(Stuttgart) In einem am 10.02.2010 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens des § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) auch dann nachträglich entfällt, wenn die Überentnahme der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienen.

Darauf verweist der Nürnberger Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., Stuttgart unter Hinweis auf das am 10.02.2010 veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. 11.2009, Az.: II R 63/08.

In dem Fall der Vater seiner Tochter im Jahre 1998 einen Anteil in Höhe von 10,5 v. H. seines Kommanditanteils an der B-GmbH & Co. KG geschenkt. Als der Vater sodann im Jahre 2000 verstarb, setzte das Finanzamt gegen sie eine Schenkungsteuer von 2.248.191 DM fest. Dabei wurden ihr die Steuervergünstigungen gemäß § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der damals geltenden Fassung in Höhe von insgesamt 7.814.815 DM (damaliger Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 7.414.815 DM) gewährt. Die Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM wurde sodann unmittelbar vom Geschäftskonto der B-GmbH gezahlt.

Nach Ablauf der vorgesehenen fünfjährigen Behaltensfrist gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG forderte das Finanzamt die Tochter und Klägerin auf, mitzuteilen, ob schädliche Verfügungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfolgt seien. Daraufhin teilte sie mit, dass innerhalb der genannten Frist Überentnahmen aus dem begünstigt erworbenen Vermögen getätigt worden seien, die allerdings allein aus den fälligen Schenkungsteuerzahlungen resultieren würden. Nach Abzug des unschädlichen Betrages in Höhe von 100.000 DM ergäben sich Überentnahmen in Höhe von 1.334.295,18 DM. Ohne Berücksichtigung der gezahlten Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM werde der Tatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aber nicht erfüllt, weshalb eine schädliche Verwendung des begünstigten Vermögens hier zu verneinen sei.

Das Finanzamt sah in dem Verhalten jedoch einen Verstoß gegen die Vorschrift, so Gieseler,  und änderte die Steuerfestsetzung 2005 sodann dahingehend, dass es unter Berücksichtigung von Überentnahmen in Höhe von 1.335.998 DM sowie von Vorschenkungen die Schenkungsteuer auf 2.515.041 DM festsetzte. Dabei berücksichtigte es Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von insgesamt 7.281.097 DM (Freibetrag: 400.000 DM, Bewertungsabschlag: 6.881.097 DM), wogegen sich sodann der Einspruch und die folgende Klage richtete.

Allerdings ohne Erfolg, wie auch sein Vorstandskollege und DANSEF Vizepräsident, der Kieler Steuerberater Jörg Passau, betont.

Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil nach Abs. 1 und der verminderte Wertansatz nach Abs. 2 mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM übersteigen.

Hierbei hat der BFH in dem Urteil ausdrücklich betont, dass die Regelung nicht auf die Gründe abstelle, die zu einer Entnahme führen. Vielmehr soll jede Entnahme grundsätzlich befreiungsschädlich sein, betont Passau. Danach stellt die unmittelbar vom Geschäftskonto der B-GmbH erfolgte Zahlung der gegen die Klägerin festgesetzten Schenkungsteuer in Höhe von 2.248.191 DM eine innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb vorgenommene Entnahme der Klägerin dar. Diese übersteige die Summe ihrer Einlagen und der ihr zuzurechnenden Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG lasse eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches für den Fall einer Überentnahme zur Tilgung der für den Erwerb festgesetzten Schenkungsteuer weder mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift noch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Auslegung zu.

Das rigide Urteil, so betonen denn auch beide Steuerexperten, dürfte somit auch Auswirkungen auf die neue Regelung nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG im Falle von Überentnahmen haben. Das Urteil sei daher von entscheidender Bedeutung und zeige auf, welche Folgen es habe, wenn die fällige Erbschaftsteuer nicht aus etwa noch vorhandenem Privatvermögen, sondern dem Betriebsvermögen entnommen werden müsse.

Beide Experten empfahlen dringend, das Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen oder  steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf die DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung  für Erb- und Familienrecht e. V –  www.dansef.de – verwies.

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Dr. Norbert Gieseler
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Jörg Passau
Steuerberater
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