BFH, Beschluss vom 27.03.2025, AZ X B 112, 117/24
Ausgabe: 04-2025Erbschaftssteuerrecht
1. NV: Auch ein Beteiligter, für den eine Betreuung angeordnet ist, kann prozessfähig sein, sofern für den Aufgabenbereich der Prozessführung kein Einwilligungsvorbehalt besteht.
2. NV: Der Aufgabenbereich „steuerrechtliche Angelegenheiten“ kann auch Teil anderer Aufgabenbereiche sein, zum Beispiel bei Anordnung einer Betreuung für die Aufgabenbereiche „Vermögenssorge“ oder „Behördenangelegenheiten“.
3. NV: Soweit eine gerichtliche Zustellung den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, muss das Gericht dem Betreuer auch dann eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitteilen, wenn der Betreute selbst prozessfähig ist (§ 170a der Zivilprozessordnung). Verletzt das Gericht diese Pflicht, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…