Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.

Urteil des BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 157/06 Verkündet am:
5. November 2008
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1585 c
a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbe-gehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehe-vertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers re-geln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
BGH, Urteil vom 5. November 2008 – XII ZR 157/06 – OLG Karlsruhe
AG Bruchsal

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats – Senat für Fami-liensachen – des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Septem-ber 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, die der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist.

2
Der 1962 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, und die 1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kin-derlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien unter Hinzuziehung ei-nes für die türkische Sprache allgemein vereidigten Dolmetschers einen nota-riell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinba-rungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. Ziffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Schei-dung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die Beklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor:
„Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln die Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehe-frau durch eine Leibrente.
Für den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig auf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechsel-seitig an.
Als Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibren-te. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwen-dung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt ausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines jeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. Diese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit Beginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf Leibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Voller-werbstätigkeit bezieht.
Verändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutsch-land, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, ge-genüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so er-höht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpas-sung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index von mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpas-sung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht oder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehn-ten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter ge-hende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Ände-rungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger wertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Die Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Eheschei-dung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau oder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen.“

3
Nach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass die als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden soll-te, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein.

4
Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger – abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres 2000 – durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 ar-beitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Um-fang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig.

5
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der no-tariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, son-dern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat außerdem die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er Vollstre-ckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben und höchst hilfsweise Abänderung der Leibrentenverpflichtung dahin beantragt, dass diese entfällt.

6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-gers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und fest-gestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente aus Ziff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

7
Das Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern berücksichtigt – als sog. unechtes Versäumnisurteil – den gesamten Sach- und Streitstand.

8
Die Revision ist nicht begründet.

9
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 477 ff. veröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und – in An-wendung deutschen Rechts – angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des E-hevertrages sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

10
Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der trotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzli-chen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte auch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend führe be-reits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Verein-barung, da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen sei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den Scheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sei das gesetz-liche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rück-sichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhalts-schuldners geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident einseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung des Klägers tretende Leibrente sei nach der Vereinbarung unabhängig von ei-ner bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des ein-deutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses „weiterge-hender Anpassung“ und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende Begrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die Unabhängig-keit der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch des-halb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglich-keit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen Kindern in der Türkei vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte vor-getragen habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kin-der des Klägers beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender Unterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an seine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der Leistungsfä-higkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen Gleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber solle die Leibrente unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhalts-rechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner Vollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen kön-nen, dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die Hälfte der beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nicht einmal den notwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung sei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber möglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korri-gierbar.

11
Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien habe schon bei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leis-tungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 1999 habe das Jahresbruttoeinkommen des Klägers 33.600 DM betragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechne sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, nach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. Von diesem Betrag wären dem Kläger nach Abzug der vereinbarten Leibrente von 1.300 DM nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals gültigen Düsseldorfer Tabelle. Die Beklagte habe demgegenüber über 1.300 DM zuzüglich etwaiger Einkünfte aus Teilzeiterwerbstätigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes verfü-gen können. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen Ver-hältnissen der Parteien auch realisiert. Während der Kläger über ein monatli-ches Nettoeinkommen von etwa 1.600 € verfüge, verblieben ihm nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und der Leibrente von etwa 650 € nur 870 € und damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unter-haltsverpflichtungen gegenüber den Kindern noch nicht berücksichtigt. Die Be-klagte verfüge jedenfalls über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von ca. 880 €. Zuzüglich der Leibrente würde ihr ein Betrag von etwa 1.530 € mo-natlich zur Verfügung stehen. 

12
Die für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Vor-aussetzungen seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umstände, die auf eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststell-bar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende e-hevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehba-rer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine damals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität dergestalt, dass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, seine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und dass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die von ihr geschilderten – streitigen – ehelichen Probleme, die den Hintergrund der ehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige Lastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers gehabt habe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den Kläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht billigenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages – einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprü-che – nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte Leibrente, mögli-cherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertra-ges habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Aus-fertigung des Schuldtitels. 

13
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-gebnis stand.

14
2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungs-klage zu Recht für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des Rechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Leibrente geltend macht. Mit der – hilfsweise erhobenen – Vollstreckungsab-wehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zurückblei-bende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der voll-streckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan ganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1997 – XI ZR 133/96 – NJW 1997, 2320, 2321; Senatsurteil vom 20. September 1995 – XII ZR 220/94 – NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch erschöpft das Rechtsschutz-ziel des Klägers nicht. Der Streit über die Wirksamkeit der eingegangenen Leib-rentenverpflichtung ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen. 

15
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach deut-schem Recht beurteilt. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländi-schen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, nach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisions-rechts, des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 – XII ZR 266/91 – FamRZ 1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind (Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für Deutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. 1987 II 225). Es geht dem-gemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit denen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 – XII ZR 113/90 – FamRZ 1991, 925, 926). Das UÜbk. 73, das von der Türkei ratifiziert wurde, würde allerdings auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Anh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Rdn. 5).

