AG Köln, Beschluss vom 09.01.2023, AZ 203 C 144/22

Ausgabe: 02-2023Erbrecht

§566 BGB findet auf die Erbauseinandersetzung weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Eine Vereinbarung zum Übergang von Lasten und Nutzungen enthält keine Ermächtigung des Erwerbers zur Ausübung von Gestaltungsrechten (hier: dem Ausspruch der Kündigung).

Weitere Informationen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2023/2…