BFH, Beschluss vom 01.06.2022, AZ III R 45/20

Aus­ga­be: 09–2022Erb­schafts­steu­er­recht

1. NV: Hat ein Eltern­teil sei­nen Haupt- und Fami­li­en­wohn­sitz in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat, aber einen wei­te­ren Wohn­sitz in Deutsch­land, kommt es für den deut­schen Kin­der­geld­an­spruch nicht auf eine inlän­di­sche Erwerbs­tä­tig­keit an.

2. NV: Die Koor­di­nie­rungs­re­gel des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 ist nur dann anwend­bar und kann den Kin­der­geld­an­spruch somit nur dann aus­schlie­ßen, wenn tat­säch­lich kon­kur­rie­ren­de Ansprü­che auf Fami­li­en­leis­tun­gen in dem ande­ren Mit­glied­staat bestehen.

3. NV: Die Fra­ge, ob im EU-Aus­land ein Anspruch auf Fami­li­en­leis­tun­gen besteht, ist grund­sätz­lich durch ein Aus­kunfts­er­su­chen beim aus­län­di­schen Trä­ger zu klä­ren, es sei denn, das Nicht­be­stehen oder Bestehen eines aus­län­di­schen Anspruchs ist zwei­fels­frei und unbestritten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…