­tra­gen habe, dass er einen Pkw für die Umgangs­kon­tak­te mit sei­ner Toch­ter nutze.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Cas­par Blu­men­berg
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent
c/o Anwalts­kanz­lei
Win­ter­hoff Buss
Lee­rer Land­stra­ße 30
26603 Aurich
Deutsch­land
Tel. 04941 9101 — 0
E‑Mail: blumenberg@winterhoffbuss.de
http://www.rechtsanwaelte-buss.de/