16
Nach Art. 8 UÜbk. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung angewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen worden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei deutsches Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-trags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche Recht, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und im Übrigen noch haben. 

17
Zwar ist das Scheidungsstatut grundsätzlich nur auf gesetzliche Unter-haltsansprüche anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinba-rungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche Unterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unter-haltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch da-durch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 1990 – XII ZB 143/89 – FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 – XII ZB 35/87 – FamRZ 1987, 1021).

18
Von einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unter-haltsanspruchs ist hier auszugehen, da die Parteien einen etwaigen nacheheli-chen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrags ausdrück-lich durch die Leibrente geregelt haben. Deshalb gilt für die getroffene Rege-lung das Scheidungsstatut (vgl. auch MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 18 EGBGB Anh. I Rdn. 55), so dass deutsches Recht anzuwenden ist. 

19
4. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträ-gen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ge-staltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den belasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grund-legend: Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601 ff.), gelten, wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nur für den unterhaltbegehren-den Ehegatten, sondern im Grundsatz auch für den auf Unterhalt in Anspruch Genommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitspo-sition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen Schutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang zu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteilig-ten Partei zu gewähren (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 1969 mit zustimmen-der Anm. Bergschneider). 

20
5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit führende evident einseitige Belastung des Klägers darin gesehen, dass durch die Leibrentenver-pflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leit-bild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die Leistungsfä-higkeit des Verpflichteten erhebliche Abweichung begründet worden sei. Dem hält die Revision entgegen, ein solches Leitbild als unverzichtbarer Kern ehe-bedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich mangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern könne es dem Unterhalts-pflichtigen aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere Mittel zur Verfügung zu stellen, als er für sich selbst in Anspruch nehme. Auch seine Leistungsfähigkeit könne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich ein-schätzen. 

21
Diese Rügen sind teilweise gerechtfertigt.

22
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen u.a. die gesetzli-chen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertragli-chen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Ver-tragsfreiheit stellt sich dabei als notwendige Ergänzung des aus den §§ 1353, 1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen Lebensverhält-nisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legiti-men Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Schei-dungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen. So ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines Partners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wech-selseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in welcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-den Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls einer der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht – etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des anderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst zu verantwortende Entscheidung (so auch Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 138 Rdn. 36; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579; OLG Stuttgart FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit Rücksicht darauf ist der vom Beru-fungsgericht herangezogene Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet je-denfalls kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung festzustellen, der – bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Vorausset-zungen – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist. 

23
b) aa) Anders verhält es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Be-gründung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhalts-anspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Notwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflich-teten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Ein-klang steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfas-sungswidrigen Ergebnissen führen darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen führt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhalts-anspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Ver-pflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr Bestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden Unter-haltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese endet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.).

24
bb) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfas-sungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, um zu verhindern, dass sich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Privatautonomie in eine Fremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 103, 89 ff. = FamRZ 2001, 343, 345).

25
cc) Da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdrücklich durch die Leibrente geregelt haben, kommt es für die Frage, ob durch die Leibrentenverpflichtung für den Kläger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen be-rücksichtigende Lastenverteilung begründet worden ist, ebenso wie bei einer unmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der Leis-tungsfähigkeit an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger sei-en nach den für die Wirksamkeitskontrolle maßgeblichen Einkommensverhält-nissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Berücksichti-gung der Leibrente monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Netto-einkommen für den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des notwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden Düsseldorfer Tabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in der Türkei lebenden Kindern des Klägers noch nicht einmal berücksichtigt.

26
dd) Die Revision rügt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers Vortrag der Beklagten übergangen. Diese habe behauptet, das Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses sei weitaus höher gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es werde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für das Jahr 1999 ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkom-men des Klägers entsprochen habe, da dort lediglich sozialversicherungspflich-tige Entgelte aufgeführt würden, der Kläger aber zeitweise einer nicht sozialver-sicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei.

27
Der Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkom-men des Klägers für das Jahr 1999 dem gegenüber beiden Parteien ergange-nen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht sämtliche Einkünfte des Klä-gers aufgeführt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Einkünf-te aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet.

28
ee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monat-lich wäre der Kläger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Exis-tenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden Sätze in der Regel geringfügig über dem nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum liegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kläger verbleibende Teil sei-nes Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist von einem nicht mehr gewährleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird durch den doppelten Eckregelsatz der Sozialhilfe (vgl. zu diesem früheren Maßstab Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 – IVb ZR 15/88 – FamRZ 1989, 272, 273; BVerfGE FamRZ 2001, 1685 f.) bestätigt, der zum 1. Juli 1999 für Alleinstehende in Baden-Württemberg monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) be-trug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen Einkommensverbesserung auf Seiten des Klägers auch nicht zu rechnen, erst recht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich als Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt hätten (vgl. zu die-sem Gesichtspunkt BGHZ 120, 272, 275 f.). Mit Rücksicht auf die Beeinträchti-gung des Existenzminimums des Klägers begründet die vereinbarte Leibrente für diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung. 

