(Stutt­gart) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben über die Ver­erb­lich­keit des Anspruchs auf Geld­ent­schä­di­gung wegen Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts entschieden.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 30.04.2014 zu sei­nem Urteil vom 29. April 2014 — VI ZR 246/12.

Der Klä­ger ist Erbe eines bekann­ten, inzwi­schen ver­stor­be­nen Enter­tai­ners. Die­ser sah sich durch in Zeit­schrif­ten der Beklag­ten erschie­ne­ne Arti­kel, die unter ande­rem sei­ne Trau­er um sei­ne ver­stor­be­ne Toch­ter sowie sei­nen Gesund­heits­zu­stand zum Gegen­stand hat­ten, in sei­nem Per­sön­lich­keits­recht ver­letzt und nahm die Beklag­te des­halb auf Zah­lung einer Geld­ent­schä­di­gung in Anspruch. Sei­ne Kla­ge ging bei Gericht per Fax einen Tag vor sei­nem Able­ben ein, wur­de der Beklag­ten aber erst eini­ge Wochen spä­ter zugestellt. 

Das Land­ge­richt hat die — von dem Erben fort­ge­führ­te — Kla­ge abge­wie­sen. Die Beru­fung des Klä­gers blieb ohne Erfolg. Ob die ange­grif­fe­nen Ver­öf­fent­li­chun­gen über­haupt einen Geld­ent­schä­di­gungs­an­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG recht­fer­ti­gen kön­nen, hat das Beru­fungs­ge­richt dabei offen­ge­las­sen. Es hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ein sol­cher Anspruch sei auf­grund sei­ner höchst­per­sön­li­chen Natur jeden­falls nicht ver­erb­lich. Der unter ande­rem für den Schutz des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Revi­si­on des Klä­gers zurück­ge­wie­sen, so Henn.

Ent­schei­dend gegen die Ver­erb­lich­keit des Geld­ent­schä­di­gungs­an­spruchs auf­grund einer schwe­ren Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung spricht die Funk­ti­on des Anspruchs. Bei der Zuer­ken­nung einer Geld­ent­schä­di­gung steht der Genug­tu­ungs­ge­dan­ke im Vor­der­grund. Der Gesichts­punkt der Genug­tu­ung ver­liert regel­mä­ßig an Bedeu­tung, wenn die Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts zwar noch zu Leb­zei­ten des Geschä­dig­ten erfolgt, die­ser aber ver­stirbt, bevor sein Ent­schä­di­gungs­an­spruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Ver­letz­ten hin­aus im All­ge­mei­nen nicht fort. Der Prä­ven­ti­ons­ge­dan­ke recht­fer­tigt kein ande­res Ergeb­nis, da er die Gewäh­rung einer Geld­ent­schä­di­gung nicht allei­ne zu tra­gen vermag. 

Ob ande­res gilt, wenn der Ver­letz­te erst nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit des Geld­ent­schä­di­gungs­an­spruchs ver­stirbt, konn­te der Senat offen­las­sen, da der Erb­las­ser vor­lie­gend vor Zustel­lung der Kla­ge ver­stor­ben war. Die in § 167 ZPO ange­ord­ne­te Rück­wir­kung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fäl­le, in denen durch die Zustel­lung eine lau­fen­de Frist gewahrt oder die Ver­jäh­rung neu begin­nen oder gehemmt wer­den soll. Die blo­ße Anhän­gig­keit der Kla­ge führt nicht zur Ver­erb­lich­keit des Geldentschädigungsanspruchs. 

Henn riet, das zu beach­ten und in Zwei­fels­fäl­len recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, wobei er u. a. auch auf die Anwälte/ — innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de — verwies.

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