(Stutt­gart) Der Vater einer heu­te 25 Jäh­ri­gen schul­det sei­ner Toch­ter Unter­halt für ein im Okto­ber 2011 auf­ge­nom­me­nes Journalistikstudium.

Das, so der Wil­helms­ha­ve­ner Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Cas­par Blu­men­berg, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm vom 29.05.2013 hat der 7. Senat für Fami­li­en­sa­chen des OLG am 05.02.2013 ent­schie­den und damit den erst­in­stanz­li­chen Beschluss des Amts­ge­richts — Fami­li­en­ge­richt — Dort­mund bestä­tigt. (Az. 7 UF 166/12).

Der im Jah­re 1949 gebo­re­ne Vater, der für das Aus­wär­ti­ge Amt im euro­päi­schen Aus­land berufs­tä­tig ist, hat­te sich in einem im Jah­re 2005 abge­schlos­se­nen Ver­gleich gegen­über sei­ner im Jah­re 1988 gebo­re­nen Toch­ter ver­pflich­tet, Kin­des­un­ter­halt zu zah­len. Die Toch­ter stammt aus der im Jah­re 2005 geschie­de­nen Ehe der Eltern und hat zwei Geschwis­ter. Sie leb­te nach der Tren­nung der Eltern im Jah­re 2001 mit der Mut­ter in Dort­mund. Dort leg­te sie im Jah­re 2008 das Abitur ab und begann danach zunächst ein Stu­di­um für Tou­ris­mus und Frei­zeit­ma­nage­ment in den Nie­der­lan­den. Die­ses brach sie Anfang 2010 ab, absol­vier­te in der Fol­ge­zeit meh­re­re Prak­ti­ka und einen län­ge­ren Auf­ent­halt in Aus­tra­li­en, um ihre Sprach­kennt­nis­se zu ver­bes­sern. Im Okto­ber 2011 nahm sie das Stu­di­um der Jour­na­lis­tik an einer Uni­ver­si­tät im Ruhr­ge­biet auf. Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren hat sich der Vater auf den Weg­fall sei­ner Unter­halts­pflicht ab März 2010 beru­fen und u.a. gemeint, sei­ne Toch­ter sei nicht bedürf­tig, zum Stu­di­um nicht geeig­net, ver­let­ze ihre Oblie­gen­hei­ten und habe einen Unter­halts­an­spruch zudem verwirkt.

Das Amts­ge­richt hat auf den Weg­fall der Unter­halts­pflicht bis ein­schließ­lich Sep­tem­ber 2011 erkannt und für die Fol­ge­zeit einen Unter­halt von monat­lich ca. 350 € zuge­spro­chen. Der 7. Senat für Fami­li­en­sa­chen hat die Beschwer­de des Vaters zurück­ge­wie­sen, mit der er sich gegen die ab Okto­ber 2011 fort­be­stehen­de Unter­halts­pflicht gewandt hat., so Blu­men­berg. Die Toch­ter habe, so 7. Senat für Fami­li­en­sa­chen, gemäß § 1610 BGB Anspruch auf ange­mes­se­nen Unter­halt für den gesam­ten Lebens­be­darf ein­schließ­lich der Kos­ten für eine ange­mes­se­ne Berufsausbildung.

Für das im Jah­re 2011 auf­ge­nom­me­ne Jour­na­lis­tik­stu­di­um sei sie aus­bil­dungs­ge­eig­net. Die aus dem Abitur­zeug­nis ersicht­li­chen Leis­tun­gen dis­qua­li­fi­zier­ten sie nicht für das Stu­di­um, ihre bis­her im Stu­di­um gezeig­ten Leis­tun­gen indi­zier­ten ihre Geeignetheit.

Die Toch­ter habe auch nicht gegen die sie tref­fen­de Aus­bil­dungs­ob­lie­gen­heit ver­sto­ßen. Sie befin­de sich noch in der Erst­aus­bil­dung, die der Vater ent­spre­chend sei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen antei­lig zu ali­men­tie­ren habe. Ein Kind, das nach sei­nem Schul­ab­schluss zunächst kei­ne Aus­bil­dung begin­ne, habe zwar man­gels Bedürf­tig­keit zunächst kei­nen Unter­halts­an­spruch, es sei dar­auf zu ver­wei­sen, sei­nen Bedarf durch eige­ne (unge­lern­te) Arbeit oder aus eige­nem Ver­mö­gen zu decken. Dadurch ver­lie­re es aber nicht den Anspruch auf Unter­halt für eine spä­ter begon­ne­ne ange­mes­se­ne Aus­bil­dung. So kön­ne auch ein 24jähriges Kind noch eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um begin­nen. Von einem jun­gen Men­schen kön­ne nicht von Beginn an eine ziel­ge­rich­te­te, rich­ti­ge Ent­schei­dung in der Berufs­wahl erwar­tet wer­den. Ihm sei eine Ori­en­tie­rungs­pha­se zur Berufs­wahl zuzu­bil­li­gen, deren Dau­er sich nach Alter, Ent­wick­lungs­stand und den gesam­ten Lebens­um­stän­den rich­te. Hier­nach sei es im vor­lie­gen­den Fall noch hin­zu­neh­men, dass die Toch­ter ihr Stu­di­um in den Nie­der­lan­den bis zum Beginn des vier­ten Semes­ters abge­bro­chen und sich auch im Anschluss an die­ses nicht sehr ziel­ge­rich­tet im Hin­blick auf ihr jet­zi­ges Stu­di­um ver­hal­ten habe. Nach den zeit­li­chen und fami­liä­ren Umstän­den und unter Berück­sich­ti­gung des jetzt auf­ge­nom­me­nen Jour­na­lis­tik­stu­di­ums, bei dem es immer noch um die Erst­aus­bil­dung der Toch­ter gehe, sei noch nicht von einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung der Toch­ter auszugehen.

Die Toch­ter habe auch nicht in unter­halts­re­le­van­ter Wei­se gegen ihr oblie­gen­de Infor­ma­ti­ons­ob­lie­gen­hei­ten ver­sto­ßen und ihren Anspruch für die Zeit ab Okto­ber 2011 nicht ver­wirkt. Sie habe ihren Vater zwar im Hin­blick auf die Stu­di­en­erfol­ge des in den Nie­der­lan­den auf­ge­nom­me­nen Stu­di­ums unzu­tref­fend unter­rich­tet und auch eige­ne Bezü­ge ver­schwie­gen. In Bezug auf das jetzt auf­ge­nom­me­ne Stu­di­um habe sie ihrer Infor­ma­ti­ons­pflicht nun­mehr aber genügt. Durch die­ses Stu­di­um sei eine neue Situa­ti­on ent­stan­den. Der Toch­ter sei zuzu­bil­li­gen, ihr Stu­di­um zügig zu Ende zu füh­ren, hier­zu bedür­fe es auch einer Ali­men­ta­ti­on durch ihren Vater.

Blu­men­berg emp­fahl, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len Rechts­rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de verwies.

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