(Stutt­gart) Für die Siche­rung des Regel­be­tra­ges eines min­der­jäh­ri­gen Kin­des bzw. des Unter­halts­be­darfs des berech­tig­ten Ehe­gat­ten muss der Unter­halts­ver­pflich­te­te dar­le­gen und ggfs.  nach­wei­sen, dass er sich unter Anspan­nung aller Kräf­te inten­siv und ernst­lich um eine zumut­ba­re (neue) Arbeits­stel­le bemüht und sich bie­ten­de auf Erwerbs­mög­lich­kei­ten aus­ge­nutzt hat. 

Dar­auf ver­weist der Nürn­ber­ger Fach­an­walt für Fami­li­en­recht Mar­tin Weis­pfen­ning, Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht” der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. (DANSEF) in Stutt­gart unter Hin­weis auf einen Beschluss des  Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Saar­brü­cken vom 7.10.2009,  Az. 9 WF 113/09.

 In dem Fall woll­te der Mann eine Redu­zie­rung sei­ner monat­li­chen Unter­halts­pflich­ten errei­chen, nach­dem er selbst ver­schul­det arbeits­los gewor­den war.

Davon, so betont Weis­pfen­ning, woll­te jedoch auch das OLG Saar­brü­cken in der Beschwer­de­instanz nichts wis­sen und lehn­te, wie zuvor auch schon das Fami­li­en­ge­richt, einen Antrag des Man­nes auf ent­spre­chen­de Pro­zess­kos­ten­hil­fe ab.

Zu Recht sei das Fami­li­en­ge­richt davon aus­ge­gan­gen, dass der Antrag­stel­ler sich zur Begrün­dung sei­nes Abän­de­rungs­be­geh­rens nicht auf Leis­tungs­un­fä­hig­keit beru­fen kann. Die für einen Unter­halts­an­spruch vor­aus­ge­setz­te Leis­tungs­fä­hig­keit des Unter­halts­ver­pflich­te­ten wer­de nicht allein durch das tat­säch­lich vor­han­de­ne Ein­kom­men des Unter­halts­schuld­ners, son­dern viel­mehr auch durch sei­ne Erwerbs­fä­hig­keit bestimmt. Reich­ten sei­ne tat­säch­li­chen Ein­künf­te nicht aus, so tref­fe ihn unter­halts­recht­lich die Oblie­gen­heit, sei­ne Arbeits­fä­hig­keit in best­mög­li­cher Wei­se ein­zu­set­zen und eine mög­li­che Erwerbs­tä­tig­keit auszuüben.

Gegen­über min­der­jäh­ri­gen Kin­dern erfah­re die­se Ver­pflich­tung noch eine Ver­schär­fung dahin, dass den Unter­halts­pflich­ti­gen eine noch erheb­lich gestei­ger­te Ver­pflich­tung zur Aus­nut­zung sei­ner Arbeits­kraft tref­fe. Dies gel­te ins­be­son­de­re, wenn die aus einer tat­säch­li­chen Erwerbs­tä­tig­keit erziel­ten Ein­künf­te nicht aus­reich­ten, den geschul­de­ten Unter­halt zu leis­ten. Des­halb müs­se sich der Unter­halts­pflich­ti­ge, wenn er nicht voll­schich­tig arbei­te, eine wei­te­re Beschäf­ti­gung suchen, um zusätz­li­che Mit­tel für den Kin­des­un­ter­halt zu erwirt­schaf­ten. Hier­bei habe er alle Erwerbs­ob­lie­gen­hei­ten aus­zu­schöp­fen und müs­se auch ein­schnei­den­de Ver­än­de­run­gen in sei­ner eige­nen Lebens­ge­stal­tung in Kauf neh­men. Die Eltern­ver­ant­wor­tung erfor­de­re, für die Aus­übung einer Neben­tä­tig­keit auch Zei­ten in Betracht zu zie­hen, die übli­cher­wei­se dem Frei­zeit­be­reich zuzu­ord­nen sind, sowie jede Art von Tätig­keit anzunehmen.

