BFH, Beschluss vom 15.09.2022, AZ IX B 27/22

Aus­ga­be: 11–2022Erb­schafts­steu­er­recht

NV: Auf­wen­dun­gen, die der Steu­er­pflich­ti­ge für ein woh­nungs­rechts­be­las­te­tes Immo­bi­li­en­ob­jekt erbringt, sind man­gels Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht nicht als vor­ab ent­stan­de­ne Wer­bungs­kos­ten im Hin­blick auf eine nach Erlö­schen des Woh­nungs­rechts beab­sich­tig­te Ver­mie­tung der Woh­nung abzu­zie­hen, solan­ge und soweit der Woh­nungs­rechts­in­ha­ber einer Ver­mie­tung nicht zuge­stimmt und inso­weit auf sein Woh­nungs­recht ver­zich­tet hat.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…