BFH, Beschluss vom 20.09.2022, AZ II B 2/22

Aus­ga­be: 11–2022Erb­schafts­steu­er­recht

NV: Auf den nicht haus­halts­an­ge­hö­ri­gen Erwer­ber ist Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 auch dann nicht anwend­bar, wenn Deutsch­land sein Besteue­rungs­recht nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 auf den Wohn­sitz des Erwer­bers stützt.

Zur Infor­ma­ti­on ein Aus­zug aus dem Tatbestand

Die Klä­ge­rin und Beschwer­de­füh­re­rin (Klä­ge­rin) ist Staats­an­ge­hö­ri­ge der Ver­ei­nig­ten Staa­ten von Ame­ri­ka (USA), ohne zugleich deut­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (Deutsch­land) zu sein. Sie hat seit dem 15.09.2011 einen Wohn­sitz in Deutsch­land. Mit dem Tod ihrer am 14.02.2015 ver­stor­be­nen Tan­te, die eben­falls die Staats­an­ge­hö­rig­keit der USA besaß und dort wohn­haft war, erwarb die Klä­ge­rin einen Anspruch auf Aus­zah­lung einer Todes­fall­leis­tung aus einem Alters­vor­sor­ge­plan. Der Beklag­te und Beschwer­de­geg­ner (Finanz­amt) setz­te Erb­schaft­steu­er gegen­über der Klä­ge­rin fest. Ein­spruch und Kla­ge blie­ben erfolglos.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…