BFH, Beschluss vom 01.02.2023, AZ II R 3/20

Aus­ga­be: 05–2023Erb­schafts­steu­er­recht

1. Neben dem Vor­er­ben kann auch der Nach­er­be den Pausch­be­trag für Erb­fall­kos­ten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.

2. Der Abzug des Pausch­be­trags setzt nicht den Nach­weis vor­aus, dass zumin­dest dem Grun­de nach tat­säch­lich Kos­ten ange­fal­len sind (Ände­rung der Rechtsprechung).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…