BFH, Beschluss vom 15.06.2022, AZ X B 87/21 (AdV)

Aus­ga­be: 09–2022Erb­schafts­steu­er­recht

1. NV: Nach dem Zweck des § 193 Abs. 1 AO muss es die Mög­lich­keit geben, die steu­er­li­chen Ver­hält­nis­se frü­he­rer Unter­neh­mer auch dann zu prü­fen, wenn sie ihren Betrieb ver­äu­ßert oder auf­ge­ge­ben haben; Glei­ches gilt beim Tod des Unternehmers.

2. NV: Die Recht­mä­ßig­keit einer Außen­prü­fung bei den Gesamt­rechts­nach­fol­gern ist nicht davon abhän­gig, ob und gege­be­nen­falls in wel­cher Höhe Steu­er­nach­for­de­run­gen aus einer frü­he­ren Außen­prü­fung strei­tig sind.

3. NV: Die Zuläs­sig­keit einer Außen­prü­fung bei den Erben hängt nicht von dem Gegen­stand sowie der (vor­aus­sicht­li­chen) Inten­si­tät und Kom­ple­xi­tät der Prü­fung ab.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…