BFH, Beschluss vom 06.11.2019, AZ II R 34/16

Aus­ga­be: 02–2020Erb­schafts­steu­er­recht

1. Die Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jah­res 2007 setzt vor­aus, dass der Gegen­stand des Erwerbs bei dem bis­he­ri­gen Rechts­trä­ger Betriebs­ver­mö­gen war und bei dem neu­en Rechts­trä­ger Betriebs­ver­mö­gen wird.
2. Ist Gegen­stand des Erwerbs eine Betei­li­gung an einer Per­so­nen­ge­sell­schaft, muss der Erwer­ber Mit­un­ter­neh­mer werden.
3. Der Eigen­tü­mer eines nieß­brauch­be­las­te­ten Kom­man­dit­an­teils kann Mit­un­ter­neh­mer sein.
4. Die Über­tra­gung der Steu­er­be­rech­nung auf das Finanz­amt im Tenor der finanz­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung setzt vor­aus, dass dem Finanz­amt nur noch die Berech­nung der Steu­er ver­bleibt. Wertungs‑, Beur­tei­lungs- oder Ent­schei­dungs­spiel­räu­me sind unzu­läs­sig. Ein Zuwar­ten auf eine geson­der­te Fest­stel­lung geht über die Steu­er­be­rech­nung hinaus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts…