BFH, Beschluss vom 17.01.2022, AZ II B 49/21

Aus­ga­be: 03–2022Erb­schafts­steu­er­recht

1. NV: Die Erb­schafts­be­steue­rung des Pri­vat­ver­mö­gens ist nicht des­halb ver­fas­sungs­wid­rig, weil in dem­sel­ben Zeit­raum eine erb­schaft­steu­er­recht­li­che Über­be­güns­ti­gung des Betriebs­ver­mö­gens zu ver­zeich­nen wäre.

2. NV: Selbst wenn die begüns­tig­te Besteue­rung des Betriebs­ver­mö­gens nach dem Recht der EU eine rechts­wid­ri­ge staat­li­che Bei­hil­fe dar­stel­len soll­te, berühr­te dies nicht die natio­na­le Besteue­rung des erb­schaft­steu­er­li­chen Erwerbs von Privatvermögen.

3. NV: Sieht das FG von einer Vor­la­ge an das BVerfG ab, liegt dar­in kein Ver­fah­rens­man­gel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit von Geset­zen ist eine mate­ri­ell-recht­li­che und kei­ne ver­fah­rens­recht­li­che Frage.

4. NV: Das FG ist als erst­in­stanz­li­ches Gericht nur berech­tigt, nicht aber ver­pflich­tet, eine Vor­ab­ent­schei­dung des EuGH einzuholen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…