29
6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenver-teilung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert indes zusätzlich eine Gesamtwürdigung, die neben den objektiv vorliegenden individuellen Verhältnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den Ehegat-ten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen hat, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100). In diese Würdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf unglei-chen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt (BVerfG FamRZ 2001, 243, 247; Senatsurteil BGHZ 170, 77, 83). In solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit zu versagen.

30
a) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages beab-sichtigten Zwecken und den sonstigen Beweggründen für die Regelung keine Feststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umstände, die eine erheblich ungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen können. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings für entbehr-lich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die Parteien ohne nachvoll-ziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen hätten, eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der subjektiven Verhandlungspa-rität spreche. Dabei sei für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass der Kläger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen ange-messen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

31
b) Der Kläger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der Leibrentenverpflich-tung beruft, muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen darlegen und er-forderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ent-sprechender Vortrag nicht deshalb für verzichtbar gehalten werden, weil die objektiven Gegebenheiten einen Rückschluss auf die subjektive Einstellung zuließen. Das kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen werden (Senatsurteile vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 789 und vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 – FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser Auffassung hält der Senat fest. 

32
aa) Richtig ist zwar, dass es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Miss-verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe legt, dass der dadurch begünstigte Vertragspartner eine überlegene Verhand-lungsposition bewusst oder grob fahrlässig zum Nachteil des anderen ausge-nutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf Austausch von Leistungen oder Gütern gerichtete Verträge betreffen, lassen sich auf familien-rechtliche Verträge indessen nicht übertragen (a.A. für Fälle einer krassen ob-jektiven Benachteiligung: Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde etwa für die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Vorausset-zungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegli-che Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des Lea-singgebers hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es sich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen voll-kaufmännischen oder minderkaufmännischen Leasingnehmer oder Freiberufler handelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufmänni-schen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die persönli-chen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erfüllt wa-ren. Bei Geschäften mit minderkaufmännischen Leasingnehmern oder Freibe-ruflern blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzun-gen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 128, 255, 267 f.). Vergleichbares gilt z.B. auch für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträ-gen (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107).

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bb) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit nur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der Vertragspartner aufgrund außerhalb des konkreten Vertragsinhalts vorliegender Umstände eine überlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im Verhältnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegan-gen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist nur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, das Anlass gibt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 – XII ZR 296/01 – FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 – XII ZR 25/04 – FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertra-ges vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls für solche Fälle nicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen ver-spricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt.

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7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurück-zuweisen ist (§ 561 ZPO).

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Die Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten würde.

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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Un-terhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließen-den dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Las-ten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung nicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, 137 und vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 790). Diese Rechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht ge-genstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 144/04 – FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, dass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Ver-hältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleich-wohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt.

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b) Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung gelangen, wenn die Ehegatten – wie vorliegend – einen über das Recht des nachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch bewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestal-tung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise auf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter auswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, sofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen (vgl. Se-natsurteil BGHZ 86, 82, 90).

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c) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen ei-nes nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Die Erfül-lung der vereinbarten Leibrentenverpflichtung hätte – wie unter 5. ausgeführt – zur Folge, dass das Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet wäre, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Dem kann – entgegen der Auffassung der Revision – nicht entgegengehalten werden, einer Existenzgefährdung des Klägers könne bereits durch den Schutz der Pfän-dungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kläger braucht sich jedenfalls der Be-klagten gegenüber nicht auf eine Beitreibung der Leibrente im Wege der Zwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Stand-punkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im Ver-hältnis der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erfüllen zu müs-sen. Andernfalls müsste der Kläger auch damit rechnen, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Au-ßerdem würden Rückstände zuzüglich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Klä-ger nicht zugemutet werden.

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Umstände, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung führen könnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer sogenannten „ritterlichen Scheidung“, der nach früherem Recht bei einer Scheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand haben könnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgeführten Vereinbarun-gen, die maßgeblich das eheliche Zusammenleben im persönlichen Bereich betreffen, kommt keinerlei vermögensrechtliche Relevanz zu, so dass die un-terschiedlichen Regelungskomplexe isoliert zu betrachten sind.

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d) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbe-stand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers und der Höhe der vereinbarten Leibrente lag es auf der Hand, dass er mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Le-bensunterhalt bestreiten konnte, zumal er – wenn auch nur in geringem Um-fang – regelmäßige Unterhaltsleistungen für seine in der Türkei lebenden Kinder erbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung müssen den Parteien bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkennt-nis grob fahrlässig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. BGHZ 86, 82, 89).

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8. Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entspre-chender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 – V ZR 238/92 – NJW 1994, 1161, 1162 und vom 22. September 1994 – IX ZR 165/93 – NJW 1994, 3225).

Hahne  Sprick  Weber-Monecke
Wagenitz  Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG  Bruchsal, Entscheidung vom 14.10.2005 – 3 F 188/05 – 
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2006 – 20 UF 164/05 –