(Stutt­gart) Bean­tragt ein Eltern­teil das allei­ni­ge Sor­ge­recht, um mit dem gemein­sa­men Kind ins Aus­land (hier: Ita­li­en) über­zu­sie­deln und wird hier­durch das Umgangs­recht des ande­ren Eltern­teils beein­träch­tigt, müs­sen trif­ti­ge Grün­de für den Weg­zug bestehen, die schwe­rer wie­gen als das Umgangs­recht des Kin­des und des ande­ren Elternteils.
Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart, unter Hin­weis auf einen am 21.05.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Koblenz vom 4. Mai 2010, Az.: 11 UF 149/10.

Die Antrag­stel­le­rin, die ita­lie­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge ist, und der Antrags­geg­ner sind mit­ein­an­der ver­hei­ra­tet, leben jedoch in Tren­nung. Sie haben ein sechs Jah­re altes Kind, das bei der Kin­des­mut­ter lebt. Die elter­li­che Sor­ge steht den Kindes­el­tern gemein­sam zu. Der Umgang des Kin­des­va­ters mit dem Kind wur­de in der Ver­gan­gen­heit dadurch erschwert, dass es zwi­schen den Kindes­el­tern sowie zwi­schen dem Kin­des­va­ter und sei­nen Schwie­ger­el­tern zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen kam. Die Kin­des­mut­ter beab­sich­tigt, mit dem Kind zu ihrem neu­en Lebens­ge­fähr­ten nach Ita­li­en in die Pro­vinz Saler­no umzu­zie­hen. Sie hat des­halb die Über­tra­gung des allei­ni­gen elter­li­chen Sor­ge­rechts auf sich beantragt.

Das Fami­li­en­ge­richt hat den Antrag zurück­ge­wie­sen. Die Antrag­stel­le­rin hat gegen die­se Ent­schei­dung Beschwer­de ein­ge­legt. Der 11. Zivil­se­nat — 3. Senat für Fami­li­en­sa­chen — des Ober­lan­des­ge­richts Koblenz hat die Kindes­el­tern, das Kind und den für das gericht­li­che Ver­fah­ren bestell­ten Ver­fah­rens­pfle­ger des Kin­des ange­hört. Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Fami­li­en­se­nat die Beschwer­de der Kin­des­mut­ter zurück­ge­wie­sen, betont Weispfenning.

Der Senat hat in sei­nem Beschluss aus­ge­führt, dass nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nach der Tren­nung die elter­li­che Sor­ge auf Antrag ganz oder teil­wei­se einem Eltern­teil allein zu über­tra­gen ist, wenn zu erwar­ten ist, dass die Auf­he­bung der gemein­sa­men Sor­ge oder eines Teil­be­reichs sowie die Über­tra­gung auf einen Eltern­teil dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spricht. In Fäl­len des beab­sich­tig­ten Umzugs ins Aus­land mit dem gemein­sa­men Kind sei­en das Grund­recht des umzugs­wil­li­gen Eltern­teils auf ört­li­che frei­zü­gi­ge Lebens­ge­stal­tung und das Grund­recht des ande­ren Eltern­teils auf mög­lichst frei­en Umgang mit sei­nem Kind abzu­wä­gen und zu einem Aus­gleich zu bringen.

Ent­schei­dend sei dar­auf abzu­stel­len, was dem Kin­des­wohl am bes­ten die­ne. Des­halb kom­me die Über­tra­gung des allei­ni­gen Sor­ge­rechts nur in Betracht, wenn trif­ti­ge Grün­de für den Weg­zug bestehen, die schwe­rer wie­gen als das Umgangs­in­ter­es­se des Kin­des und des ande­ren Eltern­teils. Im vor­lie­gen­den Fall sei zu erwar­ten, dass es nach einem Umzug der Kin­des­mut­ter mit dem Kind nach Ita­li­en zu kei­nem Umgang mit dem Vater mehr kom­men wer­de. Trif­ti­ge per­sön­li­che, fami­liä­re oder beruf­li­che Grün­de für eine Über­sied­lung habe die Antrag­stel­le­rin nicht über­zeu­gend dar­ge­legt. Sie ver­fü­ge in der Pro­vinz Saler­no, die nicht ihre Hei­mat, son­dern die ihres neu­en Lebens­ge­fähr­ten sei, über kei­ner­lei gefes­tig­te sozia­le Bin­dun­gen, in die ihr Kind ein­be­zo­gen sei. Bei der Bezie­hung zu ihrem neu­en Lebens­ge­fähr­ten han­de­le es sich bis­her im Wesent­li­chen um eine Fern­be­zie­hung. Auch kon­kre­te beruf­li­che Per­spek­ti­ven in Ita­li­en habe die Antrag­stel­le­rin nicht auf­zei­gen kön­nen. Im Rah­men ihrer Anhö­rung vor dem Senat habe sie viel­mehr den Ein­druck erweckt, dass vor­ran­gi­ges Ziel ihrer Über­sied­lung nach Ita­li­en sei, den Umgang des Kin­des mit sei­nem Vater zu vereiteln.

Unter die­sen Umstän­den müs­se die ört­li­che Frei­zü­gig­keit, die die Antrag­stel­le­rin genie­ße, im Hin­blick auf das Kin­des­wohl hin­ter das Umgangs­recht des Antrags­geg­ners zurück­tre­ten. Der Senat hat es auch abge­lehnt, ledig­lich das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht (bei Belas­sung der gemein­sa­men elter­li­chen Sor­ge) auf die Kin­des­mut­ter zu über­tra­gen. Auch dies ent­spre­che nicht dem Kin­des­wohl, weil auf­grund des bis­he­ri­gen Ver­hal­tens der Kin­des­mut­ter das Umgangs­recht des Vaters bei einem Umzug als sicher aus­ge­schlos­sen anzu­se­hen sei.

Weis­pfen­ning, riet, sich ggfs. umfas­send recht­lich bera­ten zu las­sen und ver­wies dazu u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de -

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