(Stutt­gart) Eine mit Zustim­mung der thai­län­di­schen leib­li­chen Eltern nach thai­län­di­schem Recht voll­zo­ge­ne Adop­ti­on eines Kin­des kann nicht ohne wei­te­res in eine deut­sche Voll­ad­op­ti­on umge­wan­delt werden. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 3.07.2013 zu sei­nem rechts­kräf­ti­gen Beschluss vom 04.06.2013 (Az. 11 UF 130/12).

Der im Jah­re 1946 gebo­re­ne Betei­lig­te, deut­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger, und die im Jah­re 1967 gebo­re­ne Betei­lig­te, thai­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge, haben 1988 in Thai­land gehei­ra­tet. Im Jah­re 2002 sie­del­ten die Ehe­leu­te von Deutsch­land nach Thai­land über. Im Jah­re 2009 adop­tier­ten sie nach thai­län­di­schem Recht einen im Jah­re 2002 in Thai­land gebo­re­nen Jun­gen. Der Adop­ti­on hat­ten die leib­li­chen Eltern des Jun­gen, die nicht in der Lage waren, ihr Kind zu ver­sor­gen, bereits im Jah­re 2004 zugestimmt.

Im Jah­re 2011 haben die Ehe­leu­te bean­tragt, die Adop­ti­on in eine Voll­ad­op­ti­on nach deut­schem Recht umzu­wan­deln, wobei sie mit dem Kind u.U. auch nach Deutsch­land über­sie­deln wollen.

Das Fami­li­en­ge­richt hat die thai­län­di­sche Adop­ti­on als wirk­sam erach­tet und fest­ge­stellt, dass die recht­li­chen Wir­kun­gen in Bezug auf die elter­li­che Sor­ge und die Unter­halts­pflicht der Anneh­men­den den deut­schen Vor­schrif­ten ent­spre­che. Eine Umwand­lung der Adop­ti­on in eine Voll­ad­op­ti­on nach deut­schem Recht hat es abge­lehnt, weil es an der hier­zu erfor­der­li­chen Ein­wil­li­gung der leib­li­chen Eltern fehle.

Die gegen die fami­li­en­ge­richt­li­che Ent­schei­dung ein­ge­leg­te Beschwer­de der anneh­men­den Ehe­leu­te ist vom 11. Senat für Fami­li­en­sa­chen des Ober­lan­des­ge­richts Hamm zurück­ge­wie­sen wor­den. Die in § 3 des Geset­zes über Wir­kun­gen der Annah­me als Kind nach aus­län­di­schem Recht gere­gel­ten Vor­aus­set­zun­gen für eine Umwand­lung in eine deut­sche Voll­ad­op­ti­on sei­en nicht erfüllt.

Zwar spre­che im vor­lie­gen­den Fall wenig dafür, dass das Kin­des­wohl der Umwand­lung ent­ge­gen­ste­he, weil das Kind schon sehr früh von den leib­li­chen Eltern ver­las­sen wor­den sei und kei­nen Kon­takt mehr zur Ursprungs­fa­mi­lie habe.

Es feh­le aber an der vom Gesetz ver­lang­ten Zustim­mung der leib­li­chen Eltern zu einer ihr Eltern-Kind-Ver­hält­nis been­den­den deut­schen Voll­ad­op­ti­on. Ihre im thai­län­di­schen Adop­ti­ons­ver­fah­ren abge­ge­be­ne Erklä­rung kön­ne nicht in die­sem Sin­ne aus­ge­legt wer­den. Bei einer Adop­ti­on nach thai­län­di­schem Recht wür­den — anders als bei einer Voll­ad­op­ti­on nach deut­schem Recht — die Ver­bin­dun­gen des Kin­des zu den leib­li­chen Eltern nicht voll­stän­dig gelöst. Das ange­nom­me­ne Kind erhal­te gegen­über dem Adop­tie­ren­den die Rech­te eines legi­ti­men Kin­des, ver­lie­re aber nicht die Rech­te gegen­über sei­ner Ursprungs­fa­mi­lie. Ledig­lich sei­ne leib­li­chen Eltern ver­lö­ren ihre elter­li­che Gewalt.

Dass die im thai­län­di­schen Adop­ti­ons­ver­fah­ren erteil­te Ein­wil­li­gung der leib­li­chen Eltern auch die Wir­kun­gen einer deut­schen Voll­ad­op­ti­on umfas­sen soll­te, sei nicht fest­stell­bar. Im Jah­re 2004 sei eine Über­sied­lung der adop­tie­ren­den Ehe­leu­te nach Deutsch­land nicht ersicht­lich gewesen.

Die feh­len­de Ein­wil­li­gung der thai­län­di­schen Eltern kön­ne auch nicht ersetzt wer­den. Die inso­weit vom ein­schlä­gi­gen thai­län­di­schen Recht auf­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen lägen nicht vor. Es sei nicht fest­stell­bar, dass das Wohl des Jun­gen durch die ver­wei­ger­te Voll­ad­op­ti­on nach deut­schem Recht kon­kret beein­träch­tigt wer­de. Auf die­se Wei­se behal­te er zwar die thai­län­di­sche und erwer­be nicht die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit. Die dem Kind man­gels deut­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit ent­ge­hen­den Rei­se­er­leich­te­run­gen, auf die die Betei­lig­ten inso­weit hin­ge­wie­sen hät­ten, recht­fer­tig­ten aber nicht die Annah­me eines beein­träch­tig­ten Kindeswohls.

Weis­pfen­ning emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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