BFH, Beschluss vom 20.02.2019, AZ II B 83/18

Ausgabe: 05/2019Erbrecht

1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt (Rn.6).
2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend. (Rn.6)

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