(Stutt­gart) Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat soeben fest­ge­stellt, dass der in einem Tes­ta­ment ver­wen­de­te Betreff „Bar­geld“ nur das Geld­ver­mö­gen umfasst, wel­ches sich in phy­sisch vor­han­de­nen Mün­zen und Schei­nen im Nach­lass befindet.

Dar­auf ver­weist der Stutt­gar­ter Fach­an­walt für Erbrecht Micha­el Henn, Vize­prä­si­dent der Deut­schen Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e.V., mit dem Sitz in Stutt­gart, unter Hin­weis auf die Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Mün­chen vom 05.04.2022 (Az. 33 U 1473/21).

In dem ent­schie­de­nen Fall hat­te eine ver­mö­gen­de Erb­las­se­rin unter ande­rem ange­ord­net, dass eine Ver­mächt­nis­neh­me­rin 1/19 des vor­han­de­nen Bar­gel­des erhalte.

Die Ver­mächt­nis­neh­me­rin ging davon aus, dass die Erb­las­se­rin mit unter dem Begriff „Bar­geld“ ihr gesam­tes Geld­ver­mö­gen ver­stan­den habe, ins­be­son­de­re auch pri­va­te Bank­kon­ten und nicht nur das zum Zeit­punkt ihres Able­bens vor­han­de­ne phy­si­sche Bar­geld (Schei­ne und Mün­zen). Auf die­ser Basis errech­ne­te die Klä­ge­rin ein Zah­lungs­an­spruch von 1 Mil­li­on Euro und mach­te die­sen gericht­lich geltend.

Die­se Aus­le­gung des Begrif­fes „Bar­geld“ lehnt das OLG Mün­chen jedoch ab, erläu­tert Fach­an­walt für Erbrecht Henn aus Stutt­gart. Nach der Gestal­tung des Tes­ta­men­tes und dem Wort­laut sei davon aus­zu­ge­hen, dass die Erb­las­se­rin nur die zu ihrem Todes­zeit­punkt phy­sisch vor­han­de­nen Mün­zen und Geld­schei­ne gemeint habe. Anhalts­punk­te dafür, dass der Begriff wei­ter zu ver­ste­hen sei, ent­hal­te das Tes­ta­ment nicht und eine all­ge­mei­ne Aus­le­gungs­re­gel, dass der Begriff „Bar­geld“ weit aus­zu­le­gen sei, sei dem Ober­lan­des­ge­richt nicht bekannt.

Es kann des­halb nur emp­foh­len wer­den, bei der Errich­tung von Tes­ta­men­ten genau auf die Wort­wahl zu ach­ten und ggf. genau zu defi­nie­ren, wel­che Ver­mö­gens­wer­te von einem Ver­mächt­nis erfasst sind. Hät­te die Erb­las­se­rin bei­spiels­wei­se for­mu­liert, dass von dem Ver­mächt­nis ihr gesam­tes Bar­ver­mö­gen, Kon­to­gut­ha­ben und Depot­be­stän­de erfasst wird, dann wäre die Rege­lung ein­deu­tig gewesen.

Henn emp­fiehlt des­halb, sich bei der Gestal­tung von Tes­ta­men­ten bera­ten zu las­sen und ver­weist hier­bei auf die auf Erbrecht spe­zia­li­sier­ten Rechtsanwälte/innen in der DANSEF Deut­sche Anwalts‑, Notar- und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb- und Fami­li­en­recht e. V., — www.dansef.de .

 

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