Der u.a. für Fami­li­en­sa­chen zustän­di­ge XII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat­te sich erneut mit Rechts­fra­gen im Zusam­men­hang mit dem zum 1. Janu­ar 2008 geän­der­ten Unter­halts­recht zu befas­sen. In Recht­spre­chung und Lite­ra­tur war noch weit­ge­hend unge­klärt, wie der Unter­halts­be­darf der geschie­de­nen und der neu­en Ehe­frau zu bemes­sen ist und ob sich die Ansprü­che wech­sel­sei­tig zur Höhe beeinflussen.

Zum 1. Janu­ar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der bei­den Unter­halts­an­sprü­che geän­dert wor­den, was sich immer dann aus­wirkt, wenn der Unter­halts­pflich­ti­ge unter Wah­rung des ihm ver­blei­ben­den Selbst­be­halts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprü­che voll befrie­di­gen kann.

Der 1949 gebo­re­ne Klä­ger und die 1948 gebo­re­ne Beklag­te hat­ten 1978 die Ehe geschlos­sen, aus der kei­ne Kin­der her­vor­ge­gan­gen sind. Nach Tren­nung im Mai 2002 wur­de die Ehe im April 2005 rechts­kräf­tig geschie­den. Zuvor hat­ten die Par­tei­en im Schei­dungs­ver­bund­ver­fah­ren einen Ver­gleich geschlos­sen, in dem sich der Klä­ger ver­pflich­tet hat­te, an die Beklag­te, die seit 1992 voll­schich­tig als Ver­käu­fe­rin arbei­te­te und eige­ne Ein­künf­te von rd. 1175 € zur Ver­fü­gung hat­te, einen nach­ehe­li­chen Unter­halt in Höhe von monat­lich 600 € zu zah­len. Der Klä­ger, der nach wie vor als Leh­rer mit Bezü­gen nach der Besol­dungs­grup­pe A 12 tätig ist, begehrt den Weg­fall sei­ner Unter­halts­pflicht für die Zeit ab Okto­ber 2005 und Rück­zah­lung der seit Rechts­hän­gig­keit des Ver­fah­rens gezahl­ten Unter­halts­be­trä­ge. Er beruft sich dar­auf, im Okto­ber 2005 wie­der gehei­ra­tet zu haben und die bereits am 1. Dezem­ber 2003 gebo­re­ne Toch­ter seit­dem zu unterhalten.

Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat das Ober­lan­des­ge­richt den Unter­halt der geschie­de­nen Ehe­frau teil­wei­se her­ab­ge­setzt. Auf die Revi­si­on der Beklag­ten hat der Bun­des­ge­richts­hof das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Ober­lan­des­ge­richt zurückverwiesen.

1. Zur Bedarfsbemessung:

Bei der Bemes­sung des Unter­halts­be­darfs der geschie­de­nen und der neu­en Ehe­frau des Beklag­ten nach den ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bun­des­ge­richts­hof von sei­ner neue­ren Recht­spre­chung aus­ge­gan­gen, wonach nicht nur ein spä­te­rer Ein­kom­mens­rück­gang, son­dern auch ein spä­te­res Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Unter­halts­be­rech­tig­ter zu berück­sich­ti­gen ist (BGH Urteil vom 6. Febru­ar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968). Eine Gren­ze für die­se Berück­sich­ti­gung ergibt sich erst in Fäl­len unter­halts­recht­lich vor­werf­ba­ren Ver­hal­tens, was weder beim Hin­zu­tre­ten spä­ter gebo­re­ner Kin­der noch bei Hei­rat einer neu­en Ehe­frau der Fall ist.

Wenn sich somit auch der Unter­halts­be­darf einer geschie­de­nen und einer neu­en Ehe­frau gegen­sei­tig beein­flus­sen, ist der jewei­li­ge Bedarf aus einer Drit­te­lung des vor­han­de­nen Ein­kom­mens zu ermit­teln. Ist nur ein Unter­halts­be­rech­tig­ter Ehe­gat­te vor­han­den, ergibt sich des­sen Bedarf aus einer Halb­tei­lung des vor­han­de­nen Ein­kom­mens. Dem Halb­tei­lungs­grund­satz kann aber nicht ent­nom­men wer­den, dass dem Unter­halts­pflich­ti­gen stets und unab­hän­gig von der Zahl der Unter­halts­be­rech­tig­ten immer die Hälf­te sei­nes Ein­kom­mens ver­blei­ben muss. Die­sem Grund­satz ist viel­mehr ledig­lich zu ent­neh­men, dass dem Unter­halts­pflich­ti­gen stets so viel ver­blei­ben muss, wie ein Unter­halts­be­rech­tig­ter durch eige­ne Ein­künf­te und den ergän­zen­den Unter­halt zur Ver­fü­gung hat. Bei nur einem unter­halts­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten ist das die Hälf­te, bei einem frü­he­ren und einem neu­en Ehe­gat­ten ein Drittel.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat den Fall zugleich zum Anlass genom­men, sei­ne Recht­spre­chung zur Behand­lung des Split­ting­vor­teils aus der neu­en Ehe zu ändern. Nach der zum frü­he­ren Recht ergan­ge­nen Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts und des Bun­des­ge­richts­hofs muss­te der Split­ting­vor­teil stets der neu­en Ehe ver­blei­ben. Der Unter­halts­an­spruch der geschie­de­nen Ehe­frau muss­te des­we­gen auf der Grund­la­ge eines fik­ti­ven und gerin­ge­ren — weil nach der Grund­ta­bel­le zu ver­steu­ern­den – Ein­kom­mens errech­net wer­den. Weil sich nun­mehr der Unter­halts­be­darf der geschie­de­nen und der neu­en Ehe­frau wech­sel­sei­tig beein­flus­sen, konn­te der Bun­des­ge­richts­hof die­se Recht­spre­chung auf­ge­ben. Aller­dings darf ein geschie­de­ner Ehe­gat­te nicht mehr Unter­halt erhal­ten, als ihm ohne Ein­be­zie­hung des Split­ting­vor­teils zustün­de, wenn er allein unter­halts­be­rech­tigt wäre.

