(Nürn­berg) Tun sich nach Annah­me der Erb­schaft uner­war­tet Schul­den des Erb­las­sers auf, kann es dem Erben rasch an den eige­nen Geld­beu­tel gehen. Auch wenn gegen den Erb­las­ser bereits gericht­li­che Zah­lungs­ti­tel bestan­den, kann der Erbe aber sei­ne Haf­tung noch auf das Ererb­te beschränken.

Dies, so der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. mit Sitz in Nürn­berg, zei­ge ein vom Land­ge­richt Coburg ent­schie­de­ner Fall vom 22.10.2008, AZ: 11 O 380/08, bei dem sich eine Erbin erfolg­reich gegen die Zwangs­voll­stre­ckung in das schon vor dem Tod ihres Man­nes ihr gehö­ren­de Ver­mö­gen wehr­te. Sie konn­te den so genann­ten „Vor­be­halt der beschränk­ten” Erben­haf­tung nach­träg­lich gel­tend machen.

Die Klä­ge­rin war die Allein­er­bin ihres Gat­ten. Noch zu des­sen Leb­zei­ten hat­te eine Fir­ma gegen ihn einen Voll­stre­ckungs­be­scheid erwirkt. Rund ein Jahr nach dem Tod woll­te das Unter­neh­men aus die­sem gericht­li­chen Titel gegen die Erbin voll­stre­cken. Der Klä­ge­rin droh­te damit auch der Ver­lust eige­ner, nicht geerb­ter Ver­mö­gens­wer­te. Sie mach­te des­halb gegen­über der Fir­ma die „beschränk­te Erben­haf­tung” gel­tend und erhob Voll­stre­ckungs­ge­gen­kla­ge, als die wei­ter vollstreckte.

Mit Erfolg, so betont Henn.

Das Land­ge­richt Coburg erklär­te die Zwangs­voll­stre­ckung in das nicht zum Nach­lass des Ehe­man­nes gehö­ren­de Ver­mö­gen der Klä­ge­rin für unzu­läs­sig. Zwar kann ein Erbe die­se Beschrän­kung sei­ner Haf­tung eigent­lich nur gel­tend machen, wenn ihm dies in dem gericht­li­chen Titel — hier dem Voll­stre­ckungs­be­scheid — vor­be­hal­ten ist. Das gilt aber nur dann, wenn der Erbe die Mög­lich­keit hat­te, den Vor­be­halt in den Titel auf­neh­men zu las­sen. War der Voll­stre­ckungs­ti­tel noch gegen den Erb­las­ser selbst ergan­gen, kann der Erbe sein eige­nes Ver­mö­gen daher auch nach­träg­lich vor dem Zugriff der Gläu­bi­ger des Erb­las­sers bewahren.

Henn emp­fahl in die­sen Fäl­len eine umfang­rei­che recht­li­che Bera­tung, wobei er u. a. auch auf die bun­des­weit mehr als 700 auf Erbrecht, Erb­schaft­steu­er­recht und Schei­dungs­recht spe­zia­li­sier­ten Rechts­an­wäl­te, Nota­re und Steu­er­be­ra­ter in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung  für Erb- und Fami­li­en­recht e. V. — www.dansef.de — verwies.

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