BFH, Beschluss vom 20.04.2020, AZ II B 41/19

Aus­ga­be: 07–2020Erb­schafts­steu­er­recht

Rück­gän­gig­ma­chung eines Erwerbs­vor­gangs im Fal­le eines Erbbaurechts

1. NV: Es ist geklärt, dass die Steu­er­be­frei­ung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nur im Fal­le eines unmit­tel­ba­ren Rück­erwerbs gilt. Danach müs­sen an der Rück­über­tra­gung die­sel­ben Per­so­nen betei­ligt sein, zwi­schen denen auch der ursprüng­li­che Erwerbs­vor­gang statt­ge­fun­den hat.
2. NV: Die Steu­er­be­frei­ung für den Rück­erwerb nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist im Fal­le der Rück­über­tra­gung eines Erb­bau­rechts nur dann anzu­wen­den, wenn eine unmit­tel­ba­re Ver­trags­ver­let­zung zwi­schen dem Bestel­ler des Erb­bau­rechts und dem Erb­bau­be­rech­tig­ten vorliegt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…