BFH, Beschluss vom 10.12.2019, AZ IX R 19/19

Aus­ga­be: 05–2020Erb­schafts­steu­er­recht

(Geschei­ter­te) Abwehr der Rück­for­de­rung eines Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem ver­mie­te­ten Grund­stück auf­grund eines Schenkungswiderrufs

1. Auf­wen­dun­gen zur (im Ergeb­nis geschei­ter­ten) Abwehr einer Rück­for­de­rung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem ver­mie­te­ten Grund­stück auf­grund eines Wider­rufs der Schen­kung nach § 530 BGB stel­len weder (nach­träg­li­che) Anschaf­fungs­kos­ten noch sofort abzieh­ba­re (Sonder-)Werbungskosten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar.
2. Der Wider­ruf der Schen­kung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren Wider­ruf­lich­keit stel­len kei­ne ding­li­che Belas­tung des geschenk­ten Gegen­stands dar, deren Ablö­sung zu nach­träg­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten führt.
3. Auf­wen­dun­gen zur Abwehr einer Rück­for­de­rung des Mit­ei­gen­tums­an­teils an einem ver­mie­te­ten Grund­stück ste­hen im Zusam­men­hang mit der Abwehr von Gefah­ren für das der Ein­kunfts­er­zie­lung die­nen­de Ver­mö­gen; ein für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug erfor­der­li­cher Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang mit der Erzie­lung von Ver­mie­tungs­ein­künf­ten besteht nicht.

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