BFH, Beschluss vom 08.05.2019, AZ II R 18/16
Aus­ga­be 07–2019, her­aus­ge­ge­ben von BFH

1. Bei der Zusam­men­rech­nung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vor­er­wer­be dem letz­ten Erwerb ohne Bin­dung an eine dafür bereits ergan­ge­ne Steu­er­fest­set­zung mit den mate­ri­ell-recht­lich zutref­fen­den Wer­ten hin­zu­zu­rech­nen. Eine bei der Besteue­rung des Vor­er­werbs zu Unrecht abge­zo­ge­ne sach­li­che Steu­er­be­frei­ung ist nicht zu berücksichtigen.
2. Die Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen des § 13a ErbStG sind nur zu gewäh­ren, wenn das erwor­be­ne Ver­mö­gen sowohl auf Sei­ten des Erb­las­sers oder Schen­kers als auch auf Sei­ten des Erwer­bers begüns­tig­tes Ver­mö­gen ist. Die Zuwen­dung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

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