BFH, Beschluss vom 02.12.2020, AZ II B 38/20

Aus­ga­be: 04–2021Erb­schafts­steu­er­recht

1. NV: Ein Grund­stücks­wert ist auch dann geson­dert fest­zu­stel­len, wenn er für die Berech­nung des Jah­res­werts von Nut­zun­gen benö­tigt wird.
2. NV: Es ist der Grund­stücks­wert für das gesam­te Grund­stück fest­zu­stel­len, auch wenn sich das Nut­zungs­recht nur auf einen Teil des Grund­stücks bezieht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…