BFH, Beschluss vom 06.05.2021, AZ II R 34/18

Aus­ga­be: 08–2021Erb­schafts­steu­er­recht

Geson­der­te Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts gegen­über einem Vermächtnisnehmer

1. Ist ein Ver­mächt­nis auf Zuwen­dung von Grund­be­sitz gerich­tet, ist für die Besteue­rung der nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG geson­dert fest­zu­stel­len­de Grund­be­sitz­wert maßgeblich.

2. Ver­mächt­nis­neh­mer sind wie Erben und Mit­er­ben am Fest­stel­lungs­ver­fah­ren betei­ligt, wenn Gegen­stand des Ver­mächt­nis­ses ein nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG geson­dert zu bewer­ten­des Grund­stück ist. Eine (eige­ne) geson­der­te Fest­stel­lung von Grund­be­sitz­wer­ten allein gegen­über dem oder –bei meh­re­ren– den Ver­mächt­nis­neh­mern ist in §§ 151 ff. BewG nicht vorgesehen.

3. Ein eigen­stän­di­ger Fest­stel­lungs­be­scheid über den Grund­be­sitz­wert gegen­über einem Ver­mächt­nis­neh­mer ist feh­ler­haft, aber nicht unwirk­sam. Ein sol­cher Bescheid kann in Bestands­kraft erwachsen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/…