2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche:

Das Ober­lan­des­ge­richt hat­te die geschie­de­ne und die neue Ehe­frau des Unter­halts­pflich­ti­gen schon nach dem für Unter­halts­an­sprü­che bis Ende 2007 gel­ten­den frü­he­ren Unter­halts­recht (§ 1582 BGB a.F.) als gleich­ran­gig ange­se­hen. Dies hat der Bun­des­ge­richts­hof als rechts­feh­ler­haft gerügt. Der Rang der Unter­halts­an­sprü­che meh­re­rer Ehe­gat­ten war nach dem bis Ende 2007 gel­ten­den frü­he­ren Unter­halts­recht vor­nehm­lich durch den Prio­ri­täts­ge­dan­ken bestimmt. Nach der Inten­ti­on des Geset­zes muss­te sich ein neu­er Ehe­gat­te auf die schon bestehen­den Unter­halts­pflich­ten ein­rich­ten und konn­te im Man­gel­fall nur den Unter­halt bekom­men, der dem Unter­halts­pflich­ti­gen nach Erfül­lung der Unter­halts­an­sprü­che der geschie­de­nen Ehe­frau unter Wah­rung sei­nes eige­nen Selbst­be­halts zur Ver­fü­gung stand. Bei die­sem Vor­rang der geschie­de­nen Ehe­frau, den auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestä­tigt hat­te, hat es nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs für die Unter­halts­an­sprü­che bis Ende 2007 zu ver­blei­ben, so dass die Beklag­te der neu­en Ehe­frau des Klä­gers vorging.

Für Unter­halts­an­sprü­che ab Janu­ar 2008 hat das Unter­halts­rechts­än­de­rungs­ge­setz aller­dings eine neue Rang­fol­ge fest­ge­legt. Der Gesetz­ge­ber hat dabei den Prio­ri­täts­ge­dan­ken weit­ge­hend auf­ge­ge­ben und auf das Gewicht der ein­zel­nen Unter­halts­an­sprü­che abge­stellt. Nach den im ers­ten Rang ste­hen­den Unter­halts­an­sprü­chen min­der­jäh­ri­ger Kin­der sind im zwei­ten Rang stets die Ansprü­che Kin­der betreu­en­der Eltern auf Betreu­ungs­un­ter­halt zu befrie­di­gen. Weil die neue Ehe­frau des Beklag­ten das gemein­sa­me Kind betreut, das noch kei­ne drei Jah­re alt war, ist sie zweit­ran­gig unter­halts­be­rech­tigt. Ande­re Ehe­gat­ten oder geschie­de­ne Ehe­gat­ten ste­hen nur dann im glei­chen zwei­ten Rang, wenn eine lan­ge Ehe­dau­er vor­liegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dau­er der Ehe abzu­stel­len. Viel­mehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB ent­schei­dend dar­auf abzu­stel­len, ob die unter­halts­be­rech­tig­te geschie­de­ne Ehe­frau ehe­be­ding­te Nach­tei­le erlit­ten hat. Weil die Beklag­te in ihrer 24-jäh­ri­gen und kin­der­lo­sen Ehe hier seit 1992 durch­ge­hend voll­schich­tig berufs­tä­tig war und des­we­gen ehe­be­ding­te Nach­tei­le nicht ersicht­lich sind, ist ihr Unter­halts­an­spruch für die Zeit ab Janu­ar 2008 gegen­über der neu­en Ehe­frau nachrangig.

Urteil vom 30. Juli 2008  XII ZR 177/06 –

Amts­ge­richt Lin­gen (Ems) – Urteil vom 21.06.2006 – 19 F 133/06 UE

Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg – Urteil vom 26.09.2006 – 12 UF 74/06

Karls­ru­he, den 31. Juli 2008

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