(Nürn­berg) Bei Unter­halts­zah­lun­gen an Ange­hö­ri­ge im Inland wird nach Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ver­mu­tet, dass die­se sich nicht selbst unter­hal­ten kön­nen.  Für Ange­hö­ri­ge, die im Aus­land leben, gilt die­se Ver­mu­tung nach einem Urteil des FG Ber­lin-Bran­den­burg vom 06. Novem­ber 2008 (Akten­zei­chen 13 K 13009/08) nicht.

Dar­auf ver­weist der der Kie­ler Steu­er­be­ra­ter Jörg Pas­sau, Vize­prä­si­dent der DANSEF — Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V mit Sitz in Nürnberg.

Leis­tet ein Steu­er­pflich­ti­ger einer gesetz­lich unter­halts­be­rech­tig­ten Per­son Unter­halt, so kann er die Zah­lun­gen bis zu einer bestimm­ten Höchst­gren­ze von der­zeit € 7 680 steu­er­lich als soge­nann­te außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gel­tend machen. Gesetz­lich unter­halts­be­rech­tigt sind Ehe­gat­ten unter­ein­an­der und Ver­wand­te in gera­der Linie, aller­dings nur dann, wenn sie außer­stan­de sind, selbst für ihren Unter­halt zu sor­gen. Zunächst muss ein poten­ti­ell Unter­halts­be­rech­tig­ter also ver­su­chen, sei­nen Lebens­un­ter­halt durch eige­ne Erwerbs­tä­tig­keit zu sichern (soge­nann­te Erwerbs­ob­lie­gen­heit). Nur wenn das nicht gelingt, muss der Unter­halts­ver­pflich­te­te ein­sprin­gen und kann dann die Zah­lun­gen von sei­nem Ein­kom­men abziehen.

Dabei wird bei Unter­halts­zah­lun­gen an Ange­hö­ri­ge im Inland nach neue­rer Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­ho­fes ver­mu­tet, dass die­se sich nicht selbst unter­hal­ten kön­nen, also z.B. nicht in der Lage sind, eine Erwerbs­tä­tig­keit auf­zu­neh­men. Den Finanz­äm­tern soll es erspart wer­den, zu ermit­teln, ob z.B. ein Kind Anspruch auf die Finan­zie­rung einer Zweit­aus­bil­dung hat oder einem geschie­de­nen Ehe­gat­ten die Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit zumut­bar ist.

Für Ange­hö­ri­ge, die im Aus­land leben, gilt die­se Ver­mu­tung nach einem Urteil des FG Ber­lin-Bran­den­burg vom 06. Novem­ber 2008 (Akten­zei­chen 13 K 13009/08) nicht, so Passau.

Hier gilt die Erwerbs­ob­lie­gen­heit unein­ge­schränkt. Geklagt hat­te ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­ner mit den gemein­sa­men 18 und 13 Jah­re alten Söh­nen in Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na leben­den Ehe­frau Unter­halt gewähr­te. Die Rich­ter befan­den, dass es in die­sem Fall nicht ent­behr­lich sei, kon­kret nach­zu­wei­sen, dass und wodurch die Ehe­frau an der Auf­nah­me einer Erwerbs­tä­tig­keit gehin­dert gewe­sen sei. Das hat­te der Klä­ger nicht getan; sei­ne Unter­halts­zah­lun­gen wur­den daher steu­er­lich nicht berücksichtigt.

Der Klä­ger hat gegen das Urteil Revi­si­on ein­ge­legt, so dass in letz­ter Instanz der Bun­des­fi­nanz­hof in Mün­chen zu ent­schei­den haben wird.

Pas­sau riet, in ähn­li­chen Fäl­len steu­er­li­chen Rechts­rat ein­zu­ho­len und ver­wies in die­sem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DANSEF — Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V — www.dansef.de -, in der bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­te Rechts­an­wäl­te und Steu­er­be­ra­ter orga­ni­siert sind.

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Jörg Pas­sau
Steu­er­be­ra­ter
DANSEF Vize­prä­si­dent
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