(Stutt­gart) Jahr für Jahr wer­den rd. 200 Mil­li­ar­den Euro ver­erbt. Immer häu­fi­ger kommt es dabei nach dem Tode des Erb­las­sers zu Streit, der nicht sel­ten erst bei Gericht endet. 

Nicht sel­ten, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent und geschäfts­füh­ren­des Vor­stands­mit­glied der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stutt­gart, sind, gera­de in pri­vat­schrift­lich errich­te­ten Tes­ta­men­ten, falsch ver­wen­de­te Begriffs­be­stim­mun­gen die Ursa­che hierfür.

Beson­ders häu­fig sei z. B. eine Ver­wechs­lung zwi­schen der sog.  „Vor- und Nach­erb­schaft” und der sog. „Vol­l­erb­schaft” anzu­tref­fen, wobei sich gera­de gra­vie­ren­de unter­schied­li­che Rechts­fol­gen erge­ben. Wäh­rend nur der Vol­l­er­be unein­ge­schränkt über das Erbe ver­fü­gen kann, unter­liegt der Vor­er­be schon von Geset­zes wegen gewis­sen Beschrän­kun­gen. Ins­be­son­de­re kann er ohne Zustim­mung des Nach­er­ben nicht über Grund­stü­cke oder grund­stücks­glei­che Rech­te verfügen.

Ver­fü­ge z. B. ein Erb­las­ser „Nach mei­nem Tode soll zunächst mei­ne Frau Anne alles erhal­ten, danach soll das Erbe auf mei­nen Sohn über­ge­hen”, sei hier z. B. nicht klar ersicht­lich, was der Erb­las­ser denn nun tat­säch­lich gewoll­te habe. Der Wort­laut, so Henn, las­se z. B. hier den Schluss zu, dass der Erb­las­ser hier tat­säch­lich die soge­nann­te „Vor- und Nach­erb­schaft” anord­nen woll­te. Bei die­ser Tes­ta­ments­form ist der Vor­er­be, hier die Ehe­frau, jedoch nur „Nutz­nie­ßer” des ererb­ten Ver­mö­gens, bis es dann schließ­lich nach ihrem eige­nen Tode auf den Nach­er­ben, hier den Sohn, über­geht. Beab­sich­tigt daher im vor­lie­gen­den Fall die zunächst erben­de Ehe­frau, das ererb­te Zwei­fa­mi­li­en­haus zu ver­äu­ßern und ihren Lebens­abend von dem Erlös auf Mal­lor­ca zu ver­brin­gen, so ist der Traum hier­von spä­tes­tens dann aus­ge­träumt, wenn der Sohn als Nach­er­be sei­ne Zustim­mung zu dem Ver­kauf ver­wei­gert, betont Henn.

Aber auch in vie­len ande­ren Fäl­len kom­me es auf die genaue For­mu­lie­rung an. So bedeu­te z. B. der häu­fig in pri­vat­schrift­li­chen Tes­ta­men­ten benutz­te Begriff „Haupter­be” nicht, dass der so Ein­ge­setz­te auch Allein­er­be ist. Hier­bei gehe die Recht­spre­chung sogar so weit, dass dies selbst dann nicht der Fall sein müs­se, wenn der Erb­teil des so Bedach­ten grö­ßer ist als der­je­ni­ge der ande­re Erben, so das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt bereits 1992. (Bay­O­bLG FamRZ 1992, 228 LS).

Auf die­se Wei­se, so Henn, kann es vor­kom­men, dass sich der als „Haupter­be”, für ihn gleich­zu­set­zen mit „Allein­er­be”, füh­len­de Erbe plötz­lich in einer Erben­ge­mein­schaft mit meh­re­ren Per­so­nen wie­der fin­det, bei der kei­ner der ein­zel­nen Erben für sich allein über den Nach­lass oder auch nur ein­zel­ne Nach­lass­ge­gen­stän­de ent­schei­den kann, son­dern immer die Zustim­mung aller Erben benö­tigt. Vor die­sem Hin­ter­grund emp­fiehlt Henn denn auch, pri­vat­schrift­li­che Tes­ta­men­te nur nach vor­her ein­ge­hol­ter juris­ti­scher Bera­tung zu errich­ten, um den Erben so her­be Ent­täu­schun­gen oder oft jah­re­lang andau­ern­de Rechts­strei­te zu ersparen.

Hier­bei ver­wies er u. a. auch auf die auf Erb- und Erb­schaft­steu­er­recht spe­zia­li­sier­ten Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., www.dansef.de 

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