BFH, Beschluss vom 11.07.2019, AZ II R 36/16

Aus­ga­be: 12–2019Erb­schafts­steu­er­recht

1. Die von Erb­las­ser her­rüh­ren­den Steu­er­schul­den, die zum Zeit­punkt des Erb­falls bereits recht­lich ent­stan­den waren oder die der Erb­las­ser als Steu­er­pflich­ti­ger durch die Ver­wirk­li­chung von Steu­er­tat­be­stän­den noch begrün­det hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
2. Steu­er­schul­den kön­nen nicht abge­zo­gen wer­den, wenn sie kei­ne wirt­schaft­li­che Belas­tung darstellen.
3. An der wirt­schaft­li­chen Belas­tung fehlt es, wenn bei objek­ti­ver Wür­di­gung der Ver­hält­nis­se nicht damit gerech­net wer­den kann, dass der Steu­er­gläu­bi­ger sei­ne For­de­rung gel­tend machen werde.
4. Ändern sich die Ver­hält­nis­se nach­träg­lich in der Wei­se, dass ent­ge­gen der Erwar­tung zum Todes­zeit­punkt mit einer Gel­tend­ma­chung der Steu­er­for­de­rung zu rech­nen ist, ist dies ein Ereig­nis mit mate­ri­ell-recht­li­cher Rück­wir­kung, das die Ände­rung des Erb­schaft­steu­er­be­scheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

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