Hier­für sei der Unter­halts­ver­pflich­te­te in vol­lem Umfang dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet. Lege der Unter­halts­ver­pflich­te­te nicht dar, die­ser Oblie­gen­heit, die ihre Gren­ze allein in der Unmög­lich­keit fin­det, voll­stän­dig gerecht gewor­den zu sein, müs­se er sich so behan­deln las­sen, als ob er über ein sol­ches Ein­kom­men ver­fü­ge. Dies gel­te auch im Fall der Arbeitslosigkeit.

Auch in die­sem Fall sei dem Unter­halts­pflich­ti­gen ein fik­ti­ves Ein­kom­men zuzu­rech­nen, wenn ihm ein ver­ant­wor­tungs­lo­ses, min­des­tens leicht­fer­ti­ges unter­halts­be­zo­ge­nes Fehl­ver­hal­ten vor­zu­wer­fen ist. Bei eige­ner Arbeits­lo­sig­keit habe sich der Pflich­ti­ge durch inten­si­ve Suche um eine Erwerbs­stel­le zu bemü­hen. Bei Arbeits­stel­len mit gerin­ge­ren Ein­kom­men sei ent­we­der eine neue Arbeits­stel­le oder eine wei­te­re Beschäf­ti­gung zu suchen, um zusätz­li­che Mit­tel zu erlan­gen, etwa zusätz­li­che Gele­gen­heits- und Aus­hilfs­tä­tig­kei­ten. Hier­bei sei­en Arbeits­zei­ten im Rah­men eines übli­chen voll­schich­ti­gen Wochen­pen­sums durch­aus zumutbar.

Regel­mä­ßi­ge Mel­dun­gen beim Arbeits­amt und die Wahr­neh­mung sämt­li­cher von dort ange­bo­te­nen Ver­mitt­lun­gen sei­en in die­sem Zusam­men­hang selbst­ver­ständ­lich. Indes sei dies für sich allein nicht aus­rei­chend. Viel­mehr sei auch bei ein­fa­chen Arbeits­plät­zen die regel­mä­ßi­ge und kon­ti­nu­ier­li­che Aus­wer­tung der gesam­ten ein­schlä­gi­gen ört­li­chen wie gege­be­nen­falls auch über­ört­li­chen Tages- und Wochen­pres­se erfor­der­lich sowie die Schal­tung eige­ner Annon­cen bei allen in Betracht kom­men­den Arbeit­ge­bern. Bewer­bun­gen sei­en auch bei ein­fa­chen Arbeits­plät­zen grund­sätz­lich in schrift­li­cher Form abzu­fas­sen und so zu gestal­ten, dass sie geeig­net sei­en, den Adres­sa­ten von der Ernst­haf­tig­keit der Bewer­bung und der Eig­nung des Bewer­bers zu überzeugen.

Für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung sämt­li­cher der zuvor dar­ge­stell­ten Vor­aus­set­zun­gen sei der Unter­halts­ver­pflich­te­te dar­le­gungs- und beweis­be­las­tet. Dass er sich nach Maß­ga­be des­sen unter Anspan­nung aller Kräf­te und ins­be­son­de­re inten­si­ver und ernst­haf­ter Bemü­hun­gen um eine zumut­ba­re neue Arbeits­stel­le bemüht und sich bie­ten­de Erwerbs­mög­lich­kei­ten aus­ge­nutzt habe, habe der dar­le­gungs- und beweis­be­las­te­te Antrag­stel­ler hier nicht dar­le­gen bzw. bele­gen können.

Weis­pfen­ning mahn­te, dies zu beach­ten und sich in Zwei­fel­fäl­len umfas­send recht­lich bera­ten zu las­sen und ver­wies dazu u. a. auch auf die auf Fami­li­en­recht spe­zia­li­sier­ten Anwäl­tin­nen und Anwäl­te in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V —  www.dansef.de —

Für Rück­fra­gen steht Ihnen zur Verfügung:

Mar­tin Weis­pfen­ning
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Fami­li­en­recht
DAN­SEF-Vize­prä­si­dent und Geschäfts­füh­rer „Fami­li­en­recht”
c/o Dr. Scholz & Weis­pfen­ning
Königs­tor­gra­ben 3
90402 Nürn­berg
Tel.: 0911 — 244 370
Fax: 0911 — 244 3799
Email: mweispfenning@scho-wei.de 
www.scho-wei.de