(Stutt­gart) Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hat ent­schie­den, dass ein Amts­trä­ger, der bei der Bestä­ti­gung einer Unter­schrift unter einem nich­ti­gen Tes­ta­ment den Anschein erweckt, die Tes­ta­ments­er­rich­tung sei in Ord­nung, pflicht­wid­rig han­delt, auch wenn er vor­her dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass er nicht befugt ist, ein Tes­ta­ment zu beurkunden.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf das Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Karls­ru­he vom 07. Dezem­ber 2010 — Az.: 12 U 102/10.

Die Klä­ge­rin macht gegen die beklag­te Stadt Amts­haf­tungs­an­sprü­che in Höhe von ca. 102.000,00 Euro gel­tend. Die Klä­ge­rin und ihr inzwi­schen ver­stor­be­ner Ehe­mann hat­ten lan­ge Jah­re eine Woh­nung an Herrn K. ver­mie­tet. Die­ser beab­sich­tig­te, zu Guns­ten der Ehe­leu­te ein Tes­ta­ment zu errich­ten. Der Ehe­mann setz­te des­halb im Som­mer 2006 hand­schrift­lich den Text des Tes­ta­ments ohne Datums­zu­sät­ze sowie Beglau­bi­gungs­ver­merk auf. In dem Tes­ta­ment wur­den die Ehe­leu­te als allei­ni­ge Erben bestimmt. Gemein­sam mit Herrn K. begab er sich in das Rat­haus zum Orts­vor­ste­her. Nach einem Gespräch las der Orts­vor­ste­her den Text des vom Ehe­mann geschrie­be­nen Tes­ta­men­tes vor, danach änder­te Herr K. die Datums­an­ga­ben. Er unter­zeich­ne­te das Tes­ta­ment in Anwe­sen­heit des Orts­vor­ste­hers, der den Ver­merk auf­brach­te, dass die Unter­schrift vor ihm voll­zo­gen wor­den sei, das Schrift­stück in einen Brief­um­schlag steck­te, die­sen ver­schloss und über den Kle­be­falz zwei­mal das Dienst­sie­gel sie­gel­te. Nach dem Tode des Herrn K. Anfang 2008 stell­te das Nach­lass­ge­richt die Nich­tig­keit des Tes­ta­men­tes fest. Ein eigen­hän­di­ges Tes­ta­ment muss näm­lich gemäß § 2247 BGB eine vom Erb­las­ser eigen­hän­dig geschrie­be­ne und eigen­hän­dig unter­schrie­be­ne Erklä­rung enthalten.

Die Klä­ge­rin ver­langt nun Scha­den­er­satz von der Stadt, weil der Orts­vor­ste­her bei dem Erb­las­ser und ihrem Ehe­mann eine fal­sche Vor­stel­lung über die Rechts­wirk­sam­keit des Tes­ta­ments bewirkt habe. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge über­wie­gend (in Höhe von ca. 76.000,00 Euro) statt­ge­ge­ben. Die Beru­fung der beklag­ten Stadt zum Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he blieb ohne Erfolg.

Der für Amts­haf­tungs­sa­chen zustän­di­ge 12. Zivil­se­nat hat aus­ge­führt, so Henn, dass der Orts­vor­ste­her sei­ne Amts­pflich­ten ver­letzt hat. Er hat nicht nur die Echt­heit der Unter­schrift bestä­tigt, son­dern wei­te­re umfas­sen­de Tätig­kei­ten ent­wi­ckelt und so durch miss­ver­ständ­li­ches Ver­hal­ten bei dem Erb­las­ser und dem Ehe­mann der Klä­ge­rin die fal­sche Vor­stel­lung erweckt, das Tes­ta­ment sei rechts­wirk­sam. Der Orts­vor­ste­her hat­te zwar dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er nicht in der Lage sei, ein nota­ri­el­les Tes­ta­ment zu errich­ten, und auch nicht befugt sei, das Dienst­sie­gel auf das Tes­ta­ment zu set­zen. Er ging jedoch danach mit dem Erb­las­ser und dem Ehe­mann der Klä­ge­rin den Text gemein­sam durch und frag­te anschlie­ßend Herrn K., ob es so in Ord­nung sei. Dies bestä­tig­te Herr K., man stell­te jedoch fest, dass die im Tes­ta­ment auf­ge­führ­ten Daten nicht stimm­ten, die­se änder­te Herr K. des­halb. Anschlie­ßend unter­schrieb er das Tes­ta­ment, der Orts­vor­ste­her bestä­tig­te nicht nur die Unter­schrift, son­dern ver­schloss dann auf eige­nen Vor­schlag den Umschlag mit dem Dienst­sie­gel und for­der­te Herrn K. auf, er sol­le das Tes­ta­ment gut auf­find­bar hin­ter­le­gen, und wies ihn dar­auf­hin, dass ein Erb­las­ser ein Tes­ta­ment jeder­zeit neu machen könne.

Die­se Tätig­keit des Orts­vor­ste­hers nahm jeden­falls mit der Ver­sie­ge­lung des Umschlags einen dienst­li­chen Cha­rak­ter an. Das amt­li­che Ver­hal­ten war geeig­net, bei den Anwe­sen­den den Anschein her­vor­zu­ru­fen, dass in die­ser Ange­le­gen­heit alles Not­wen­di­ge gere­gelt, die Errich­tung des pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­ments nun­mehr gül­tig voll­zo­gen sei. Der Orts­vor­ste­her als Beam­ter hät­te jedoch den Tes­tie­ren­den zumin­dest deut­lich dar­auf hin­wei­sen müs­sen, dass mit sei­ner Sach­wal­tung kei­ne Gewähr für die Wirk­sam­keit des Tes­ta­ments ver­bun­den war, oder sei­ne Tätig­keit ganz ver­sa­gen müs­sen. Er wuss­te zwar nicht, dass das Tes­ta­ment nicht vom Erb­las­ser, son­dern vom Ehe­mann der Klä­ge­rin geschrie­ben wor­den war, die Unter­schie­de in den Schrif­ten sind ihm jedoch auf­ge­fal­len. Danach hät­te er zumin­dest nach­fra­gen müs­sen, wie das Tes­ta­ment im Übri­gen ent­stan­den sei.

Der Orts­vor­ste­her hat auch fahr­läs­sig gehan­delt. Er hät­te erken­nen kön­nen, dass sein Ver­hal­ten miss­ver­ständ­lich sein könn­te. Der Scha­den besteht im Ver­lust des Erb­rechts. Das Land­ge­richt hat ein Mit­ver­schul­den der Klä­ge­rin und ihres Ehe­man­nes in Höhe von zusam­men 25 Pro­zent ange­nom­men, denn es müss­te auch einem Lai­en letzt­lich bekannt sein, dass ein Tes­ta­ment eigen­hän­dig ver­fasst wer­den muss. Das hat die Klä­ge­rin nicht ange­grif­fen. Ein höhe­res Mit­ver­schul­den kommt nach Auf­fas­sung des Senats nicht in Betracht. Die Revi­si­on ist nicht zuge­las­sen worden.

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die auf Erb- und Erb­schaft­steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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